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Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam

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tungen und Abfälligkeiten 200 vielleicht sogar in Gesprächen mit dem Kind stellen<br />

<strong>die</strong> Erziehungsfähigkeit zumindest in Frage. Daher kommt etwa <strong>die</strong> Übertragung<br />

des <strong>Sorge</strong>rechts auf <strong>die</strong> Mutter nicht in Betracht, wenn sie ihre Aufgaben als<br />

betreuender <strong>Eltern</strong>teil dazu missbraucht, Kinder von ihrem Vater völlig zu ent-<br />

fremden, 201 zum Umgangsboykott vgl. RdNr. 89. Ihr ist auch anzulasten, wenn sie<br />

zu Unrecht Krankheiten des Kindes vortäuscht, <strong>die</strong> weiteren Kontakt mit dem Va-<br />

ter ausschließen sollen, Münchhausen-by-proxy-Syndrom. 202<br />

78 Schlüsse aus dem Verhalten der <strong>Eltern</strong> in der Vergangenheit auf zukünftige Ent-<br />

wicklungen können zulässig und geboten sein, 203 wenn keine Distanzierung erfolgt<br />

und Besserung nicht zu erwarten ist, wobei Gespräche und Eindrücke aus den<br />

Erörterungen im Verfahren wichtig werden können, 204 denn für seine Haltung mögen<br />

bisher Gründe bestanden haben. Andererseits zieht <strong>die</strong> Weigerung, an einem Sor-<br />

geplan mitzuarbeiten, nicht notwendig <strong>die</strong> Erziehungsfähigkeit und –eignung ei-<br />

nes <strong>Eltern</strong>teils in Zweifel. 205 Häufig ist ein <strong>Sorge</strong>plan zwar sinnvoll, aber<br />

nicht immer notwendig oder nur geboten. Können sich <strong>Eltern</strong> nicht über den ge-<br />

wöhnlichen Aufenthalt des Kindes einigen, kann eine eigene gerichtliche Ent-<br />

scheidung für <strong>die</strong>sen Ausschnitt aus ihren Befugnissen erfolgen; haben sie sonst<br />

keine Streitpunkte und wünscht jeder, dass das Kind bei ihm lebt, kann <strong>die</strong> ge-<br />

meinsame <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> für sie im Übrigen fortgeführt werden, wenn sich <strong>die</strong>-<br />

se Lösung begründen lässt 206 oder zumindest nichts gegen sie spricht und das<br />

Kind nicht unter der ständigen Trauer der <strong>Eltern</strong> über ihre Teilverluste leidet.<br />

79 (2) Gleichgültigkeit der <strong>Eltern</strong> kann nur dann Grundlage für eine gerichtl.<br />

Entscheidung der elterl. <strong>Sorge</strong> werden, <strong>die</strong> den Teil ausschließt, wenn er sich<br />

um das Kind nicht kümmert, muss aber nicht wesentlich sein, wenn sie sonst zu-<br />

sammenarbeiten können und ist das gebotene Maß an Gemeinsamkeiten und wenigs-<br />

tens ein gewisses Interesse für das Kind vorhanden, kann <strong>die</strong> <strong>gemeinsam</strong>e elterl.<br />

<strong>Sorge</strong> fortbestehen. Ein <strong>Eltern</strong>teil kann eben für <strong>die</strong> Entwicklung des Kindes zu-<br />

rücktreten und damit weniger wichtig bleiben, während der andere für <strong>die</strong> all-<br />

tägliche Erziehungsarbeit (vorwiegend) zuständig war und ist, ohne dass sich<br />

weitere Auswirkungen für <strong>die</strong> Entwicklung des Kindes ergeben. Oft haben sich <strong>die</strong><br />

200 Parental Alienation Syndrome, doch werden so <strong>die</strong> Zusammenhänge eher verkürzt<br />

(oder verborgen), dazu OLG Brandenburg ZfJ 1998, 28 mit umfangreichen Nachw.; OLG<br />

Frankfurt EzFamRaktuell 1999, 373; Übersicht bei Ursula Schröder FamRZ 2000, 592;<br />

zum PAS auch Jopt/Behrend ZfJ 2000, 223 und 258; vgl. zudem KG FamRZ 2000, 1606,<br />

1607. Zum PAS – bei Besuchsbefugnissen – ausführlich Staudinger/Rauscher § 1684<br />

RdNr. 37 f. mit vielen Nachw.<br />

201 OLG Düsseldorf FuR 2005, 563.<br />

202 Dazu OLG Celle OLGReport Celle 2006, 277.<br />

203 Schwab FamRZ 1998, 457, 463.<br />

204 Bergmann/Gutdeutsch FamRZ 1999, 422; vgl. auch Schwab FamRZ 1998, 457, 463.<br />

205 Schwab FamRZ 1998, 457, 463.<br />

206 Anders wohl aber Schwab FamRZ 1998, 457, 463.

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