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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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22 1. Gleichrangigkeit von Mutter und Vater. a) Erwerbstätigung und Betreuungssi-<br />

tuation. Inzwischen ist (nahezu) einhellig anerkannt, dass Mutter und Vater für<br />

<strong>die</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> bei einer gerichtl. Entscheidung gleichrangig sind; sie<br />

sind das ja auch in ihrer jeweiligen Bedeutung für <strong>die</strong> Entwicklung des Kindes,<br />

solange sie zusammenleben. Sicherlich können Erwerbstätigkeit und tatsächliche<br />

Betreuungssituation Einfluss gewinnen, doch müssen stets besondere Auswirkungen<br />

für das Kind und seine Entwicklung festgestellt werden können. Letztlich wirken<br />

sich damit allerdings doch Unterschiede aus, <strong>die</strong> aus der gesellschaftlichen<br />

Rollen- und Aufgabenverteilung folgen - meist arbeiten <strong>die</strong> Väter, während <strong>die</strong><br />

Mütter zumindest in den ersten <strong>Leben</strong>sjahren der Kinder Betreuungsaufgaben wahr-<br />

genommen haben. Die schlichte Ankündigung eines Vaters, er werde seine Erwerbs-<br />

tätigkeit reduzieren, 58 wenn er <strong>die</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> erhalte, stellt zwar äußere<br />

Chancengleichheit mit einer ebenfalls teilzeitbeschäftigten Mutter her, reicht<br />

aber für sich häufig nicht aus, sondern muss zusätzlich auf ihre Ernsthaftig-<br />

keit und Realisierbarkeit überprüft werden. Fremdbetreuung sollte hinter der<br />

Betreuung durch einen <strong>Eltern</strong>teil zurücktreten, denn so muss das Kind (wiederum:<br />

meist) erst neue Bindungen aufbauen und Vertrauen gewinnen. Bestehen aber lie-<br />

bevolle und tragfähige Beziehungen zu einem "neuen" Partner, einem Stiefeltern-<br />

teil, einem Verwandten oder einem anderen Betreuer (Tagesmutter, Kindermädchen<br />

etc., Großeltern, <strong>die</strong> in der Nähe wohnen und für das Kind bisher besonders ver-<br />

traut waren), können gerade sie <strong>die</strong> Übertragung der <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> auf den<br />

<strong>Eltern</strong>teil rechtfertigen, der sie für sich zusätzlich ins Feld führen kann, da-<br />

zu auch RdNr. 24. Im Übrigen lässt sich oft nur so wirklich Gleichbehandlung<br />

berufstätiger Väter mit nicht berufstätigen Müttern erreichen, vgl. auch gleich<br />

RdNr. 23.<br />

23 Betreuungsmöglichkeiten und äußere <strong>Leben</strong>sumstände können für den Fortbestand<br />

der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> besonderes Gewicht gewinnen, weil damit Lö-<br />

sungen möglich sind, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> tatsächliche <strong>Leben</strong>sführung anknüpfen und den<br />

Bedürfnissen des Kindes gerecht werden. Auch <strong>die</strong> Aufteilung der <strong>elterliche</strong>n<br />

<strong>Sorge</strong> und <strong>die</strong> Zuweisung einzelner Teile an den einen oder den anderen <strong>Eltern</strong>-<br />

teil können sich so rechtfertigen lassen. 59 Andererseits können gerade sie für<br />

<strong>die</strong> Zuweisung der alleinigen <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> an einen Partner Grundlage wer-<br />

den, wenn der andere schon seit längerer Zeit kaum Bedeutung für <strong>die</strong> Entwick-<br />

lung des Kindes hat.<br />

24 Sind beide <strong>Eltern</strong> in gleichem Maße erziehungsgeeignet und erziehungsfähig, kann<br />

das Verhältnis zu den Großeltern 60 den Ausschlag geben, wenn sie bisher für <strong>die</strong><br />

58 Dazu OLG Frankfurt FamRZ 1990, 550.<br />

59 Motzer FamRZ 1999, 1101, 1102.<br />

60 Dazu OLG Hamm FamRZ 1996, 1096.

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