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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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setzungen (insbesondere: im Einverständnis beider <strong>Eltern</strong>teile mit Billigung des<br />

FamG) zugelassen hatte. 1 Regelungsanträge müssen im Übrigen nicht mehr aus-<br />

drücklich bei Gericht gestellt werden; unterbleiben sie, behalten beide Partei-<br />

en ihre <strong>gemeinsam</strong>en Befugnisse für <strong>die</strong> Kinder. Amtswegige Folgesache ist damit<br />

allein der Versorgungsausgleich. Im Übrigen knüpfen <strong>die</strong> gesetzlichen Vorschrif-<br />

ten nicht erst an <strong>die</strong> Scheidung verheirateter Partner an, sondern schon an ihre<br />

Trennung. Schließlich sind auch nichteheliche <strong>Eltern</strong> erfasst, <strong>die</strong> <strong>Sorge</strong>erklä-<br />

rungen nach §§ 1626 a ff. abgegeben haben und so weiterhin <strong>die</strong> <strong>gemeinsam</strong>e el-<br />

terliche <strong>Sorge</strong> ausüben, wenn sie auseinandergehen, während sonst für sie §§<br />

1626 a Abs. 2, 1672 gelten und <strong>die</strong> Mutter <strong>die</strong> alleinige <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> hat;<br />

fehlt eine entsprechende Abstimmung, kann das FamG dem Vater bei der Trennung<br />

nur mit Zustimmung der Mutter <strong>die</strong> <strong>Eltern</strong>sorge übertragen, zu verfassungsrech-<br />

tlichen Bedenken § 1672 RdNr. 11 ff.<br />

2 § 1671 Abs. 2 gibt dem FamG <strong>die</strong> Befugnis, falls sich <strong>die</strong> <strong>Eltern</strong> nicht geeinigt<br />

haben oder einigen können und entspr. Anträge bei ihrer Trennung/Scheidung<br />

stellen, <strong>die</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> insgesamt oder in einzelnen Ausschnitten einem<br />

von ihnen zuzusprechen. Mit der Abweisung eines Antrags bleibt <strong>die</strong> <strong>gemeinsam</strong>e<br />

<strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> dagegen wie sonst fortbestehen, wenn nicht ausdrücklich weite-<br />

re und abweichende Anordnungen des Gericht erfolgen. Ist § 1666 erfüllt, dazu<br />

Abs. 3, ist eine eigene <strong>Sorge</strong>rechtsentscheidung von Amts wegen zu treffen, <strong>die</strong><br />

sich am Kindeswohl orientiert, zuweilen aber als "Verengung des legislatori-<br />

schen Ansatzes" eingeschätzt wird, 2 da Entscheidungsgrundlage wie sonst § 1666<br />

sei. 3 Zulässig ist schließlich <strong>die</strong> gerichtliche Feststellung des Fortbestandes<br />

der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong>, dazu RdNr. 14, aber ob so Anerkennungsfähig-<br />

keit einer dt. Regelung im Ausland erreicht werden kann, wenn dort <strong>die</strong>se Auf-<br />

teilung von <strong>Eltern</strong>befugnissen nicht vorgesehen ist, ist fraglich. 4 - Insgesamt<br />

soll mit <strong>die</strong>sen Vorschriften jedenfalls "das neue Konzept (der) <strong>gemeinsam</strong>en El-<br />

ternsorge nach Trennung und Scheidung begünstigt" werden. 5 Doch ist damit al-<br />

lein noch kein Verhältnis von Regel und Ausnahme verbindlich festgelegt. Ohne-<br />

1 NJW 1983, 101.<br />

2 Dazu Schwab FamRZ 1998, 457, 465 f.<br />

3 Vgl. dazu Palandt/Diederichsen RdNr. 1 (zu § 1671 Abs. 3 vgl. unten RdNr. 125<br />

f.).<br />

4 Dazu im Verhältnis zur Türkei Krüger IPrax 2004, 550 mit einer knappen Übersicht<br />

über <strong>die</strong> Rspr. des türk. Kassationshofs; andererseits kann in der Türkei ein dt.<br />

Ehescheidungsurteil auch "zum Teil" anerkannt werden, also etwa zum Scheidungsausspruch,<br />

während <strong>die</strong> Parteien über <strong>die</strong> elterl. <strong>Sorge</strong> dann erneut ein Verfahren<br />

führen müssen, falls ausl. Gerichte (eben in der Türkei) zuständig sind, zu weiteren<br />

Einzelheiten Fn. 43.<br />

5 So Schwab FamRZ 1998, 457, 462; einschränkend allerdings BGH NJW 2000, 203 =<br />

FamRZ 1999, 1646 mit Bspr. Born FamRZ 2000, 396, Anm. Coester DEuFamR 2000, 53<br />

und Oelkers MDR 2000, 31; ausführliche Übersicht bei Staudinger/Coester RdNr. 4<br />

f.

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