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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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18<br />

19 d) Festgelegte Einzelbefugnisse bei sonst bestehender <strong>gemeinsam</strong>er <strong>Eltern</strong>sorge.<br />

Schließlich kann <strong>die</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> im Kern weiterhin bestehen, aber das FamG<br />

kann Einzelbefugnisse jeweils gesondert behandeln und einem <strong>Eltern</strong>teil zuwei-<br />

sen, 48 wobei <strong>die</strong> Aufteilung abgestimmt zu erfolgen hat, 49 denn <strong>die</strong> Übertragung<br />

einzelner Sachgebiete trotz <strong>gemeinsam</strong>er <strong>Eltern</strong>sorge wird schnell an Grenzen<br />

stoßen, 50 weil Zusammenhänge zu beachten sind, <strong>die</strong> nicht durchbrochen werden<br />

sollten (religiöse Kindererziehung etwa wird häufig mit schulischen Fragen zu-<br />

sammenhängen, Gesundheitsfürsorge und <strong>Leben</strong>smittelpunkt des Kindes werden von<br />

der alltäglichen Betreuung durch den <strong>Eltern</strong>teil dort abhängen; ärztliche Be-<br />

treuung wird auf das tatsächliche Zusammenleben des Kindes mit einem <strong>Eltern</strong>teil<br />

Rücksicht nehmen müssen, u.ä.); oft wird <strong>die</strong> Ausbildung eines Kindes mit seinem<br />

Aufenthalt und letztlich mit seiner Ausstattung durch Unterhalt 51 verbunden<br />

sein, und auch <strong>die</strong>se wechselseitigen Ausrichtungen sind zu erhalten. Von der<br />

<strong>gemeinsam</strong>en <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> und Verantwortung kann vor allem das Aufenthalts-<br />

bestimmungsrecht gelöst werden; so ist erreicht, dass das Kind ohne ständige<br />

Störungen durch den anderen bei einem <strong>Eltern</strong>teil leben kann, zur Festlegung des<br />

tatsächlichen <strong>Leben</strong>smittelpunkt des Kindes RdNr. 2, 52,53 zudem § 1629 Abs. 2 S.<br />

2. 54 Verlegt ein <strong>Eltern</strong>teil, bei dem <strong>die</strong> Kinder leben, seinen eigenen Auf-<br />

enthaltsort, gewinnt bei Kleinkindern durchgängig <strong>die</strong> persönliche Betreuungs-<br />

kontinuität ihr Übergewicht vor dem Erhalt der sozialen Umwelt (Ortskontinui-<br />

48 Palandt/Diederichsen RdNr. 4 mit Nachw. im Anschluss an BT-Drucks. 13/4899 S. 99;<br />

zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei Streit der <strong>Eltern</strong> über <strong>die</strong> Notwendigkeit<br />

der Behandlung eines hyperkinetischen Syndrom ihres Kindes OLG Bamberg,<br />

FPR 2003, 333.<br />

49 Schwab FamRZ 1998, 457, 459.<br />

50 Schwab FamRZ 1998, 457, 459; Beispiele auch bei Schwab/Motzer (Handbuch) III<br />

RdNr. 81 f.<br />

51 Schwab FamRZ 1999, 457, 459; zur Gesundheitsfürsorge vgl. Schwab FamRZ 1998, 457,<br />

465.<br />

52 OLG Nürnberg MDR 1999, 300 als Beispiel; ausführlich Schwab/Motzer (Handbuch) III<br />

RdNr. 63 f.; üben <strong>die</strong> dauerhaft getrennt lebenden <strong>Eltern</strong> eines minderjährigen<br />

Kindes <strong>die</strong> Personensorge <strong>gemeinsam</strong> aus, liegt der Hauptwohnsitz des Kindes bei<br />

dem <strong>Eltern</strong>teil, bei dem es sich hauptsächlich aufhält, während es bei dem anderen<br />

<strong>Eltern</strong>teil nur einen Nebenwohnsitz unterhält, OVG Bautzen NJW 2006, 1306; wird<br />

einem <strong>Eltern</strong>teil nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, hat <strong>die</strong>s allein<br />

dagegen noch keinen Einfluss auf den Wohnsitz des Kindes, OLG Karlsruhe FamRZ<br />

2006, 486. Nach AG Kandel FamRZ 2007, 1824 können <strong>die</strong> sorgeberechtigten <strong>Eltern</strong><br />

des Kindes den Wohnsitz durch Vereinbarung bestimmen. Ist einem <strong>Eltern</strong>teil das<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, ist sein Verhalten nicht mehr widerrechtlich,<br />

wenn er mit den Kindern tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat des<br />

HKindEntÜ umzieht, dazu OLG Koblenz FamRBint 2008, 5.<br />

53 Zu den Gesichtspunkten dabei Palandt/Diederichsen RdNr. 4.<br />

54 Zu <strong>die</strong>ser Bestimmung beim unterhaltsrechtlichen Wechselmodell vgl. BGH FamRZ<br />

2006, 1015, wobei Betreuungszeiten aber tatsächlich gleichmäßig zwischen den <strong>Eltern</strong><br />

verteilt sein müssen, vgl. BGH NJW 2007, 1882 mit Bespr. Born NJW 2007, 1859<br />

= FamRZ 2007, 707 mit Anm. Luthin.

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