Unterrichtsentwurf
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§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte<br />
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des<br />
Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis<br />
11 ein Vormund der Genehmigung bedarf....<br />
§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen<br />
Elternteil<br />
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, ... so übt der<br />
andere Teil die elterliche Sorge allein aus<br />
§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts<br />
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so<br />
steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu....<br />
§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke<br />
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:<br />
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück....<br />
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte<br />
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:<br />
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen<br />
im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen<br />
gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer<br />
Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,<br />
6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,<br />
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag,<br />
wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet<br />
werden soll,<br />
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,<br />
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer<br />
Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament<br />
übertragen werden kann,<br />
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer<br />
Bürgschaft,...<br />
Quelle: Bundesministerium der Justiz (2007): Bürgerliches Gesetzbuch, Online im Internet:<br />
http://www.gesetze-im-internet.de (Stand Dez. 2007; Abruf 12.01.2008)<br />
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