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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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ner Widerstand und <strong>die</strong> erklärte und praktizierte Verweigerung jeder Zusammenar-<br />

beit lässt <strong>die</strong> <strong>gemeinsam</strong>e <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> aber wie früher scheitern, dazu ge-<br />

rade RdNr. 71, denn so werden beide auch nicht zu einer tragfähigen Zusammenar-<br />

beit im Interesse des Kindes finden können. Andererseits ist keineswegs sicher,<br />

dass <strong>die</strong> alleinige <strong>Eltern</strong>sorge dem <strong>Eltern</strong>teil zu übertragen ist, der sie für<br />

sich erstrebt und mit dem anderen nichts zu tun haben will. Denn gerade durch<br />

sein ablehnendes Verhalten kann er sich als erziehungsunfähig erweisen, so dass<br />

<strong>elterliche</strong> Befugnisse dem anderen, kooperationsbereiten und (eher) konfliktfä-<br />

higen Teil einzuräumen sein können, wenn er sie für sich einfordert; wie sonst<br />

steht allerdings das Wohl des Kindes und seine künftige, gute Entwicklung im<br />

Vordergrund. Andererseits verliert ein <strong>Eltern</strong>teil mit seiner Weigerung, mit dem<br />

anderen zusammen zu arbeiten, nicht für sich und ohne weiteres den Vorrang, den<br />

er sonst hat, weil er in einem Teilbereich versagt, wenn <strong>die</strong> Übertragung der<br />

elterl. <strong>Sorge</strong> auf ihn geboten ist und der andere zurückzutreten hat, vgl. auch<br />

RdNr. 89. Zudem kann eine Aufspaltung elterl. Befugnisse in Betracht kommen,<br />

wenn <strong>die</strong>s für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Verweigert der sorgeberech-<br />

tigte <strong>Eltern</strong>teil in einem gerichtl. Verfahren ohne sachlichen Grund <strong>die</strong> Begu-<br />

tachtung des Kindes, kann ihm <strong>die</strong> elterl. <strong>Sorge</strong> oder ein Teilbereich, über den<br />

beide streiten, entzogen werden, § 1666, und auf einen Pfleger zu übertragen<br />

sein. 174<br />

74 cc) Übertragung der alleinigen <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> auf den Antragsgegner. Zuwei-<br />

sung von <strong>Sorge</strong>befugnissen an den Antragsgegner 175 gegen seinen erklärten Wider-<br />

spruch scheidet in aller Regel aus, selbst wenn § 1626 Abs. 1 S. 1 <strong>die</strong> Pflich-<br />

tenseite <strong>elterliche</strong>r Verantwortung besonders betont und in den Vordergrund<br />

rückt, 176 zu Einzelheiten schon RdNr. 60. Ist sein Widerstand geringer und steht<br />

das Wohl des Kindes nicht entgegen, kann aber auch eine andere Regelung in Be-<br />

tracht kommen.<br />

75 dd) Zweckmäßigkeitserwägungen. Für eine gerichtliche Entscheidung zur elterli-<br />

chen <strong>Sorge</strong> reicht nicht <strong>die</strong> lapidare Erklärung, ein <strong>Eltern</strong>teil sei für das Kind<br />

den, vgl. dazu auch Bergmann/Gutdeutsch FamRZ 1999, 422, vgl. im Übrigen § 613<br />

Abs. 1 S. 2 ZPO.<br />

174 OLG Rostock NJW 2007, 231 - fragwürdig, denn zunächst wären seine Haltung zu<br />

überprüfen und <strong>die</strong> Gründe seiner Ablehnung im Einzelnen zu bewerten; in aller Regel<br />

wird selbst ohne seine Zustimmung <strong>die</strong> Begutachtung eines Kindes möglich sein,<br />

so dass sie erfolgen kann, und <strong>Sorge</strong>rechtsentzug darf nicht zu einer "Sanktion"<br />

für sein missbilligtes Verhalten werden.<br />

175 OLG Karlsruhe EzFamRaktuell 1999, 66.<br />

176 Diesen Gesichtspunkt rückt OLG Karlsruhe EzFamRaktuell 1999, 66 in den Vordergrund;<br />

ohnehin war <strong>die</strong> Situation besonders – das "Kind" war 17 Jahre alt und lebte<br />

wohl bei keinem <strong>Eltern</strong>teil zusammenhängend, hatte sich aber in "seiner Not" an<br />

seinen Vater gewandt, der "helfen wollte" (also kein ganz entschiedener Widerstand),<br />

wobei sonst nur Heimunterbringung oder betreutes Wohnen in Betracht gekommen<br />

wäre.

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