12.01.2024 Aufrufe

der-Bergische-Unternehmer_01-24_Nonprint

DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN FÜR DAS BERGISCHE UND DEN KREIS METTMANN

DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN FÜR DAS BERGISCHE UND DEN KREIS METTMANN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

diese im Rahmen <strong>der</strong> außergewöhnlichen<br />

Belastungen geltend gemacht werden.<br />

Hierzu gehören auch Aufwendungen für<br />

die krankheits- und pflegebedingte Unterbringung<br />

in einer dafür vorgesehenen<br />

Einrichtung. Aufwendungen erwachsen<br />

zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus<br />

rechtlichen, tatsächlichen o<strong>der</strong> sittlichen<br />

Gründen nicht entziehen kann und soweit<br />

die Aufwendungen den Umständen nach<br />

notwendig sind und einen angemessenen<br />

Betrag nicht übersteigen (vgl. § 33 Abs. 1<br />

und Abs. 2 EStG). (1) Der Bundesfinanzhof<br />

(2) hat entschieden, dass dies auch<br />

für Aufwendungen gilt, die für die Unterbringung<br />

in einer (selbstverantworteten)<br />

Wohngemeinschaft anfallen. Hierbei<br />

handelt es sich um ein nach Landesrecht<br />

geregeltes Wohn- und Betreuungsangebot,<br />

bei dem ältere o<strong>der</strong> pflegebedürftige<br />

Menschen o<strong>der</strong> Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung<br />

in einer Wohnung mit einem gemeinsamen<br />

Hausstand leben. Nach Auffassung<br />

des Gerichts ist nicht Voraussetzung,<br />

dass die betroffene Wohngemeinschaft<br />

einer Heimaufsicht o<strong>der</strong> einer<br />

ähnlichen Überwachung unterliegt.<br />

Ebenso wenig kommt es für den Abzug<br />

<strong>der</strong> Unterbringungskosten darauf an, ob<br />

es sich um eine anbieterverantwortete<br />

o<strong>der</strong> um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft<br />

handelt. Beide Wohngemeinschaften<br />

dienen – nicht an<strong>der</strong>s als<br />

ein „Heim“ o<strong>der</strong> eine Einrichtung mit<br />

umfassendem Leistungsangebot – primär<br />

dem Zweck, ältere, pflegebedürftige<br />

Menschen o<strong>der</strong> Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung<br />

aufzunehmen und zu versorgen.Im<br />

Streitfall konnten daher die Kosten für<br />

die Unterbringung in einer selbstverantworteten<br />

Wohn-gemeinschaft im Rahmen<br />

<strong>der</strong> außergewöhnlichen Belastungen<br />

berücksichtigt werden. Wird im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Heimunterbringung <strong>der</strong><br />

private Haushalt aufgelöst, sind jedoch<br />

die Aufwendungen um eine sog. Haushaltsersparnis<br />

(für 2023 in Höhe von<br />

10.908 Euro) zu kürzen. (3) (1) Berücksichtigungsfähig<br />

sind Aufwendungen, soweit<br />

diese eine zumutbare Belastung (1 % bis 7 %<br />

des Gesamtbetrags <strong>der</strong> Einkünfte;<br />

§ 33 Abs. 3 EStG) überschreiten.(2) BFH-Urteil<br />

vom 10.08.2023 VI R 40/20.(3) Siehe R<br />

33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR.<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Immobilienkäufer müssen auf<br />

erkennbare Mängel achten<br />

Wenn Kaufinteressenten eine Wohnung<br />

besichtigen, dann sollten sie dabei ihre<br />

Augen offenhalten. Mängel, die je<strong>der</strong>mann<br />

bereits beim flüchtigen Begehen<br />

erkennen kann, führen später nicht zu<br />

Schadenersatzansprüchen. Der Fall:<br />

Nach dem Erwerb einer vermieteten<br />

Wohnung machte <strong>der</strong> neue Eigentümer<br />

eine For<strong>der</strong>ung gegen den Verkäufer geltend.<br />

Ihm seien Risse in <strong>der</strong> Dusche verschwiegen<br />

worden, die später zu einem<br />

Wasserschaden führten. Erst <strong>der</strong> Mieter<br />

habe ihn nach dem Kauf auf diesen Mangel<br />

hingewiesen. Die nötigen Reparaturarbeiten<br />

seien mit rund 6.500 Euro veranschlagt,<br />

die <strong>der</strong> vorherige Eigentümer<br />

bezahlen müsse. Der verwahrte sich dagegen<br />

und verwies auf die vorausgegangene<br />

Besichtigung <strong>der</strong> Wohnung. Das<br />

Urteil: Die Risse in <strong>der</strong> Dusche und die<br />

Aufplatzungen in <strong>der</strong> Nähe des Abflusses<br />

seien offenkundig sichtbar gewesen, beschied<br />

die zuständige Zivilkammer des<br />

Landgerichts. Deswegen müsse hier kein<br />

Schadenersatz geleistet werden. Grundsätzlich<br />

gelte natürlich trotzdem, dass ein<br />

Verkäufer nicht so gut erkennbare Sachmängel<br />

bei Vertragsverhandlungen erwähnen<br />

müsse. So könne er vermeiden,<br />

später wegen arglistiger Täuschung zur<br />

Kasse gebeten zu werden. (Landgericht<br />

Coburg, Aktenzeichen 51 O 508/20)<br />

(Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern<br />

)<br />

Privatnutzung von Firmenwagen:<br />

Risiko für GmbH-<br />

Geschäftsführer<br />

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung<br />

eines Firmenwagens. Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer<br />

kann<br />

selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />

(vGA) führen<strong>der</strong> Anscheinsbeweis<br />

für die Privatnutzung eines<br />

von <strong>der</strong> GmbH überlassenen Pkw<br />

vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag<br />

ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.<br />

So lässt sich eine Entscheidung des<br />

Finanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen.<br />

Die vGA sei zudem auf Ebene <strong>der</strong><br />

Gesellschaft nicht nach <strong>der</strong> 1-%-Regelung,<br />

son<strong>der</strong>n nach Fremdvergleichsgrundsätzen<br />

zu bewerten.<br />

Das FG folgt insoweit <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

des für Körperschaftsteuerfragen<br />

zuständigen I. Senats des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH). Nach dessen Auffassung<br />

spricht die allgemeine Lebenserfahrung<br />

dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

von <strong>der</strong> Gesellschaft zur<br />

Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug<br />

auch privat genutzt wird, und zwar<br />

auch bei einem Privatnutzungsverbot.<br />

Das soll zumindest dann gelten, wenn<br />

keine organisatorischen Maßnahmen getroffen<br />

wurden, die eine private Nutzung<br />

ausschließen. Der Rechtsprechung des<br />

für Lohnsteuerfragen zuständigen VI.<br />

Senats des BFH ist das FG nicht gefolgt.<br />

Nach Ansicht des VI. Senats ist keine zu<br />

Arbeitslohn führende Privatnutzung eines<br />

Fahrzeugs anzunehmen, wenn diese<br />

vertraglich ausdrücklich untersagt wurde.<br />

Hinweis: Die vom FG zugelassene<br />

Revision ist beim BFH anhängig. Damit<br />

38 www.bvg-menzel.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!