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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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borgenheit" sichern kann. Doch darf so nicht wieder ein (angeblich) natürlich<br />

begründetes Vorrecht für sie entstehen. Schulischer Erfolg, den der Vater für<br />

das Kind erreicht hat und auch künftig erstrebt, kann ebenso zurückzutreten ha-<br />

ben wie <strong>die</strong> berufliche Förderung, für <strong>die</strong> er sich einsetzt, wenn damit gleich-<br />

zeitig Beeinträchtigungen für <strong>die</strong> seelische Entwicklung des Kindes verbunden<br />

sind oder sein können. 86 Stets ist ein "abrupter Wechsel" zu vermeiden 87 und ein<br />

vorsichtiger Übergang zu suchen, vgl. dazu auch § 1632 Abs. 4, um <strong>die</strong> Entwick-<br />

lung des Kindes nicht zu gefährden.<br />

35 c) Sachlich/örtlich. Sind beide <strong>Eltern</strong> für das Kind in gleichem Maße erzie-<br />

hungsgeeignet, bestehen gleichartige gesicherte Bindungen des Kindes zu ihnen<br />

und sind auch sonst keine für <strong>die</strong> <strong>Sorge</strong>rechtsentscheidung wesentlichen Unter-<br />

schiede zu finden, kann das äußere Umfeld Bedeutung gewinnen, das dem Kind<br />

nicht genommen werden soll. 88 Maßgeblich sind seine persönliche <strong>Leben</strong>ssituation<br />

und seine Kontakte sowie sein Alter und seine Interessen, so dass Kindergarten,<br />

Schule, Musikgruppe, Sportverein, <strong>die</strong> Nachbarschaft und Freundschaften zu ande-<br />

ren Kindern ebenso in <strong>die</strong> Abwägung einzubeziehen sein können wie <strong>die</strong> "schöne<br />

Wohnung" bei einem <strong>Eltern</strong>teil und ihre Ausstattung (ländliche Gegend in Großs-<br />

tädten, Garten; Reitstallnähe, Tierhaltung) und/oder besondere enge Verbindun-<br />

gen zu anderen Verwandten (Großeltern), <strong>die</strong> leicht erreichbar sind und erreich-<br />

bar bleiben sollen. Andererseits ist dabei eine gewisse Zurückhaltung geboten;<br />

(fast) alles ist ersetzbar.<br />

36 d) <strong>Leben</strong>salter des Kindes. Oft wird <strong>die</strong> Entscheidung für Kinder in unterschied-<br />

lichem <strong>Leben</strong>salter auch unterschiedlich ausfallen müssen. Für kleinere Kinder<br />

wird eher <strong>die</strong> persönliche Kontinuität beim bisher schon betreuenden <strong>Eltern</strong>teil<br />

wichtig werden, während bei älteren Kindern andere Merkmale eher sachlicher Art<br />

wie etwa sein <strong>Leben</strong>sumfeld entscheidend sein können. Für Kleinkinder schaffen<br />

alltägliche Beständigkeit und Verlässlichkeit der Betreuung <strong>die</strong> notwendigen Le-<br />

bensgrundlagen, Grundvertrauen. Ihr Bedürfnis nicht nur nach dauerhaften Ge-<br />

fühlsbindungen, sondern auch nach gleichbleibenden Umwelteinflüssen und stabi-<br />

len äußeren Verhältnissen erlaubt einen Betreuungswechsel nur, wenn damit für<br />

sie deutlich bessere Entwicklungschancen in der Zukunft geschaffen werden. Da-<br />

bei nimmt ihre Trennungsempfindlichkeit von der zweiten Hälfte des 1. <strong>Leben</strong>s-<br />

jahres bis zum 3. <strong>Leben</strong>sjahr noch zu; im Übrigen hängt sie von den seelischen<br />

Anlagen, dem Entwicklungsstand und der Art der bisherigen Betreuung ab, so dass<br />

<strong>die</strong> Frage nach der Wahrscheinlichkeit erheblicher Dauerschäden bei einer Tren-<br />

nung vom betreuenden <strong>Eltern</strong>teil regelmäßig nicht ohne kinderpsychologisches Gu-<br />

85 OLG Bamberg FamRZ 1998,1462.<br />

86 So OLG Bamberg FamRZ 1998, 1462; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1999, 320.<br />

87 So Schwab FamRZ 1998, 457, 464/465.

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