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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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71 aa) Kooperations-/Konfliktfähigkeit der <strong>Eltern</strong>. Der Fortbestand der <strong>gemeinsam</strong>en<br />

<strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> nach Trennung oder Scheidung der <strong>Eltern</strong> setzt ein Mindestmaß<br />

an Verständigungsbereitschaft zwischen ihnen, also an Kooperations- und Konf-<br />

liktfähigkeit 168 voraus und ihre ernsthafte Absicht zur <strong>gemeinsam</strong>en Übernahme<br />

von Verantwortung für das Kind, vgl. RdNr. 83. Eigene Standpunkte dürfen dabei<br />

nicht für sich gesetzt und als unverrückbar richtig gegen jede sachliche Kritik<br />

abgeschottet werden; vielmehr ist ihre Relativierung notwendig und ihre Aus-<br />

richtung auf <strong>die</strong> Bedürfnisse des Kindes. Abstimmung mit dem jeweils anderen ist<br />

ernsthaft zu suchen. Offenheit und gelassene Entgegnung fallen aber in der<br />

meist konfliktträchtigen Trennungs- und Scheidungsphase besonders schwer. Des-<br />

halb ist (auch) <strong>die</strong> These, <strong>Eltern</strong> dürften ihre Spannungen nicht auf ihr Ver-<br />

hältnis zu den Kindern übertragen, sondern müssten sich bemühen, beide Bereiche<br />

zu unterscheiden und jeweils für sich zu behandeln, kurzschlüssig und verkennt<br />

weitgehend <strong>die</strong> Zusammenhänge und Abläufe. Oft kann der persönlich "entwertete"<br />

Partner eben auch für <strong>die</strong> nötige Zusammenarbeit für <strong>die</strong> Kinder nicht mehr in<br />

der gebotenen Form wahrgenommen werden und/oder erscheint insgesamt nicht ver-<br />

lässlich. Dabei verlaufen <strong>die</strong> Entwicklungen durchgängig ohne bewusstes Zutun<br />

und sind kaum steuerbar. Manche Entfremdung mag selbstverständlich sein; man-<br />

ches ist für das Kind sicher auch eher folgenlos. Nehmen Hass und Ablehnung un-<br />

ter den <strong>Eltern</strong> noch zu, und ein streitig geführtes Scheidungsverfahren mit sei-<br />

nen Verschärfungen leistet leider häufig seinen eigenen Beitrag, wird <strong>die</strong> el-<br />

terliche <strong>Sorge</strong> kaum für beide fortbestehen können, denn <strong>die</strong> sachlichen Grundla-<br />

gen fehlen wie gegenseitiges Vertrauen und Verlässlichkeit; sie ist dann auf<br />

Antrag einem <strong>Eltern</strong>teil allein oder in Ausschnitten zu übertragen, wenn nicht<br />

nach Abs. 3 eine andere Lösung gefunden werden muss. Unerheblich bleibt dabei,<br />

Staudinger/Coester RdNr. 113 f. und 127 f. für das <strong>gemeinsam</strong>e <strong>Sorge</strong>recht trotz<br />

entgegenstehendem <strong>Eltern</strong>willen.<br />

167 Deutlich inzwischen BGH NJW 2000, 203 = FamRZ 1999, 1646 mit Bspr. Born FamRZ<br />

2000, 396 und Anm. Coester DEuFamR 2000, 53 und Oelkers MDR 2000, 31.<br />

168 Zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 in <strong>die</strong>sem Zusammenhang OLG Köln FamRZ 2000, 499; OLG Köln<br />

NJW-RR 2003, 1011 und OLG Köln NJOZ 2004, 108; <strong>die</strong> schlichte Äußerung der Parteien,<br />

man "könne nicht mehr miteinander reden", und Absprachen seien nur mit Hilfe<br />

von Anwälten möglich, reicht dagegen nicht aus, <strong>die</strong> <strong>gemeinsam</strong>e <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong><br />

aufzulösen und sie auf einen Ehegatten zu übertragen, dazu OLG Schleswig NJW-RR<br />

2000, 813; zur fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der <strong>Eltern</strong> als Voraussetzung<br />

der <strong>gemeinsam</strong>en <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> KG FuR 2000, 269. Streit in Nebenfragen, <strong>die</strong><br />

unter Einschaltung eines Vermittlers gelöst werden können, rechtfertigen keine<br />

weiteren gerichtliche Eingriffe in <strong>die</strong> <strong>gemeinsam</strong>e <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong>, OLG Bamberg<br />

NJW 1999, 1873. Fehlt jegliche Kooperationsbereitschaft, kann das <strong>gemeinsam</strong>e <strong>Sorge</strong>recht<br />

nicht aufrechterhalten werden, dazu auch OLG Düsseldorf NJW 1999, 2682,<br />

ebenso OLG Bamberg NJW 1999, 3495; so hat ein <strong>Eltern</strong>teil allerdings auch <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />

sich einseitig aus der Verantwortlichkeit zu lösen und aus seiner Haltung<br />

auch noch Vorteile zu ziehen, vgl. dazu RdNr. 83 und OLG Hamm FamRZ 2005,<br />

537; zur Zerstörung jeder vertrauensvollen Zusammenarbeit nach einer Aids-<br />

Infektion vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1627 und RdNr. 96.

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