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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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ihre Aufgaben zu erledigen, insbesondere für <strong>die</strong> Betreuung des Kindes einzuste-<br />

hen, sind <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung "für" sie nach<br />

§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 kaum zu erfüllt, 139 so dass sie als <strong>Sorge</strong>rechtsträger<br />

ernsthaft nicht in Betracht kommt, zu Ausnahmen RdNr. 74. Abweisung eines<br />

entspr. <strong>Sorge</strong>rechtsantrags durch das FamG reicht dann für sich nicht aus; der<br />

Antragsteller will schließlich für das Kind ebenfalls nicht einstehen. Auch der<br />

Fortbestand der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> wird bei <strong>Eltern</strong>, <strong>die</strong> sich gegen-<br />

seitig "<strong>die</strong> Kinder" zuschieben, kaum in Betracht kommen. Vielmehr wird nach<br />

Abs. 3 nach anderen Lösungen zu suchen und eine entspr. gerichtliche Entschei-<br />

dung zu treffen sein.<br />

61 c) Bisherige Alleinsorge. Stand bisher einem <strong>Eltern</strong>teil allein <strong>die</strong> <strong>elterliche</strong><br />

<strong>Sorge</strong> zu, kann ein "Antrag" mit dem Ziel, <strong>die</strong> <strong>Sorge</strong>rechtsregelung zu ändern,<br />

nicht aus § 1671 Abs. 2 hergeleitet werden; insoweit ist der Bestand der ge-<br />

meinsamen <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> gerade Voraussetzung für eine gerichtl. Entschei-<br />

dung. 140 Grundlage wird dann vielmehr § 1696. 141<br />

62 2. Zustimmung des anderen <strong>Eltern</strong>teils. Mit seiner Zustimmung zur beantragten<br />

<strong>Sorge</strong>rechtsreglung legt der andere <strong>Eltern</strong>teil das FamG in den Grenzen aus Abs.<br />

2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 fest, ohne dass noch eine weitere inhaltliche Überprüfung<br />

zulässig wäre, ein Auswahlermessen besteht oder <strong>die</strong> Absichten oder Beweggründe<br />

der <strong>Eltern</strong> erforscht werden dürfen, 142 zu Amtsermittlungsgrundsätzen (§ 12 FGG)<br />

RdNr. 144. Doch sind <strong>die</strong>se Beschränkungen nicht weiter schädlich; liegen An-<br />

haltspunkte dafür vor, dass <strong>die</strong> <strong>Eltern</strong> sachfremd handeln oder Ziele verfolgen,<br />

<strong>die</strong> sich nicht aus der Sicht des Kindes herleiten und seinem Wohl verwirklichen<br />

wollen, kann nach Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 entschieden werden oder ein Verfah-<br />

ren nach § 1666 einzuleiten sein.<br />

63 Dabei muss sich <strong>die</strong> Zustimmung gerade auf den <strong>Sorge</strong>rechtsantrag des anderen El-<br />

ternteils in der vorliegenden Form beziehen. Vages Einverständnis ohne weitere<br />

Festlegungen reicht ebensowenig aus wie ein Hinweis auf andere Erklärungen in<br />

anderer Form und/oder an anderer Stelle. 143 Stets muss sich das Gericht im Rah-<br />

men seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, § 12<br />

FGG, ein eigenes Bild machen und Reichweite, Ernsthaftigkeit, Freiwilligkeit<br />

und tatsächliche Bedeutung der Zustimmung ermitteln. 144 Bis zur letzten Tatsa-<br />

139 Anders OLG Karlsruhe EzFamRaktuell 1999, 66, allerdings bei einem etwas älteren<br />

Kind (und keineswegs entschiedener Weigerung des anderen <strong>Eltern</strong>teils, <strong>die</strong> notwendigen<br />

Aufgaben zu übernehmen).<br />

140 Schwab FamRZ 1998, 457, 461.<br />

141 Schwab FamRZ 1998, 457, 461.<br />

142 Zu weiteren Voraussetzungen für <strong>die</strong> Zustimmung Staudinger/Coester RdNr. 75 f.<br />

143 Dazu Schwab FamRZ 1998, 457, 461.<br />

144 Nicht ganz so weit Schwab FamRZ 1998, 457, 461.

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