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BUNDESKARTELLAMT BESCHLUSS In dem Verwaltungsverfahren ...

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Wettbewerb zu unterbinden oder vorhandenen Wettbewerb zu verdrängen 20 . Dies<br />

steht aber vorliegend nicht zu erwarten. Denn einerseits gibt es keinen Anhaltspunkt<br />

dafür, dass sich die in diesem Markt tätigen finanzstarken Unternehmen durch eine<br />

23<br />

solche Preispolitik aus <strong>dem</strong> Markt drängen lassen würden. Andererseits hat es Gaba<br />

bislang verstanden, die Preise für die ursprünglich allein über Apotheken vertriebe-<br />

nen Produkte auch nach Öffnung der Vertriebswege über Drogeriemärkte und den<br />

Lebensmitteleinzelhandel zu halten. Eine Preissenkungspolitik würde die im<br />

hochpreisigen Segment angesiedelten Produkte der Gefahr eines Preisverfalls aus-<br />

setzen. Hinzu kommt, dass die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte Befragung<br />

des Handels ergeben hat, dass dieser bemüht ist, alle wichtigen Zahnpastamarken<br />

zu führen, um den Kunden ein möglichst vollständiges Sortiment zu bieten. Demzu-<br />

folge ist davon auszugehen, dass Nischenanbieter selbst im Rahmen eines „Ver-<br />

drängungswettbewerbes“ ihren Platz werden behaupten können. Ebenso kann der<br />

Ressourcenzuwachs aufgrund der Marktverhältnisse nicht einen unbegrenzten<br />

Preissetzungsspielraum nach oben eröffnen. Schließlich sind die durch den Zusam-<br />

menschluss wachsenden technischen Produktionskapazitäten aufgrund der unter-<br />

schiedlichen im Herstellungsprozess zum Einsatz kommenden Fluoridformen, näm-<br />

lich Aminfluorid (Gaba) einerseits und Natriumfluorid (Colgate) andererseits, auch nur<br />

bedingt einheitlich nutzbar. Hinzu kommt, dass Aminfluorid auch in einigen wichtigen<br />

ausländischen Märkten nicht über die erforderliche Zulassung verfügt, so dass es für<br />

ein weltweit tätiges Unternehmen wie Colgate nicht ohne weiteres möglich sein wird,<br />

den in Deutschland und Teilen Europas entstehenden Ressourcenzuwachs auszu-<br />

nutzen.<br />

(4) Zugang zu den Beschaffungsmärkten<br />

61. Das zusammengeschlossene Unternehmen dürfte allein dadurch über einen ver-<br />

besserter Zugang zu den Beschaffungsmärkten verfügen, dass ihm ein erhöhtes Ein-<br />

kaufspotential zukommt. Dem könnten allerdings bereits Unterschiede der Produkte<br />

beider Unternehmen etwa im Hinblick auf die verwendete Fluoridform entgegenste-<br />

hen. Der Beschlussabteilung sind zu<strong>dem</strong> keine darüber hinausgehenden Umstände<br />

bekannt (und diese wurden auch nicht im Laufe des Verfahrens – etwa von Seiten<br />

der Beigeladenen – vorgetragen), die darauf hindeuten, dass sich durch den Zu-<br />

sammenschluss der Zugang zu den Beschaffungsmärkten derart verbessert, dass<br />

20 Vgl. BGH, v. 21.02.1978, WuW/E 1501, 1508 f., „KfZ-Kupplungen“.

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