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Verantwortung für Europa wahrnehmen - Sachverständigenrat zur ...

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18 <strong>Verantwortung</strong> <strong>für</strong> <strong>Europa</strong> <strong>wahrnehmen</strong><br />

40. Bei den Ländern ist die Verankerung der Schuldenregel in den Landesverfassungen<br />

erst schleppend angelaufen. Bislang konnten sich nur Hessen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern<br />

und Rheinland-Pfalz zu verfassungsrechtlichen Regelungen durchringen.<br />

In Niedersachsen ist eine Verfassungsänderung geplant und derzeit in der Beratung. In den<br />

Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen<br />

bestehen lediglich einfachgesetzliche Schuldenregeln. Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen<br />

und das Saarland haben bislang keinerlei Schuldenregeln eingeführt. Zur<br />

Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse ist es dringend erforderlich, Schuldenregeln<br />

in diesen Ländern einzuführen und dabei auf die Schaffung von Gestaltungsspielräumen<br />

weitgehend zu verzichten.<br />

41. Bislang ist ungeklärt, wie die gebotene Ausweitung des Neuverschuldungsverbots<br />

auf die Gemeinden erreicht werden soll. Es ist insbesondere offen, ob die Kommunen den<br />

Ländern im Hinblick auf die Schuldenregel zu<strong>zur</strong>echnen sind. Gemäß dem Grundgesetz können<br />

nur Bund und Länder Staatlichkeit beanspruchen, sodass die Kommunen trotz ihrer körperschaftlichen<br />

Verselbstständigung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz lediglich Untergliederungen<br />

der Länder sind. Folglich werden nach Artikel 106 Absatz 9 Grundgesetz die<br />

Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (und Gemeindeverbände) den Einnahmen und<br />

Ausgaben des Landes zugerechnet. Obwohl es durchaus sinnvoll ist, den Finanzierungssaldo<br />

der Kommunen als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben dem Finanzierungssaldo<br />

der Länder ebenfalls zu<strong>zur</strong>echnen, ist dies rechtlich nicht zwingend. Denn wegen der weitgehenden<br />

rechtlichen Selbstständigkeit der Kommunen ist eine strikte Trennung von Ländern<br />

und Gemeinden insbesondere in haushaltsrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Ökonomisch sollten<br />

die Kommunen den Ländern im Rahmen der Schuldengrenze jedoch zugeordnet werden,<br />

um eine übermäßige Verschuldung auf der kommunalen Ebene oder eine Verschiebung von<br />

Konsolidierungserfordernissen der Länder auf die Kommunen zu verhindern. Diese offene<br />

Frage verlangt daher eine möglichst baldige Klärung durch den Gesetzgeber.<br />

42. Auf die Länderhaushalte kommen im Zeitraum der Jahre 2011 bis 2020 und darüber<br />

hinaus erhebliche Konsolidierungserfordernisse zu. In Zukunft werden steigende Versorgungslasten<br />

und rückläufige Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen die Länderhaushalte<br />

belasten. Die Konsolidierungsbedarfe unterscheiden sich allerdings deutlich zwischen<br />

den Ländern. Während Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Hamburg keine oder sehr<br />

geringe Konsolidierungsanstrengungen unternehmen müssen, um die Schuldenregel einzuhalten,<br />

werden Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen ihre laufenden Ausgaben<br />

innerhalb von zehn Jahren bis zum Jahr 2020 insgesamt um rund ein Fünftel reduzieren<br />

müssen. Angesichts der teilweise stark gestiegenen Schulden ist der umgehende Einstieg in<br />

die Haushaltskonsolidierung aber ebenso in den anderen Ländern erforderlich, vornehmlich in<br />

Nordrhein-Westfalen.<br />

43. Steuerpolitisch war das vergangene Jahr durch die Frage dominiert, ob und inwiefern es<br />

noch in dieser Legislaturperiode gelingen könnte, die Bürger steuerlich zu entlasten. Dabei<br />

wurde eine Reform des Einkommensteuertarifs ins Auge gefasst. Forderungen nach einer<br />

<strong>Sachverständigenrat</strong> - Jahresgutachten 2011/12

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