29.12.2012 Aufrufe

BUNDESKARTELLAMT BESCHLUSS In dem Verwaltungsverfahren ...

BUNDESKARTELLAMT BESCHLUSS In dem Verwaltungsverfahren ...

BUNDESKARTELLAMT BESCHLUSS In dem Verwaltungsverfahren ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

21<br />

a) Einzelmarktbeherrschung<br />

aa) Vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

54. Weder Colgate noch Gaba besaßen vor <strong>dem</strong> Zusammenschluss eine alleinige<br />

marktbeherrschende Stellung auf <strong>dem</strong> Markt für Zahnpasta in Deutschland.<br />

55. Die jeweiligen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten – Gaba mit einem<br />

Marktanteil von 15 - 20 % und Colgate mit einem Marktanteil von 10 – 15 % – bleiben<br />

jeweils deutlich unter der Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung von 33<br />

% (§ 19 Abs. 3 S. 1 GWB).<br />

56. Auch eine Marktbeherrschung kraft überragender Marktstellung im Sinne des §<br />

19 Abs. 2 GWB eines der beiden Zusammenschlussbeteiligten besteht vor <strong>dem</strong> ge-<br />

planten Zusammenschluss nicht. Vor <strong>dem</strong> geplanten Zusammenschluss ist GSK im<br />

Jahr 2002 mit einem Marktanteil von 25 - 30 % Marktführer auf <strong>dem</strong> deutschen<br />

Zahnpastamarkt. An zweiter Stelle folgt Gaba mit einem Marktanteil von 15 - 20 %.<br />

Colgate kommt ein Marktanteil von 10 - 15 % zu, gefolgt von Procter & Gamble mit<br />

einem Marktanteil von 10 - 15 %. Von den verbleibenden Wettbewerbern kommen<br />

keinem Unternehmen Marktanteile von jeweils mehr als 10 % zu.<br />

bb) Nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss<br />

57. Durch den Zusammenschluss des bisher im Hinblick auf die Marktanteile die drit-<br />

te Position einnehmenden Unternehmens Colgate mit <strong>dem</strong> bisher an zweiter Stelle<br />

stehenden Unternehmen Gaba entsteht mit einem Marktanteil von 25-35 %, mit ei-<br />

nem Abstand von mehr als 5% ein neuer Marktführer vor GSK. Damit befindet sich<br />

der Marktanteil des zusammengeschlossenen Unternehmens im Bereich der Einzel-<br />

marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 S. 1 GWB. Die Vermutung ist aber<br />

nach den Feststellungen der Beschlussabteilung als widerlegt anzusehen. Die<br />

Marktstrukturen lassen auch nach <strong>dem</strong> Zusammenschluss wesentlichen Wettbewerb<br />

erwarten. Ebenso besteht nach den Feststellungen der Beschlussabteilung keine

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!