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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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unterstützen. 76 Andererseits reichen schlichte Zusagen im <strong>Sorge</strong>rechtsstreit<br />

nicht aus, um einen Vorrang für <strong>die</strong>sen <strong>Eltern</strong>teil zu begründen; zumindest sind<br />

sie auf ihre Ernsthaftigkeit zu überprüfen. Umgangsbefugnisse bestehen ohnehin<br />

fort. Ein <strong>Eltern</strong>teil verliert seinen Vorrang, den er sonst bei der Abwägung ge-<br />

wonnen hat, nicht notwendig durch sein "Versagen" in anderen Teilbereichen,<br />

wenn eine Gefährdung des Kindes sicher ausgeschlossen erscheint und er im Übri-<br />

gen ein "Übergewicht" hat und <strong>die</strong> besseren Voraussetzungen mitbringt, das Kind<br />

zu fördern und für seine Entwicklung zu sorgen. Zunächst sind deshalb dort, Ge-<br />

sichtspunkte des Kindeswohls und der Verhältnismässigkeitsgrundsätze, <strong>die</strong> Dinge<br />

zu regeln und gerichtlich zu entscheiden, ohne dass <strong>die</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> insge-<br />

samt in Frage gerät. Für das Kind wäre jedenfalls ein Wechsel in der Person des<br />

<strong>Sorge</strong>berechtigten abträglich und mit erheblichen Nachteilen verbunden; nur bei<br />

Vorliegen wirklich triftiger Gründe lässt sich <strong>die</strong> Änderung der tatsächlichen<br />

<strong>Leben</strong>ssituation mit einem Umzug zum anderen <strong>Eltern</strong>teil rechtfertigen. Oft wird<br />

<strong>die</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> für <strong>die</strong> Zukunft und allein dem <strong>Eltern</strong>teil einzuräumen<br />

sein, der das Kind bereits längere Zeit vor der Trennung/Scheidung betreut hat,<br />

wenn es dort in geordneten Verhältnissen lebt, ausreichend und liebevoll ver-<br />

sorgt wurde und wird sich der Übergang zum anderen <strong>Eltern</strong>teil und <strong>die</strong> Umstel-<br />

lung auf eine andere Erziehungsart nicht unmittelbar aufdrängen. 77 Andererseits<br />

ist zu verhindern, dass frühzeitig und ohne Not vollendete Tatsachen geschaffen<br />

werden, <strong>die</strong> sich dann kaum noch ändern lassen.<br />

31 Kontinuitätsgrundsätze für <strong>die</strong> Regelung der <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> bergen stets <strong>die</strong><br />

Gefahr in sich, dass ein <strong>Eltern</strong>teil mit schnellem Zugriff auf das Kind bei der<br />

Trennung <strong>die</strong> spätere <strong>Sorge</strong>rechtsentscheidung durch das Gericht schon vorweg-<br />

nimmt. Deshalb ist stets auf eine längerfristige Zeitspanne abzustellen; 78 im<br />

Übrigen ist darauf zu achten, dass nicht zu schnell und zu einfach vollendete<br />

Tatsachen geschaffen werden, vgl. dazu schon RdNr. 30. Die Regelung der elter-<br />

lichen <strong>Sorge</strong> während der Dauer des Getrenntlebens durch einstwAnO sollte folg-<br />

lich erst nach einer in <strong>die</strong> Zukunft gerichteten Betrachtung erfolgen, <strong>die</strong> sämt-<br />

liche Merkmale einbezieht; spätere <strong>Sorge</strong>rechtsentscheidung sollte sie allen-<br />

falls vorbereiten und nicht vorweg nehmen. Vorzuziehen sind jedenfalls diffe-<br />

renzierte Übergangslösungen. Stetigkeitsgrundsätze sollten andererseits den<br />

sonst nach § 1671 berufenen (bevorrechtigten) <strong>Eltern</strong>teil nicht hindern, <strong>die</strong><br />

tatsächliche <strong>Sorge</strong> für ein Kind etwa bei Krankheit, Wohnungswechsel oder Aus-<br />

landsaufenthalt auf begrenzte Zeit dem anderen Teil zur Ausübung zu überlassen;<br />

76 So Palandt/Diederichsen RdNr. 21 im Anschluss an OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 296,<br />

vgl. zu <strong>die</strong>sem Punkt auch OLG Brandenburg ZfJ 2001, 234.<br />

77 Vgl. dazu zuletzt OLG Brandenburg ZfJ 2001, 234.<br />

78 KG FamRZ 1990, 1383.

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