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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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durch deutsche Bestimmungen vorziehen. 64 Nur so stellen wir (häufig) <strong>die</strong> Aner-<br />

kennung unserer Entscheidung im Ausland sicher oder verhindern sie wenigstens<br />

nicht, vgl. dazu auch RdNr. 174. Nach unseren Vorstellungen unwirksam ist der<br />

Stichentscheid des türkischen Vaters nach Art. 263 türk. ZGB, 65 vgl. RdNr. 173<br />

a.E., besteht aber auch dort nicht fort.<br />

28 2. Förderungsprinzip. 66 Gerichtliche <strong>Sorge</strong>rechtsentscheidungen lassen sich unter<br />

dem Blickwinkel des Kindeswohls nur rechtfertigen, wenn sie sich (auch) um sei-<br />

ne Förderung des Kindes und seine weitere Entwicklung bemühen, 67 zu den sonsti-<br />

gen Prinzipien (Förderungsprinzip RdNr. 28 f., Kontinuitätsprinzip, RdNr. 30<br />

f., Kindesbindungen/<strong>Eltern</strong>bindungen RdNr. 37 f., Geschwisterbindungen, RdNr. 42<br />

f. u.ä. - dabei besteht unter den verschie<strong>denen</strong> Kindeswohlkriterien keine Rang-<br />

ordnung oder vorgegebene Abfolge 68 ). Jedenfalls ist <strong>die</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> dem El-<br />

ternteil zu übertragen, der am besten zur Erziehung und Betreuung geeignet er-<br />

scheint, wenn ihm Unterstützung und Hilfe beim Aufbau der Persönlichkeit des<br />

Kindes zugetraut werden können. Dabei sind <strong>die</strong> Verhältnisse beider <strong>Eltern</strong> zu<br />

prüfen, gegeneinander abzuwägen und auf das Kind zu beziehen. Verzichten sie<br />

auf eigene Interessen, kann <strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Entscheidung des Gerichts wichtig wer-<br />

den, wenn so besondere Verantwortlichkeit gegenüber dem Kind deutlich wird.<br />

Sonst spielt vor allem <strong>die</strong> Bereitschaft eine Rolle, das Kind zu sich zu nehmen<br />

und für seine Versorgung einzustehen, Erziehung und Beaufsichtigung leisten zu<br />

wollen. Zeitlich begrenzte Faktoren wie etwa das Alter des Kindes oder eines<br />

<strong>Eltern</strong>teils treten zurück. Unterschiedliche Erziehungsauffassungen – strengere,<br />

leistungsorientierte Vorstellungen des Vaters auf der einen, eher ungebundene,<br />

den emotionalen Bedürfnissen des Kindes zugewandte Haltung der Mutter auf der<br />

anderen Seite – stehen (zumindest) gleichwertig nebeneinander. Dabei kann, je<br />

nach Kindesalter, <strong>die</strong> emotionale Absicherung sogar größere Bedeutung haben als<br />

<strong>die</strong> schulische Unterstützung. 69 Vor- und Ausbildung eines <strong>Eltern</strong>teils sind für<br />

<strong>die</strong> Erziehungseignung meist weniger wesentlich als seine Verantwortungsbereit-<br />

schaft und –fähigkeit 70 und seine Absicht, das Kind in allen Zusammenhängen zu<br />

fördern; im Übrigen haben öffentliche Einrichtungen ihre Aufgaben wahrzunehmen<br />

und Defizite auszugleichen. Schlechte deutsche Sprachkenntnisse sind für sich<br />

kein ausreichender Grund, einen Partner von <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong>befugnissen auszu-<br />

64 Dazu OLG Bremen NJW-RR 2000, 3 = FamRZ 1999, 1520.<br />

65 Dazu Finger FuR 1998, 398, 402 mit Nachw. und (als Beispiel) OLG Düsseldorf FamRZ<br />

1998, 1318; zur <strong>Sorge</strong>rechtsregelung für <strong>die</strong> Dauer des Getrenntlebens sonst nach<br />

türkischem Recht Odendahl FamRZ 1999, 1327.<br />

66 Knappe Übersicht bei Schwab FamRZ 1998, 457, 464; vgl. ausführlich dazu Staudinger/Coester<br />

RdNr. 178 f.<br />

67 Dazu OLG Frankfurt FamRZ 1994, 920 bei kulturellen Brüchen – Pakistan.<br />

68 Prütting/Wegen/Weinreich/Ziegler RdNr. 53.<br />

69 OLG Frankfurt FamRZ 1978, 261.

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