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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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Zustimmung eines <strong>Eltern</strong>teils hinfällig 149 und um ihre besonderen Wirkungen ge-<br />

bracht, nicht aber dem Antrag schlechthin der Boden entzogen. 150 Ist im wohlver-<br />

stan<strong>denen</strong> Interesse des Kindes eine abweichende Regelung erforderlich, kann sie<br />

auch gegen seinen Willen getroffen werden; 151 mit zunehmendem Alter gewinnen <strong>die</strong><br />

Vorstellungen und Wünsche des Kindes allerdings eigenes Gewicht, Art. 2 GG.<br />

Auch bei Zustimmung des Antragsgegners zum <strong>Sorge</strong>rechtsantrag des anderen El-<br />

ternteils ist stets durch persönliche Anhörung des Kindes zu klären, wie seine<br />

Haltung ist, insbesondere ob Widerspruch erfolgen soll. 152<br />

66 Wie <strong>die</strong> Zustimmung des anderen <strong>Eltern</strong>teils muss sich der Widerspruch des Kindes<br />

auf einen bestimmten <strong>Sorge</strong>rechtsantrag beziehen und in eindeutiger Form geäu-<br />

ßert 153 werden. Eher unklare Absichten oder Tendenzen sind ebenso bedeutungslos<br />

wie in der Anhörung vorgebrachte Zuneigungen zu einem <strong>Eltern</strong>teil oder "Präfe-<br />

renzen" zu ihm oder zum anderen. Stets sollte das Gericht nachfragen, um Vor-<br />

stellungen und Wünsche des Kindes tatsächlich in Erfahrung zu bringen, § 1697<br />

a. Ist ein Verfahrenspfleger beauftragt, muss er <strong>die</strong> Dinge aufklären, doch wer-<br />

den <strong>die</strong> Haltung des Kindes und seine Einstellung ausschlaggebend, wenn sich<br />

zwischen beiden Unterschiede oder Abweichungen zeigen. 154 Wie <strong>die</strong> Zustimmung<br />

kann der Widerspruch des Kindes bis zur letzten Tatsachenverhandlung zurückge-<br />

nommen/widerrufen werden; 155 Verzicht auf seine Ausübung für <strong>die</strong> Zukunft ist<br />

rechtlich wirkungslos. 156<br />

67 Widerspricht ein Kind dem <strong>Sorge</strong>rechtsantrag eines <strong>Eltern</strong>teils, das das 14. Le-<br />

bensjahr noch nicht vollendet hat, löst sein Widerspruch keine unmittelbaren<br />

Folgen für <strong>die</strong> gerichtliche Entscheidung aus. Doch sollte wiederum <strong>die</strong> Bestel-<br />

lung eines Verfahrenspflegers erwogen werden, denn <strong>die</strong> Haltung des Kindes ist<br />

unklar, und Interessenkonflikte mit den <strong>Eltern</strong> oder unter ihnen werden deut-<br />

lich. Im Übrigen kann aus anderen Gründen, vgl. § 1697 a, <strong>die</strong> Zurückweisung des<br />

<strong>Eltern</strong>antrags in Betracht kommen oder ein Verfahren nach § 1666 einzuleiten<br />

sein. 157<br />

68 4. § 1671 Abs. 2 Nr. 2. a) Verhältnis zu Nr. 1. Fehlt <strong>die</strong> Zustimmung des ande-<br />

ren <strong>Eltern</strong>teils, kann <strong>die</strong> Übertragung der alleinigen <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> auf den<br />

149 So Palandt/Diederichsen RdNr. 15 im Anschluss an BT-Drucks. 13/4899 S. 99: Kein<br />

Vetorecht.<br />

150 Vgl. dazu aber OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 506, das für den "Durchschnittstypus"<br />

eines 14 Jahre alten Kindes eine "gewisse Fähigkeit" zur Selbstbestimmung annimmt<br />

und dabei § 1671 Abs. 3 S. 2 BGB aF zum Vorbild wählt.<br />

151 OLG Köln FamRB 2005, 40.<br />

152 OLG Celle FamRZ 2007, 756 - Rahmen ist § 50 b FGG.<br />

153 So ausdrücklich Schwab FamRZ 1998, 457, 461; aA Palandt/Diederichsen RdNr. 15.<br />

154 Palandt/Diederichsen RdNr. 15.<br />

155 Schwab FamRZ 1998, 457, 461.<br />

156 Schwab FamRZ 1998, 457, 461.<br />

157 Palandt/Diederichsen RdNr. 15.

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