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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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<strong>Eltern</strong>teile nicht durch Hausbesuch geklärt worden sind, 116 zu weiteren Einzel-<br />

heiten RdNr. 144 f.<br />

49 b) Kindeswille und Kindesalter. 117 Eigene Wünsche des Kindes und seine Erklärun-<br />

gen gewinnen nur dann Bedeutung, wenn sie frei und unbeeinflusst sind. Sicher-<br />

lich gelten für viele Entscheidungen von Erwachsenen ähnliche Vorbehalte, aber<br />

im <strong>Sorge</strong>rechtsstreit der <strong>Eltern</strong> wird Kindern häufig mehr oder weniger absichts-<br />

voll eine Aufgabe zugeschoben, <strong>die</strong> sie nicht erfüllen können und dürfen; letz-<br />

tlich würden sie sonst besondere Macht über ihre <strong>Eltern</strong> gewinnen, sonst droht<br />

neben einer Überforderung auch noch ihr Missbrauch. Andererseits überrascht im-<br />

mer wieder, wie frei sich Kinder in der Anhörung äußern und klar sagen, wie sie<br />

<strong>die</strong> Dinge einschätzen; offensichtlich nutzen sie gern <strong>die</strong> Chance, im Gespräch<br />

unbeeinflusst ihre Position zu erläutern und so <strong>die</strong> Entscheidung im Ergebnis<br />

mit zu bestimmen. Mit zunehmendem Alter des Kindes ist im Übrigen seine Erklä-<br />

rung Teil seiner Selbstbestimmung; <strong>die</strong>ser Gesichtspunkt kann sogar, etwa ab 16<br />

oder 17 Jahren, ganz in den Vordergrund treten, 118 Art. 2 GG, und <strong>die</strong> gerichtl.<br />

Regelung praktisch festlegen.<br />

50 c) Zuneigung; Abneigung. Auch unausgesprochene Wünsche und Vorstellungen des<br />

Kindes, vor allem seine Zuneigungen, Vorlieben, Tendenzen oder andererseits<br />

seine Abneigungen können bei der <strong>Sorge</strong>rechtsregelung wesentlich werden; dann<br />

sollten sie aber auch bei der Entscheidung des FamG über sein Wohl und seine<br />

gute künftige Entwicklung Berücksichtigung finden, 119 wobei das Kind <strong>die</strong> Mög-<br />

lichkeit haben muss, sich selbst zu äußern und seine Vorstellungen vorzubrin-<br />

gen, zur Anhörung im Verfahren RdNr. 148 f. Solche Vorlieben und Abneigungen<br />

können auch kleine Kinder haben, ohne dass sichere Altersgrenzen festgelegt<br />

werden können; deshalb ist ihre persönliche Anhörung im gerichtl. Verfahren ge-<br />

boten, soweit sie zum Ergebnis etwas beitragen können.<br />

51 Häufig sind Kindesäußerungen allerdings völlig unrealistisch. Manchmal ist nur<br />

schwer <strong>die</strong> Einsicht zu vermitteln, dass sich <strong>die</strong> <strong>Eltern</strong> endgültig getrennt ha-<br />

ben und <strong>die</strong> glückliche, wie es scheint, Verbindung in der Familie nicht wieder<br />

herzustellen ist, <strong>die</strong> sich Kinder wünschen. Ausschlaggebende Bedeutung ist dem<br />

Willen des Kindes auch dann nicht beizumessen, wenn seine Entscheidung von der<br />

Erwartung geprägt ist, der "gewünschte" <strong>Eltern</strong>teil werde <strong>die</strong> im Rahmen des Um-<br />

116 OLG Köln EzFamRaktuell 1999, 34.<br />

117 Zur Beachtlichkeit des Kindesalters allg. und der notwendigen Abstufung dabei<br />

vgl. auch Staudinger/Coester RdNr. 238 f.; vgl. auch OLG Schleswig FamRB 2004,<br />

149 (Kind ist Grundrechtsträger mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit;<br />

OLG Köln FamRB 2005, 40.<br />

118 OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 506, auch bei einer <strong>Sorge</strong>rechtsänderung.<br />

119 Lempp NJW 1973, 1659; 1672.

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