Bauakademie_Tirol_Kursprogramm 2023-24
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92 | Förderung KURSBUCH BAUAKADEMIE TIROL 2022/23<br />
4. Auszahlung<br />
Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung<br />
erfolgt nach Absolvierung der Schulungsmaßnahme<br />
bei Vorlage folgender Nachweise:<br />
a. Für die Auszahlung der Grundförderung sind<br />
spätestens drei Monate nach Kursende (letzter<br />
Kurstag) folgende Nachweise unaufgefordert zu<br />
übermitteln:<br />
` Bestätigung des Bildungsinstitutes über die<br />
75%ige Anwesenheit,<br />
` Nachweis über die Bezahlung der Kurskosten,<br />
sofern nicht bereits vorgelegt,<br />
` Nachweise über allfällige zwischenzeitig gewährte<br />
Unterstützungen anderer Förderstellen.<br />
b. Für die Auszahlung eines Bildungsbonus ist<br />
spätestens drei Monate nach Abschluss<br />
(Ausstellungsdatum des Zeugnisses) folgender<br />
Nachweis zu übermitteln:<br />
` Nachweis über die positiv abgelegte Prüfung<br />
Nachweise (Teilnahmebestätigung und Zahlungsnachweis)<br />
können auf Basis einer abzuschließenden<br />
Vereinbarung direkt von den Bildungsträgern an die<br />
Förderstelle übermittelt werden. Bei nicht fristgerechter<br />
Vorlage tritt die Förderzusage außer Kraft und der<br />
Förderakt kann außer Evidenz genommen werden.<br />
Rahmenrichtlinie<br />
Über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinaus gilt<br />
die Rahmenrichtlinie der Arbeitsmarktförderung des<br />
Landes <strong>Tirol</strong> als integrierender Bestandteil der gegenständlichen<br />
Richtlinie.<br />
Übergangsbestimmungen<br />
1. Förderanträge für Kursmaßnahmen, die vor Inkrafttreten<br />
dieser Richtlinie begonnen haben, werden<br />
nach den bisherigen Richtlinien weitergeführt.<br />
2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erteilte<br />
Kursgenehmigungen im Sinn des § 5 Z 1 lit b für<br />
Kurse, die die Fördervoraussetzungen der neuen<br />
Richtlinien nicht mehr erfüllen, bleiben aufrecht.<br />
Für Förderanträge zu diesen Kursmaßnahmen<br />
gelten die bisherigen Richtlinien.<br />
Inkrafttreten und Geltungsdauer<br />
Diese Richtlinie des Landes <strong>Tirol</strong> tritt am 01.01.2020<br />
in Kraft und gilt bis 31.12.20<strong>24</strong>.<br />
Bei Fragen hilft die Hotline und die<br />
Infoseite der Abteilung Wirtschaft<br />
und Arbeit / Arbeitsmarktförderung<br />
des Amtes der <strong>Tirol</strong>er Landesregierung.<br />
Tel.: +43 (0) 512 / 508-3152<br />
arbeitsmarktfoerderung@tirol.gv.at<br />
www.mein-update.at