31.12.2012 Aufrufe

Unterrichtsentwurf

Unterrichtsentwurf

Unterrichtsentwurf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 113 (Dienst- oder Arbeitsverhältnis)<br />

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu<br />

treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt<br />

geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder<br />

Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem<br />

solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind<br />

Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

bedarf.<br />

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt<br />

werden.<br />

§ 1626 Elterliche Sorge<br />

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen<br />

(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes<br />

(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).<br />

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit<br />

und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem<br />

verantwortungsbewusstem Handeln....<br />

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, Sorgeerklärungen<br />

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen<br />

die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie<br />

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),<br />

oder<br />

2. einander heiraten.<br />

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.<br />

§ 1626d Form; Mitteilungspflicht<br />

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.<br />

(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen<br />

unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens,<br />

den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6<br />

Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der<br />

Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.<br />

§ 1629 Vertretung des Kindes<br />

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind<br />

gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die<br />

Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die<br />

elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei<br />

Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen,<br />

die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu<br />

unterrichten....<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!