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Unterrichtsentwurf

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§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte<br />

(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des<br />

Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis<br />

11 ein Vormund der Genehmigung bedarf....<br />

§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen<br />

Elternteil<br />

(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, ... so übt der<br />

andere Teil die elterliche Sorge allein aus<br />

§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts<br />

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so<br />

steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu....<br />

§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke<br />

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:<br />

1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück....<br />

§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte<br />

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:<br />

1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen<br />

im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen<br />

gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer<br />

Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,<br />

6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,<br />

7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag,<br />

wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet<br />

werden soll,<br />

8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,<br />

9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer<br />

Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament<br />

übertragen werden kann,<br />

10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer<br />

Bürgschaft,...<br />

Quelle: Bundesministerium der Justiz (2007): Bürgerliches Gesetzbuch, Online im Internet:<br />

http://www.gesetze-im-internet.de (Stand Dez. 2007; Abruf 12.01.2008)<br />

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