Unterrichtsentwurf
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Informationsblatt:<br />
Kontoführung bei<br />
Minderjährigen<br />
Allgemeinen Informationen<br />
Datum:<br />
Klasse: x<br />
Lehrer: x<br />
I.) Konten für geschäftsunfähige Personen ( § 104 ff. BGB)<br />
- Hierzu zählen u. a. Minderjährige bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres.<br />
- Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig (vgl. § 105 BGB), d.h. von<br />
Anfang an unwirksam.<br />
- Eine Kontoeröffnung durch die geschäftsunfähige Person ist somit nicht möglich. Der<br />
Kontovertrag muss vom gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern gemeinsam, vgl.<br />
§§1626 ff. BGB) geschlossen werden. Minderjährige werden durch beide Eltern<br />
gemeinsam vertreten. Eine Ausnahme ist, wenn ein Elternteil das Kind alleine vertritt.<br />
- Kontoverfügungen und Kontoauflösung sind nur durch den gesetzlichen Vertreter<br />
möglich.<br />
- Im Rahmen ihres gesetzlichen Vertretungsrechts dürfen die Eltern unbeschränkt über<br />
das Vermögen ihrer Kinder verfügen. Die Nutznießung des Vermögens (Zinsen,<br />
Dividenden) steht jedoch den Kindern zu.<br />
- Bestimmte Rechtsgeschäfte dürfen die Eltern nicht ohne die Zustimmung des<br />
Vormundschaftsgerichts abschließen (vgl. §§ 1643, 1821, 1822 BGB).<br />
II.) Konten für beschränkt geschäftsfähige Personen (§§ 106 ff. BGB)<br />
- Hierzu zählen u.a. Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben.<br />
- Rechtsgeschäfte von beschränkt geschäftsfähigen Personen sind schwebend<br />
unwirksam, d.h. sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des gesetzlichen<br />
Vertreters. Diese Zustimmung kann im voraus (Einwilligung) oder nachträglich<br />
(Genehmigung) erteilt werden.<br />
- Die Kontoeröffnung einer beschränkt geschäftsfähigen Person erfolgt durch die Eltern<br />
oder durch den beschränkt Geschäftsfähigen mit der Zustimmung der Eltern.<br />
- Eine Kontoeröffnung ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist nur im<br />
Rahmen der erweiterten Geschäftsfähigkeit möglich (vgl. §§ 112 und 113).<br />
- Da die Kündigung des Kontovertrages ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, bedarf<br />
diese der vorherigen Zustimmung durch die Eltern.<br />
- Rechtsgeschäfte, die ein besonderes Risiko enthalten, darf der beschränkt<br />
Geschäftsfähige (auch bei erweiterter Geschäftsfähigkeit) nur mit Zustimmung des<br />
Vormundschaftsgerichts (Familiengerichts) vornehmen (vgl. §§ 1643, 1821 und 1822<br />
BGB).<br />
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