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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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erscheint. Dann ist der Alleinsorge der Vorzug zu geben. 186 Auch Teilbereiche<br />

der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>Eltern</strong>sorge können bei ständigen, heftigen Auseinandersetzungen<br />

unter den Partnern kaum "aufrechterhalten" werden, 187 doch kann <strong>die</strong> <strong>gemeinsam</strong>e<br />

<strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> ganz oder zu Teilen zumindest dann fortbestehen, wenn Ent-<br />

scheidungsbefugnisse nach § 1687 ausreichen, 188 um sichere Grundlagen zu schaf-<br />

fen und weitere Gefährdungen des Kindes ausscheiden.<br />

76 ee) Regelung der <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> für einen <strong>Eltern</strong>teil. Für <strong>die</strong> Zuweisung der<br />

<strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> an einen <strong>Eltern</strong>teil kann <strong>die</strong> fehlende Bereitschaft beider zu<br />

jeder vernünftigen Zusammenarbeit maßgeblich sein, 189 wenn dem Antragsteller bei<br />

der Abwägung (Kindeswohl als Maßstab) ein deutlicher Vorrang zukommt. Gemein-<br />

samkeit lässt sich "nicht verordnen". 190 Ihr Fortbestand ist vielmehr Vorausset-<br />

zung für <strong>die</strong> Übernahme von Verantwortung für das Kind; beide müssen sich daher<br />

entsprechend bemühen. <strong>Eltern</strong>schaft und Bereitschaft zur Zusammenarbeit für das<br />

Kind sind häufig nicht voneinander zu trennen, 191 auch nicht von den <strong>Eltern</strong><br />

selbst, denn vieles bleibt unbewusst, weil Streit auf der einen Ebene auf <strong>die</strong><br />

andere Ebene übergreift. Doch rechtfertigt <strong>die</strong> abgebrochene Verständigung zwi-<br />

schen den Eheleuten nicht allein <strong>die</strong> "Annahme von Erziehungsunfähigkeit". 192<br />

Notwendig sind vielmehr schwere Störungen oder Verweigerungshaltungen, 193 <strong>die</strong><br />

sich auf <strong>die</strong> Entwicklung des Kindes und auf sein Wohlergehen auswirken, vgl.<br />

dazu schon RdNr. 75. Sicherlich sind beide zum Konsens verpflichtet; sie haben<br />

dafür zu sorgen, ihre Konflikte, <strong>die</strong> sie miteinander haben, von ihren Aufgaben<br />

186 BT-Drucks. 13/4899 S. 63, wiedergegeben auch bei Schwab FamRZ 1998, 457, 463;<br />

vgl. im Übrigen BGH FamRZ 1999, 1646; anders in der Gewichtung OLG Hamm FamRZ<br />

2000, 26; vgl. auch Bode FamRZ 1999, 1400 (zu Vermittlungslösungen).<br />

187 KG ZfJ 1999, 395.<br />

188 OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1596.<br />

189 Schwab FamRZ 1998, 457, 463, dabei kann gerade <strong>die</strong> eigene Antragstellung schon<br />

ein wichtiger Hinweis auf fehlende Kooperationsbereitschaft sein, dazu Johannsen/Henrich/Jaeger<br />

RdNr. 37 (ohne dass der Antragsteller nun <strong>die</strong> Dinge in <strong>die</strong>ser<br />

Form allein nach seinem Willen festlegen kann); umgekehrt lastet auf ihm aber<br />

auch kein Rechtfertigungsdruck, seinen eigenen Antrag nun unbedingt besonders begründen<br />

zu müssen, so dass aus der Tatsache, keine überzeugenden Anhaltspunkte<br />

liefern zu können, nun nicht seinerseits fehlende Erziehungseignung gefolgert<br />

werden kann, Johannsen/Henrich/Jaeger RdNr. 39; vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ<br />

1999, 1157 und OLG Köln EzFamRaktuell 2000, 115; OLG Hamm EzFamRaktuell 2000,<br />

198.<br />

190 Dazu BT-Drucks. 13/4899 S. 63.<br />

191 Vgl. <strong>die</strong> Nachw. bei Palandt/Diederichsen RdNr. 17. AG Offenbach KindPrax 1999,<br />

98. Palandt/Diederichsen RdNr. 17; skeptisch von vornherein Oelkers FuR 1999,<br />

349, 352 f., OLG Zweibrücken NJW 1998, 3786.<br />

192 OLG Zweibrücken NJW 1998, 3786; OLG München FamRZ 1999, 1006.<br />

Zur Verpflichtung der <strong>Eltern</strong>, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, in<br />

Angelegenheiten, <strong>die</strong> für das Kind bedeutsam sind, Konsenz zu suchen und zu einer<br />

Einigung zu gelangen, vgl. <strong>die</strong> Rechtsprechungsübersicht bei Weber NJW 2001, 1320,<br />

1322 f.<br />

193 KG ZfJ 1999, 395.

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