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BUNDESKARTELLAMT BESCHLUSS In dem Verwaltungsverfahren ...

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men auf den jeweiligen Märkten jeweils unter 10 %, so dass der Zusammenschluss<br />

für diese Märkte keiner weiteren wettbewerbsrechtlichen Überprüfung bedarf.<br />

7<br />

c) Zahnbürsten<br />

18. Das Zusammenschlussvorhaben führt zu Überschneidungen der Tätigkeitsberei-<br />

che der anmeldenden Unternehmen im Bereich der Herstellung und <strong>dem</strong> Vertrieb<br />

von Zahnbürsten. Es spricht einiges dafür, jeweils einen sachlich relevanten Markt für<br />

manuelle Zahnbürsten und einen für elektrische Zahnbürsten anzunehmen 2 . Die<br />

Frage kann vorliegend offen bleiben, da zwar Colgate elektrische Zahnbürsten her-<br />

stellt, Gaba auf diesem Markt jedoch nicht tätig ist. Der gemeinsame Marktanteil bei-<br />

der Unternehmen bei manuellen Zahnbürsten würde sich auf unter 20 % belaufen.<br />

Nimmt man einen Gesamtmarkt für manuelle und elektrische Zahnbürsten an, so<br />

beliefe sich der gemeinsame Marktanteil von Colgate und Gaba auf unter 15 %. Es<br />

bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch den Zusammenschluss in die-<br />

sem Bereich eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB be-<br />

gründet oder verstärkt wird.<br />

2. Zahnpasta und kosmetische Mundwässer<br />

a) Sachliche Marktabgrenzung<br />

19. Die Abgrenzung des relevanten Marktes richtet sich nach <strong>dem</strong> Bedarfsmarktkon-<br />

zept. Danach sind die sachlichen Märkte nach der funktionellen Austauschbarkeit der<br />

Produkte aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers voneinander abzugren-<br />

zen. Zu einem sachlich relevanten Markt gehören alle Produkte, die in den Augen<br />

eines vernünftigen, durchschnittlichen Abnehmers wegen gleicher Eignung und Ver-<br />

wendungszwecke geeignet sind, einen bestimmten Bedarf auf zumutbare, gleichwer-<br />

tige Weise zu befriedigen, auch wenn sie sich in Einzelheiten wie Konstruktion,<br />

Qualität, Preis und ähnlichem unterscheiden 3 .<br />

2<br />

So auch die Kommission in der Entscheidung vom 11.01.2001; COMP/M.2192, SmithKline Beecham/Blockdrug.<br />

3<br />

KG v. 7. 11. 1985, WUW/E OLG 3795, „Pillsbury – Sonnen-Bassermann“.

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