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Unterrichtsentwurf

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Informationsblatt:<br />

Kontoführung bei<br />

Minderjährigen<br />

Allgemeinen Informationen<br />

Datum:<br />

Klasse: x<br />

Lehrer: x<br />

I.) Konten für geschäftsunfähige Personen ( § 104 ff. BGB)<br />

- Hierzu zählen u. a. Minderjährige bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres.<br />

- Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig (vgl. § 105 BGB), d.h. von<br />

Anfang an unwirksam.<br />

- Eine Kontoeröffnung durch die geschäftsunfähige Person ist somit nicht möglich. Der<br />

Kontovertrag muss vom gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern gemeinsam, vgl.<br />

§§1626 ff. BGB) geschlossen werden. Minderjährige werden durch beide Eltern<br />

gemeinsam vertreten. Eine Ausnahme ist, wenn ein Elternteil das Kind alleine vertritt.<br />

- Kontoverfügungen und Kontoauflösung sind nur durch den gesetzlichen Vertreter<br />

möglich.<br />

- Im Rahmen ihres gesetzlichen Vertretungsrechts dürfen die Eltern unbeschränkt über<br />

das Vermögen ihrer Kinder verfügen. Die Nutznießung des Vermögens (Zinsen,<br />

Dividenden) steht jedoch den Kindern zu.<br />

- Bestimmte Rechtsgeschäfte dürfen die Eltern nicht ohne die Zustimmung des<br />

Vormundschaftsgerichts abschließen (vgl. §§ 1643, 1821, 1822 BGB).<br />

II.) Konten für beschränkt geschäftsfähige Personen (§§ 106 ff. BGB)<br />

- Hierzu zählen u.a. Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben.<br />

- Rechtsgeschäfte von beschränkt geschäftsfähigen Personen sind schwebend<br />

unwirksam, d.h. sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des gesetzlichen<br />

Vertreters. Diese Zustimmung kann im voraus (Einwilligung) oder nachträglich<br />

(Genehmigung) erteilt werden.<br />

- Die Kontoeröffnung einer beschränkt geschäftsfähigen Person erfolgt durch die Eltern<br />

oder durch den beschränkt Geschäftsfähigen mit der Zustimmung der Eltern.<br />

- Eine Kontoeröffnung ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist nur im<br />

Rahmen der erweiterten Geschäftsfähigkeit möglich (vgl. §§ 112 und 113).<br />

- Da die Kündigung des Kontovertrages ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, bedarf<br />

diese der vorherigen Zustimmung durch die Eltern.<br />

- Rechtsgeschäfte, die ein besonderes Risiko enthalten, darf der beschränkt<br />

Geschäftsfähige (auch bei erweiterter Geschäftsfähigkeit) nur mit Zustimmung des<br />

Vormundschaftsgerichts (Familiengerichts) vornehmen (vgl. §§ 1643, 1821 und 1822<br />

BGB).<br />

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