Unterrichtsentwurf
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Anlage H: Erwartungshorizont: „Kontoführung für Minderjährige“<br />
Arbeitsauftrag I:<br />
- Kundenwunsch kann nicht entsprochen werden, da die Kundin zwar rechtsfähig aber noch<br />
geschäftsunfähig (sie hat das siebte Lebensjahr noch nicht beendet) ist.<br />
- Dadurch sind ihre Willenserklärungen nichtig.<br />
- Rechtsgeschäfte kann nur der gesetzliche Vertreter im Namen des Geschäftsunfähigen<br />
schließen.<br />
- Besser eignet sich ein Sparbuch, von dem lediglich die Eltern verfügen können.<br />
Arbeitsauftrag II:<br />
a.) Inhalt einer Tischvorlage<br />
Beschränkt geschäftsfähig ist,<br />
wer als Minderjähriger das siebte Lebensjahr vollendet hat (§ 106 BGB).<br />
Kontoart<br />
- Kostenloses Kontokorrentkonto auf Guthabenbasis für Auszubildende.<br />
Kontobezeichnung<br />
- auf den Namen des Minderjährigen. Hier: Jonas Janssen<br />
Wer kann das Konto eröffnen?<br />
- Lediglich der gesetzliche Vertreter.<br />
- grundsätzlich (auch in diesem Fall) beide Eltern gemeinsam, es sei denn:<br />
o ein Elternteil ist verstorben, beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig,<br />
o ein Elternteil wegen Krankheit oder längerer Abwesenheit verhindert ist,<br />
o das Familiengericht die elterliche Sorge einem Elternteil alleine übertragen<br />
hat,<br />
o das die Eltern unverheiratet sind und keine gemeinsame Sorge besteht<br />
(Nachweis der Mutter durch eine Negativerklärung vom Jugendamt).<br />
- Da Jonas beschränkt geschäftsfähig ist, bedürfen seine Willenserklärungen der<br />
vorherigen (Einwilligung) oder nachträglichen (Genehmigung) Zustimmung der<br />
Erziehungsberechtigten. Bei einer nachträglichen Zustimmung sind die Geschäfte<br />
schwebend unwirksam.<br />
Verfügungsberechtigung<br />
- mehrere Möglichkeiten:<br />
o a.) gesetzlicher Vertreter ermächtigt den Minderjährigen zur alleinigen<br />
Verfügung. Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.<br />
o b.) Minderjähriger kann mit einem gesetzlichen Vertreter gemeinsam<br />
verfügen.<br />
o c.) die gesetzlichen Vertreter haben das alleinige Verfügungsrecht gemeinsam<br />
oder jeder für sich allein.