Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...
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Die automatisierte Vorhaltung der Geobasisinformationen ist Gr<strong>und</strong>voraussetzung, um das in<br />
Absatz 2 festgelegte Verwendungsgebot der Geobasisinformationen <strong>für</strong> Fachinformationssysteme<br />
erfüllen zu können. Das Automatisierungsgebot beinhaltet aber auch die Vorgabe,<br />
die datenverarbeitungstechnischen Strukturen entsprechend den zukünftigen Anforderungen<br />
weiterzuentwickeln <strong>und</strong> anzupassen. Eine regelmäßige Aktualisierung der Daten des Geobasisinformationssystems<br />
ist unabdingbar, um die daran gestellten Anforderungen im Sinne der<br />
Daseinsvorsorge <strong>und</strong> der Sicherung des Gr<strong>und</strong>eigentums auf Dauer erfüllen zu können. Die<br />
bisherigen Regelungen in § 1 LVermG <strong>und</strong> in § 3 des Katastergesetzes wurden deshalb<br />
sinngemäß übernommen.<br />
Das Geobasisinformationssystem soll sich hinsichtlich Form <strong>und</strong> Inhalt stets an den Anforderungen<br />
der nutzenden Personen <strong>und</strong> Stellen orientieren. Um diesem Anspruch zu genügen,<br />
ist eine dynamische Nutzerorientierung <strong>und</strong> eine regelmäßige Weiterentwicklung von Form<br />
<strong>und</strong> Inhalt erforderlich. Dieses Modernisierungsgebot muss aber nach wirtschaftlichen Kriterien<br />
ausgerichtet werden.<br />
Absatz 1 Satz 2 sieht außerdem vor, dass der jeweilige Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik<br />
bei der Vorhaltung <strong>und</strong> Weiterentwicklung des Geobasisinformationssystems, z. B. Einführung<br />
neuer globaler geodätischer Raumbezugssysteme, moderne Messtechniken, aktuelle<br />
Datenverarbeitungs- <strong>und</strong> -übermittlungstechniken zu beachten ist <strong>und</strong> darüber hinaus dem<br />
Anliegen, b<strong>und</strong>eseinheitliche Strukturen <strong>für</strong> die Führung <strong>und</strong> Bereitstellung der Geobasisinformationen<br />
zu berücksichtigen, Rechnung getragen wird.<br />
Das in Satz 1 allgemein festgelegte Gebot zur Nutzerorientierung wird mit Satz 3 noch weiter<br />
spezifiziert. Die angegebenen Aufgabenbereiche sind die bedeutendsten Anwendungsgebiete<br />
der Geobasisinformationen. Form <strong>und</strong> Inhalt des Geobasisinformationssystems sollen<br />
deshalb mit Vorrang an den Anforderungen aus diesen Bereichen ausgerichtet werden.<br />
Zu Absatz 2<br />
Zur Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Behörden <strong>und</strong> sonstigen Stellen auf allen Ebenen<br />
ist es geboten, die Voraussetzungen zur umfassenden Nutzung der vielfältigen bodenbezogenen<br />
Daten des Geobasisinformationssystems zu verbessern. Dies trägt in erheblichem<br />
Umfang zur Verwaltungsvereinfachung bei. Wenn verschiedene Stellen der Verwaltung<br />
selbstständige Datensammlungen ohne Ausrichtung auf die amtlichen Geobasisinformationen<br />
konzipieren, bleiben folgende Nachteile außer acht: