bayern Metall 11/ 2023
Um Metallgestaltung, Material und Design geht es u.a. in dieser Ausgabe. Gestalterische Projekte begeistern ganze Schulklassen, hier die SchülerInnen vom Gymnasium Geretsried. Das sind Einblicke in das Metallhandwerk, die in Erinnerung bleiben. Zudem stehen die Landesgewinner der Guten Form 2023 fest. Wir gratulieren und drücken die Daumen für den Bundessieg! Dazu gibt es wieder viele Neuentwicklungen und Messen. Natürlich darf der Blick in unser Innungsleben nicht fehlen!
Um Metallgestaltung, Material und Design geht es u.a. in dieser Ausgabe. Gestalterische Projekte begeistern ganze Schulklassen, hier die SchülerInnen vom Gymnasium Geretsried. Das sind Einblicke in das Metallhandwerk, die in Erinnerung bleiben. Zudem stehen die Landesgewinner der Guten Form 2023 fest. Wir gratulieren und drücken die Daumen für den Bundessieg! Dazu gibt es wieder viele Neuentwicklungen und Messen. Natürlich darf der Blick in unser Innungsleben nicht fehlen!
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ARBEITS- & SOZIALRECHT
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Betriebe zwischen 50 und 249
Beschäftigte müssen das Hinweisgeberschutzgesetz
bis 17. Dezember
2023 im Unternehmen umgesetzt
haben.
Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde
am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt
verkündet und ist am 02.07.2023 in
Kraft getreten. Deutschland war verpflichtet,
die Vorgaben der EU-Richtlinie
in nationales Recht umzusetzen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll
Whistleblower (Hinweisgeber) schützen,
die Missstände im Unternehmen
melden. Das Gesetz definiert Hinweisgeber
als natürliche Personen, die im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen
über Verstöße erlangen
und diese einer eingerichteten Stelle
melden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet
Hinweisgebern einen umfassenden
Schutz vor Repressalien. So dürfen sie
nicht entlassen, benachteiligt oder in
anderer Weise bedroht werden, weil
sie einen Missstand gemeldet haben.
Im Kündigungsfall muss der Arbeitgeber
beweisen, dass die Kündigung
nicht aufgrund der Meldung eines
Missstandes erfolgt ist.
Das Gesetz betrifft Meldungen von
rechtswidrigen Verstößen und Handlungen,
die in Zusammenhang mit der
beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit
stehen. Insbesondere handelt es sich
dabei um: Strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten,
Verstöße gegen
EU-Recht, Verstöße gegen deutsches
Recht, soweit sie den Schutz von Leben,
Gesundheit oder der Umwelt betreffen,
Verstöße gegen Rechtsvorschriften,
die die Rechte von Arbeitnehmern
oder ihrer Vertretungsorgane
betreffen. Nicht geschützt sind Meldungen
über rein privates Fehlverhalten
ohne jeglichen Bezug zur beruflichen
Tätigkeit.
mehr als 50 Beschäftigten eine Meldestelle
einzurichten. Es gilt das Kopfprinzip,
somit zählt jeder Beschäftigten,
unabhängig von der Arbeitszeit
auch Auszubildende und Leiharbeitnehmer.
Physisch gesehen ist die Meldestelle
eine Person, außerhalb der Geschäftsund
Personalführung, bei der Missstände
vertraulich und sicher gemeldet
werden können.
Die Person der Meldestelle muss fachlich
geeignet, loyal, zuverlässig und
verantwortungsbewusst sein sowie
über die zeitlichen Ressourcen während
der Arbeitszeit verfügen, um eingehende
Meldungen zu prüfen und zu
bearbeiten. Ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter
im Unternehmen
eingesetzt, könnte dieser die Meldestelle
besetzen. Die interne Meldestelle
kann auch ein vom Betrieb beauftragter
Externer übernehmen. Da Meldungen
nur den Betrieb betreffen, wird die
Bearbeitung trotzdem über den Betrieb
stattfinden müssen. Das Bundesamt
für Justiz hat eine öffentliche Meldestelle
eingerichtet.
Die Meldestelle hat die Aufgabe, Hinweise
entgegenzunehmen, zu dokumentieren,
zu prüfen und zu bewerten,
ggf. an die zuständigen Stellen weiterzuleiten
und den Hinweisgeber über
den Stand des Verfahrens zu informieren.
Die Identität des Hinweisgebers
muss vertraulich behandelt werden.
Die Meldestelle darf die Identität des
Whistleblowers nur an die zuständigen
Behörden weitergeben, wenn dies zur
Aufklärung eines Verstoßes erforderlich
ist oder er ausdrücklich zustimmt.
Betriebe bis 49 Mitarbeiter müssen keine
Meldestelle einrichten, Beschäftigungsgeber
können die Mitarbeiter freiwillig
über das Hinweisgeberschutzgesetz
informieren und gegebenenfalls einen
entsprechenden Aushang mit der
Kontaktangabe einer öffentlichen Meldestelle
im Betrieb bereitstellen.
Betriebe zwischen 50 und 249 Beschäftigte
müssen die Meldestelle bis
spätestens 17. Dezember 2023 eingerichtet
haben. Betriebe mit über 250
Beschäftigte müssen die Meldestelle
bereits seit 02. Juli 2023 eingerichtet
haben.
Wichtiger Hinweis für Mitgliedsbetriebe der Metall-Innungen in
Bayern: Im „VerbandsPortal“ unter www.fachverband-metall-bayern.de
stehen ein Video und entsprechende Formulare und Vereinbarungen
für die betriebliche Umsetzung zum Download zur Verfügung.
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet
Unternehmen mit in der Regel
bayern Metall 10/2023 23