Unterrichtsentwurf
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§ 113 (Dienst- oder Arbeitsverhältnis)<br />
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu<br />
treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt<br />
geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder<br />
Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem<br />
solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind<br />
Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />
bedarf.<br />
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt<br />
werden.<br />
§ 1626 Elterliche Sorge<br />
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen<br />
(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes<br />
(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).<br />
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit<br />
und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem<br />
verantwortungsbewusstem Handeln....<br />
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, Sorgeerklärungen<br />
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen<br />
die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie<br />
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),<br />
oder<br />
2. einander heiraten.<br />
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.<br />
§ 1626d Form; Mitteilungspflicht<br />
(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.<br />
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen<br />
unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens,<br />
den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6<br />
Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der<br />
Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.<br />
§ 1629 Vertretung des Kindes<br />
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind<br />
gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die<br />
Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die<br />
elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei<br />
Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen,<br />
die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu<br />
unterrichten....<br />
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