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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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wurde, der andererseits nicht gleich und zwingend zu einer bestimmten, von vor-<br />

nherein klaren Abfolge von "Regelfall" und "Ausnahme" führen sollte. Inzwischen<br />

hat der BGH allerdings eigene Schwerpunkte gesetzt; 37 damit ist <strong>die</strong> Streitfrage<br />

für <strong>die</strong> Anwendungspraxis im Wesentlichen geklärt. Nach seiner Auffassung bringt<br />

auch <strong>die</strong> jetzige Regelung des "Rechts der <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> durch das Kind-<br />

schaftsrechtsreformG... kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne (mit sich),<br />

dass eine Priorität zugunsten der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> bestehen und<br />

<strong>die</strong> Alleinsorge eines <strong>Eltern</strong>teils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Be-<br />

tracht kommt 38 "; zusammengefasst sind dabei subjektive und objektive Komponenten<br />

(Kooperationsfähigkeit und <strong>die</strong> Bereitschaft dazu). 39 Im Übrigen bestehen nicht<br />

einmal eine "gesetzliche Vermutung .. dafür, dass <strong>die</strong> <strong>gemeinsam</strong>e <strong>elterliche</strong><br />

<strong>Sorge</strong> im Zweifel <strong>die</strong> für das Kind beste Form der Wahrnehmung <strong>elterliche</strong>r Ver-<br />

antwortung" ist, 40 dazu und zu den Einschränkungen vgl. RdNr. 71 f.; andere Lö-<br />

sungen können danach ebenso gut sein, denn sein Wohl wird maßgeblich, das sich<br />

auf seine künftige und gute Entwicklung bezieht.<br />

14 4. Gerichtliche Festlegung der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong>. In § 1671 ist <strong>die</strong><br />

gerichtliche Feststellung der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> nicht vorgesehen,<br />

sollte aber, § 256 ZPO, möglich sein, insbesondere wenn in einem Abänderungs-<br />

verfahren nach § 1696 eine frühere <strong>Sorge</strong>rechtsregelung (auch aus dem Ausland)<br />

aufgehoben werden soll, weil beide <strong>Eltern</strong>teile nun zusammenarbeiten und Verant-<br />

wortung tragen wollen. 41<br />

15 5. Anordnung des Fortbestands der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>Eltern</strong>sorge. Verlangt ausländi-<br />

sches Recht eine gerichtliche Entscheidung zur <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong>, kann <strong>die</strong>se<br />

Anordnung ergehen, um <strong>die</strong> Anerkennung des Scheidungsurteils im Heimatland zu<br />

37 BGH NJW 2000, 203 = FamRZ 1999, 1646 mit Bspr. Born FamRZ 2000, 396, Anm. Coester<br />

DEuFamR 2000, 53 und Oelkers MDR 2000, 31.<br />

38 BGH NJW 2000, 203 = FamRZ 1999, 1646 mit Bspr. Born FamRZ 2000, 396, Anm. Coester<br />

DEuFamR 2000, 53 und Oelkers MDR 2000, 31 im Anschluss an BT-Drucks. 13/4899 S.<br />

63; plastisch ist <strong>die</strong> Formulierung von Gernhuber/Coester-Waltjen § 65 RdNr. 49-<br />

51: "Zwischen Scylla und Charybdis kann eine sachgerechte Entscheidung nur unter<br />

Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten gestellt werden. Wesentlich erfolgversprechender<br />

als eine verordnete Kooperation (mit oder ohne <strong>gemeinsam</strong>e <strong>Sorge</strong>)<br />

ist ein Hinwirken aller Beteiligten (unter Ausschöpfung aller Beratungs- und Vermittlungsmöglichkeiten)<br />

auf eine beiden <strong>Eltern</strong> tragbar erscheinende Lösung", folgen<br />

Hinweise auf das Cochemer Modell, dazu Veit FS Schwab S. 947, 956 f.; Söhnen<br />

ZFE 2005, 340; sehr ausf. in der Zwischenzeit KompaktKomm/Ziegler RdNr. 21 mit<br />

Fn. 33-35.<br />

39 KompaktKomm/Ziegler RdNr. 26.<br />

40 So BGH NJW 2000, 203 = FamRZ 1999, 1646.<br />

41 Zu <strong>die</strong>ser Situation Palandt/Diederichsen RdNr. 7 im Anschluss an Schwab FamRZ<br />

1998, 457, 460; vgl. auch Schwab/Motzer (Handbuch) III RdNr. 90 f. Bei <strong>gemeinsam</strong>er<br />

<strong>elterliche</strong>r <strong>Sorge</strong> kann ein <strong>Eltern</strong>teil nur dann <strong>die</strong> Herausgabe des Kindes von<br />

dem anderen verlangen, wenn ihm das Kind widerrechtlich vorenthalten wird, dazu<br />

OLG Brandenburg NJW-RR 2007, 1589.

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