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Verantwortung für Europa wahrnehmen - Sachverständigenrat zur ...

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292 Arbeitsmarkt: Bisher ungebrochene Beschäftigungsdynamik<br />

Schaubild 73<br />

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© <strong>Sachverständigenrat</strong><br />

Leiharbeitnehmer 1)<br />

Beschäftigungsentwicklung in und außerhalb der Zeitarbeitsbranche<br />

<strong>Sachverständigenrat</strong> - Jahresgutachten 2011/12<br />

Veränderung gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal in tausend Personen<br />

Sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigte<br />

ohne Leiharbeitnehmer 1)<br />

Arbeitnehmer 2)<br />

ohne Leiharbeitnehmer<br />

1)<br />

I II III IV I II III IV I II III IV I II III IV<br />

2008 2009 2010 2011<br />

1) Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung.– 2) Arbeitnehmer gemäß Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen<br />

abzüglich sozialversicherungspflichtig beschäftigte Leiharbeitnehmer nach der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit.<br />

2. Zur Qualität von Leiharbeitsverhältnissen<br />

Quelle: BA<br />

481. Die Arbeitnehmerüberlassung steht in der Öffentlichkeit nach wie vor im Kreuzfeuer<br />

der Kritik. Wahlweise wird vorgetragen, es handele sich „nur“ um – abwertend gemeint –<br />

atypische Beschäftigungsverhältnisse, sie benachteiligten die betroffenen Arbeitnehmer und<br />

seien zumindest teilweise „prekär“. Vor diesem Hintergrund erscheint zunächst eine begriffliche<br />

Klärung vonnöten.<br />

482. Die Einschätzung einer bestimmten Beschäftigungsform als vorteilhaft oder nicht provoziert<br />

sofort die Frage nach dem Vergleichsmaßstab. Beurteilungen der Qualität der Leiharbeitsverhältnisse<br />

legen diesbezüglich in der Regel ein unbefristetes, sozialversicherungspflichtiges<br />

Vollzeitarbeitsverhältnis (Normalarbeitsverhältnis) zugrunde. Diese Sichtweise<br />

engt das Spektrum der Alternativen jedoch unzulässigerweise ein. Denn häufig besteht die<br />

Alternative eines Leiharbeitnehmers eben nicht in einem solchen Arbeitsplatz, sondern in<br />

einer weniger bevorzugten Beschäftigung außerhalb der Leiharbeitsbranche oder in Arbeitslosigkeit.<br />

Dieses Argument erhält sofort Bedeutung, wenn es um den Begriff „atypisch“ geht, der in der<br />

Regel mit einer abwertenden Konnotation versehen wird. Atypische Beschäftigungsverhältnisse<br />

sind definiert als befristete oder geringfügige Arbeitsplätze oder solche, die in Teilzeit<br />

ausgeübt werden oder bei denen es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt (JG 2008<br />

Ziffern 515 f.). Mit einigem Recht könnten Leiharbeitsverhältnisse als typisch klassifiziert<br />

werden, da sie in der Regel sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten darstellen. Dagegen<br />

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