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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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4 Verfahrensrecht mit seinen Veränderungen folgt den materiell-rechtlichen Vorga-<br />

ben in §§ 1671 ff., zu weiteren Einzelheiten unten RdNr. 131 ff., zur geplanten<br />

Neuregelung RdNr. 172 (kurze Übersicht). Insbesondere ist der (frühere) Verfah-<br />

rensverbund zwischen Scheidung und <strong>elterliche</strong>r <strong>Sorge</strong> aufgelöst. In der Antrag-<br />

schrift ist lediglich (noch) anzugeben, ob aus der Ehe <strong>gemeinsam</strong>e Kinder her-<br />

vorgegangen sind; sinnvoll ist sicherlich auch, <strong>die</strong> Vorstellungen der <strong>Eltern</strong> im<br />

Einzelnen zu schildern und damit dem Gericht Hinweise zu geben. Im Übrigen soll<br />

§ 623 ZPO sicherstellen, dass vor Abschluss des Scheidungsverfahrens <strong>die</strong> el-<br />

terl. <strong>Sorge</strong> geregelt ist; einem Abtrennungsantrag ist aber selbst dann stattzu-<br />

geben, wenn <strong>die</strong>ses Verhältnis tatsächlich gerade umgekehrt wird, etwa weil <strong>die</strong><br />

<strong>Sorge</strong>rechtsregelung dem Abschluss des Verfahrens zur Ehescheidung folgt, wobei<br />

nicht einmal Ausnahmen für "Missbrauchsfälle" gelten sollen. 12<br />

5 2. Ziele. Fortbestand der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong>, dazu § 1671 Abs. 1,<br />

soll zu weniger Streit unter den <strong>Eltern</strong> und engagierterer Übernahme von Verant-<br />

wortung durch (meist) Väter führen, <strong>die</strong> ihren Kindern erhalten bleiben. Damit<br />

sollen Konflikte zwischen den <strong>Eltern</strong> entschärft werden oder gar nicht erst ent-<br />

stehen, weil nicht einer von ihnen von vornherein und fast schon sicher als<br />

Verlierer behandelt wird und der andere sich als Gewinner fühlen kann. Im Übri-<br />

gen besteht <strong>die</strong> für Kinder gute und wichtige Chance, Kontakt zu beiden <strong>Eltern</strong> 13<br />

zu behalten und in der Verbindung mit ihnen bessere Aussicht für eine glückli-<br />

che und zufriedene Zukunft zu entwickeln. 14 Nebenziel ist sicherlich auch, <strong>die</strong><br />

(bisher nicht sonderlich gute) "Zahlungsmoral" für Unterhaltsleistungen zu ver-<br />

bessern.<br />

6 3. Entstehungsgeschichte. a) 1. EheRG. Nach § 1671 Abs. 4 aF (idF 1. EheRG), in<br />

Kraft seit 1.7.1977, "sollte" in der Regel <strong>die</strong> elterl. "Gewalt" einem <strong>Eltern</strong>-<br />

teil allein übertragen werden. Maßstab war schon damals allein das Kindeswohl.<br />

Grundsätzlich sollte der betreuende Ehegatte Personen- und Vermögenssorge<br />

einschl. der Vertretung des Kindes erhalten; von <strong>die</strong>ser Regel sollte nur dann<br />

abgewichen werden, wenn <strong>die</strong>s wegen entgegenstehender Interessen des Kindes aus-<br />

drücklich erforderlich war. 15<br />

12 Dazu <strong>die</strong> Übersicht bei MünchKomm/Finger § 623 ZPO RdNr. 48 und 49 jeweils mit<br />

Nachw.<br />

13 BT-Drucks. 13/4899 S. 62.<br />

14 BT-Drucks. 13/4899 S. 63; dort ist auf amerikanische Untersuchungen Bezug genommen,<br />

<strong>die</strong> das zunächst gezeichnete schöne Bild doch erheblich eintrüben, vgl. etwa<br />

Maccoby/Mnookin FamRZ 1995, 1; auch der Schluss ist eher zurückhaltend: "Die Vorteile<br />

der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>Sorge</strong> werden heute eher in einer längerfristigen Bewusstseinsänderung<br />

gesehen: Die Kinder haben nicht das Gefühl, einen <strong>Eltern</strong>teil zu<br />

verlieren, und <strong>die</strong> Väter fühlen sich von der Verantwortung für ihre Kinder nicht<br />

länger ausgeschlossen". Übersicht über internet-Adressen bei INTERNET@aktuell für<br />

Juristen 2001, 50 ff.<br />

15 NJW 1983, 101.

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