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Unterrichtsentwurf

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Anlage H: Erwartungshorizont: „Kontoführung für Minderjährige“<br />

Arbeitsauftrag I:<br />

- Kundenwunsch kann nicht entsprochen werden, da die Kundin zwar rechtsfähig aber noch<br />

geschäftsunfähig (sie hat das siebte Lebensjahr noch nicht beendet) ist.<br />

- Dadurch sind ihre Willenserklärungen nichtig.<br />

- Rechtsgeschäfte kann nur der gesetzliche Vertreter im Namen des Geschäftsunfähigen<br />

schließen.<br />

- Besser eignet sich ein Sparbuch, von dem lediglich die Eltern verfügen können.<br />

Arbeitsauftrag II:<br />

a.) Inhalt einer Tischvorlage<br />

Beschränkt geschäftsfähig ist,<br />

wer als Minderjähriger das siebte Lebensjahr vollendet hat (§ 106 BGB).<br />

Kontoart<br />

- Kostenloses Kontokorrentkonto auf Guthabenbasis für Auszubildende.<br />

Kontobezeichnung<br />

- auf den Namen des Minderjährigen. Hier: Jonas Janssen<br />

Wer kann das Konto eröffnen?<br />

- Lediglich der gesetzliche Vertreter.<br />

- grundsätzlich (auch in diesem Fall) beide Eltern gemeinsam, es sei denn:<br />

o ein Elternteil ist verstorben, beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig,<br />

o ein Elternteil wegen Krankheit oder längerer Abwesenheit verhindert ist,<br />

o das Familiengericht die elterliche Sorge einem Elternteil alleine übertragen<br />

hat,<br />

o das die Eltern unverheiratet sind und keine gemeinsame Sorge besteht<br />

(Nachweis der Mutter durch eine Negativerklärung vom Jugendamt).<br />

- Da Jonas beschränkt geschäftsfähig ist, bedürfen seine Willenserklärungen der<br />

vorherigen (Einwilligung) oder nachträglichen (Genehmigung) Zustimmung der<br />

Erziehungsberechtigten. Bei einer nachträglichen Zustimmung sind die Geschäfte<br />

schwebend unwirksam.<br />

Verfügungsberechtigung<br />

- mehrere Möglichkeiten:<br />

o a.) gesetzlicher Vertreter ermächtigt den Minderjährigen zur alleinigen<br />

Verfügung. Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.<br />

o b.) Minderjähriger kann mit einem gesetzlichen Vertreter gemeinsam<br />

verfügen.<br />

o c.) die gesetzlichen Vertreter haben das alleinige Verfügungsrecht gemeinsam<br />

oder jeder für sich allein.

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