Mit Zeitarbeit Karriere gemacht - GL VERLAGS GmbH
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54<br />
Die etwas andere Form der Altersvorsorge:<br />
Vorsorgeerklärungen<br />
und Testamtenserrichtung<br />
Im Blickpunkt Recht<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 02/12<br />
Von DR. ANDREAS KüNNE<br />
Eine umfassende Altersvorsorge<br />
betrifft nicht nur die finanzielle Absicherung.<br />
Die „etwas andere“ Form<br />
betrifft die rechtzeitige Klärung der<br />
Frage, wer sich um die rechtlichen<br />
Angelegenheiten kümmert, wenn<br />
die bisherigen, geordneten Lebensverhältnisse<br />
durch einen Unfall oder<br />
eine plötzliche bzw. sich verschlimmernde<br />
Erkrankung gravierend<br />
verändert werden.<br />
Weit verbreitet ist die Auffassung,<br />
dass in solchen Konstellationen<br />
automatisch der jeweilige Ehepartner<br />
oder die Kinder für den Partner bzw.<br />
das Elternteil handeln können. Jedoch gibt<br />
es prinzipiell keine automatisch eingreifende,<br />
gesetzliche Vertretungsmacht, die dann<br />
ein Handeln für den Partner oder die Kinder<br />
ermöglichen würde.<br />
Vielmehr kommt es - wenn nicht rechtzeitig<br />
Vorsorge getroffen wird - zur Anordnung<br />
einer Betreuung beziehungsweise zur<br />
Bestellung eines Betreuers. Die Betreuung<br />
ist in den §§ 1896 ff BGB geregelt und greift<br />
dann, wenn jemand aufgrund körperlicher<br />
oder geistiger Beeinträchtigungen nicht<br />
mehr in der Lage ist, sich um seine rechtlichen<br />
Angelegenheiten zu kümmern. Die<br />
Betreuung wird durch ein Gericht per Beschluss<br />
angeordnet. Im Detail ist dann festgelegt,<br />
für welche Aufgaben welche Person<br />
zum Betreuer bestellt wird. Dieser Betreuer<br />
hat zwar die Wünsche des Betroffenen zu<br />
berücksichtigen, er unterliegt jedoch keinen<br />
Weisungen und ist nur dem Gericht gegenüber<br />
verantwortlich. Eine Aufhebung der<br />
Betreuung oder Auswechselung der Person<br />
des Betreuers ist nur durch das Gericht<br />
möglich.<br />
Daher ist empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht<br />
zu erstellen und eine Vertrauensperson<br />
auszuwählen, die sich im Fall der<br />
Fälle um die vermögensrechtlichen und die<br />
persönlichen Angelegenheiten kümmert.<br />
Dazu zählen Rechtsgeschäfte jeder Art,<br />
Dr. Andreas Künne<br />
Fachanwalt für Familien-<br />
und Erbrecht<br />
bei der Kanzlei Winter,<br />
Jansen, Lamsfuß<br />
notwendige Antragstellungen, als auch Fragen<br />
der Gesundheitsfürsorge und der Unterbringung.<br />
Das Gesetz fördert sogar die Erteilung<br />
einer solchen Vollmacht. In den Vorschriften<br />
über das Betreuungsrecht ist ausdrücklich<br />
geregelt, dass solange die Angelegenheiten<br />
der betroffenen Person auch durch<br />
einen Bevollmächtigten wahrgenommen<br />
werden können, es keiner Betreuung bedarf.<br />
Im Detail sollte schriftlich geregelt werden:<br />
ob eine Person alle Angelegenheiten<br />
wahrnimmt oder eine Aufteilung erfolgen<br />
soll;<br />
wer als Ersatzperson in Betracht kommt;<br />
ob die Vollmacht über den Tod hinaus<br />
Gültigkeit haben darf;<br />
wie das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber<br />
und Bevollmächtigten auszusehen<br />
hat.<br />
Neben dieser Vorsorgevollmacht sollte außerdem<br />
Vorsorge durch eine sogenannte<br />
Patientenverfügung getroffen werden. <strong>Mit</strong>tels<br />
einer Patientenverfügung kann der eigene<br />
Wille bezüglich der Ausgestaltung von<br />
medizinischen Maßnahmen, für den Fall der<br />
eigenen Handlungsunfähigkeit, festgehalten<br />
werden. Dabei ist im Detail darzulegen,<br />
welche ärztlichen Maßnahmen eines Tages<br />
noch gestattet sind. Das betrifft neben der<br />
Schmerz- und Symptombehandlung auch<br />
Fragen der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,<br />
den Aspekt der künstlichen<br />
Beatmung als auch die Vergabe von Antibiotika.<br />
Testamentserrichtung<br />
Viele verdrängen die Frage, was im Falle<br />
des Todes einmal passieren soll so lange,<br />
bis es irgendwann zu spät ist. Sofern kein<br />
formwirksames Testament existiert, regelt<br />
das Gesetz die Folgen, mit zum Teil<br />
ungewollten und für die Hinterbliebenen<br />
unter Umständen sehr belastenden Konsequenzen.<br />
Wenn zum Beispiel bei Eheleuten mit<br />
zwei gemeinsamen Kindern plötzlich einer<br />
verstirbt, gibt es kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft,<br />
bestehend aus dem überlebenden<br />
Ehepartner und den gemeinsamen<br />
Kindern.<br />
Eine solche Erbengemeinschaft muss<br />
eines Tages einmal – wie es so schön im<br />
Gesetz heißt - „auseinandergesetzt“ werden.<br />
Das bedeutet, die Erben müssen sich<br />
über die Aufteilung des vorhandenen Nachlasses<br />
verständigen. Solange sich alle <strong>Mit</strong>glieder<br />
der Erbengemeinschaft vertragen,<br />
entstehen keine Probleme. Jedoch kommt<br />
es leider viel schneller zu einer „Auseinandersetzung“<br />
im wahrsten Sinne des Wortes,<br />
da häufig die Interessen völlig gegenläufig<br />
sind.<br />
Dem überlebenden Ehepartner wird es<br />
vor allem darauf ankommen, in seiner gewohnten<br />
Umgebung weiterzuleben, während<br />
die Kinder vielleicht ein Interesse daran<br />
haben, eine Aufteilung des Erbes vorzunehmen,<br />
um selbst über finanzielle <strong>Mit</strong>tel für<br />
den Aufbau einer eigenen Altersabsicherung<br />
zu verfügen. Viel häufiger sind es nicht<br />
die eigenen Kinder, sondern das verwandtschaftliche<br />
Umfeld, das dazu beiträgt, dass<br />
sich ein bislang friedlicher Familienverbund<br />
in Lager aufspaltet.<br />
Deshalb ist es notwendig, rechtzeitig<br />
und durch ein Testament klar zu regeln,<br />
wer was im Falle des eigenen Ablebens erhalten<br />
soll. Ein solches Vorgehen empfiehlt<br />
sich nicht nur bei schon lange verheirateten<br />
Ehepaaren, sondern auch bei den sogenannten<br />
Patchwork-Familien, nicht verheirateten<br />
Lebensgemeinschaften oder jungen<br />
Familien. Wichtig ist es, in allen genannten<br />
Konstellationen eine Regelung zu treffen,<br />
die den individuellen Bedürfnissen entsprechend<br />
Rechnung trägt.<br />
Es empfiehlt sich bei der Abfassung und<br />
Ausarbeitung einer sogenannten Vorsorgeerklärungen<br />
und letztwilliger Verfügungen<br />
in Gestalt eines Testamentes anwaltlichen<br />
Rat einzuholen.