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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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Verständigungsbereitschaft und sein Interesse am Kindeswohl. 221 Ein einvernehm-<br />

liches Wechselmodell, das <strong>die</strong> <strong>Eltern</strong> in der Vergangenheit praktiziert haben,<br />

ohne dass weitere Spannungen entstanden sind, kann auch in Zukunft beibehalten<br />

werden; 222 allerdings darf das "Konfliktpotential" zwischen den <strong>Eltern</strong> nicht<br />

zwischenzeitlich gestiegen sein. 223<br />

84 Auch § 1687 224 kann bei der Abwägung bedeutsam werden; für alltägliche Angele-<br />

genheiten entscheidet eben jeder <strong>Eltern</strong>teil, bei dem sich das Kind gerade auf-<br />

hält, ohne dass eine Verständigung mit dem anderen notwendig wäre. Wie sonst<br />

verbietet sich bei <strong>Eltern</strong>streitigkeiten und einer gerichtl. Entscheidung nach §<br />

1671 jede Bagatellisierung, etwa mit der eher falschen Vorstellung, <strong>Eltern</strong>, <strong>die</strong><br />

sich trennen, lebten meist im Streit miteinander, so dass ein gewisses Maß an<br />

gegenseitiger Abneigung und Entwertung (fast) selbstverständlich sei; 225 / 226 im<br />

Mittelpunkt stehen stets das Kind und seine Entwicklung, auf <strong>die</strong> <strong>die</strong> Auseinan-<br />

dersetzungen der <strong>Eltern</strong> zu beziehen sind, so dass sich <strong>Eltern</strong> auch in ihren<br />

Auseinandersetzungen untereinander zurückzunehmen haben.<br />

85 (7) Gewalttätigkeiten 227 gegen den Partner schon während des Zusammenlebens wer-<br />

den meist dazu führen müssen, <strong>die</strong> <strong>gemeinsam</strong>e <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> aufzuheben, vor<br />

allem dann, wenn sie das Kind selbst miterlebt hat. Oft setzen sich <strong>die</strong>se<br />

Streitereien nach der Trennung fort; wer dazu neigt, sich bei Meinungsverschie-<br />

denheiten mit Gewalt durchzusetzen, hat ohnehin kaum eigene, ausreichende Konf-<br />

liktfähigkeit entwickelt und wird sie daher auch nicht weitergeben können. Völ-<br />

liger Kontaktabbruch durch ein elfjähriges Mädchen bei fortdauernden, heftigen<br />

Streitigkeiten der <strong>Eltern</strong> kann <strong>die</strong> Übertragung der alleinigen elterl. <strong>Sorge</strong> auf<br />

einen von ihnen notwendig erscheinen lassen. 228 Sado-masochistische Praktiken<br />

bleiben ohne Bedeutung, wenn sich keine negativen Auswirkungen auf das Kindes-<br />

wohl feststellen lassen. 229<br />

86 (8) Missbrauch der <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong>. Missbraucht ein <strong>Eltern</strong>teil seine elterli-<br />

che <strong>Sorge</strong>, sind oft sogar Eingriffe nach § 1666 geboten, vgl. dort RdNr. 58<br />

ff., wenn Befugnisse nicht schon nach Abs. 2 Nr. 2 auf den anderen <strong>Eltern</strong>teil<br />

221 Dazu OLG Frankfurt FamRZ 1984, 296.<br />

222 KG FamRZ 2006, 1626.<br />

223 OLG München FamRZ 2007, 753.<br />

224 Vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 38 und OLG München NJW 2000, 368.<br />

225 OLG Brandenburg NJWE-FER 1998, 223 = FamRZ 1998, 1047 (mit sehr umfangreicher<br />

Begründung); dazu im Übrigen Kodjoe/Koeppel DAVorm. 1998, 9 und Kopatsch ZfJ<br />

1998, 246; Brinck ZfJ 1998, 287, besonders kritisch Peschel-Gutzeit FPR 2003,<br />

271.<br />

226 Dazu - besonders kritisch - Peschel-Gutzeit FPR 2003, 271; ausf. Rauscher RdNr.<br />

1100 mit Nachw.; Bruch FamRZ 2002, 1304.<br />

227 Dazu OLG Hamm FamRZ 2000, 501 und BVerfG FamRZ 2004, 354; zu Gewaltakten gegenüber<br />

Stiefgeschwistern OLG Brandenburg FPR 2002, 15.<br />

228 KG FamRZ 2005, 1768.<br />

229 OLG Hamm FamRZ 2006, 1697.

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