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Mit Zeitarbeit Karriere gemacht - GL VERLAGS GmbH

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54<br />

Die etwas andere Form der Altersvorsorge:<br />

Vorsorgeerklärungen<br />

und Testamtenserrichtung<br />

Im Blickpunkt Recht<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 02/12<br />

Von DR. ANDREAS KüNNE<br />

Eine umfassende Altersvorsorge<br />

betrifft nicht nur die finanzielle Absicherung.<br />

Die „etwas andere“ Form<br />

betrifft die rechtzeitige Klärung der<br />

Frage, wer sich um die rechtlichen<br />

Angelegenheiten kümmert, wenn<br />

die bisherigen, geordneten Lebensverhältnisse<br />

durch einen Unfall oder<br />

eine plötzliche bzw. sich verschlimmernde<br />

Erkrankung gravierend<br />

verändert werden.<br />

Weit verbreitet ist die Auffassung,<br />

dass in solchen Konstellationen<br />

automatisch der jeweilige Ehepartner<br />

oder die Kinder für den Partner bzw.<br />

das Elternteil handeln können. Jedoch gibt<br />

es prinzipiell keine automatisch eingreifende,<br />

gesetzliche Vertretungsmacht, die dann<br />

ein Handeln für den Partner oder die Kinder<br />

ermöglichen würde.<br />

Vielmehr kommt es - wenn nicht rechtzeitig<br />

Vorsorge getroffen wird - zur Anordnung<br />

einer Betreuung beziehungsweise zur<br />

Bestellung eines Betreuers. Die Betreuung<br />

ist in den §§ 1896 ff BGB geregelt und greift<br />

dann, wenn jemand aufgrund körperlicher<br />

oder geistiger Beeinträchtigungen nicht<br />

mehr in der Lage ist, sich um seine rechtlichen<br />

Angelegenheiten zu kümmern. Die<br />

Betreuung wird durch ein Gericht per Beschluss<br />

angeordnet. Im Detail ist dann festgelegt,<br />

für welche Aufgaben welche Person<br />

zum Betreuer bestellt wird. Dieser Betreuer<br />

hat zwar die Wünsche des Betroffenen zu<br />

berücksichtigen, er unterliegt jedoch keinen<br />

Weisungen und ist nur dem Gericht gegenüber<br />

verantwortlich. Eine Aufhebung der<br />

Betreuung oder Auswechselung der Person<br />

des Betreuers ist nur durch das Gericht<br />

möglich.<br />

Daher ist empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht<br />

zu erstellen und eine Vertrauensperson<br />

auszuwählen, die sich im Fall der<br />

Fälle um die vermögensrechtlichen und die<br />

persönlichen Angelegenheiten kümmert.<br />

Dazu zählen Rechtsgeschäfte jeder Art,<br />

Dr. Andreas Künne<br />

Fachanwalt für Familien-<br />

und Erbrecht<br />

bei der Kanzlei Winter,<br />

Jansen, Lamsfuß<br />

notwendige Antragstellungen, als auch Fragen<br />

der Gesundheitsfürsorge und der Unterbringung.<br />

Das Gesetz fördert sogar die Erteilung<br />

einer solchen Vollmacht. In den Vorschriften<br />

über das Betreuungsrecht ist ausdrücklich<br />

geregelt, dass solange die Angelegenheiten<br />

der betroffenen Person auch durch<br />

einen Bevollmächtigten wahrgenommen<br />

werden können, es keiner Betreuung bedarf.<br />

Im Detail sollte schriftlich geregelt werden:<br />

ob eine Person alle Angelegenheiten<br />

wahrnimmt oder eine Aufteilung erfolgen<br />

soll;<br />

wer als Ersatzperson in Betracht kommt;<br />

ob die Vollmacht über den Tod hinaus<br />

Gültigkeit haben darf;<br />

wie das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber<br />

und Bevollmächtigten auszusehen<br />

hat.<br />

Neben dieser Vorsorgevollmacht sollte außerdem<br />

Vorsorge durch eine sogenannte<br />

Patientenverfügung getroffen werden. <strong>Mit</strong>tels<br />

einer Patientenverfügung kann der eigene<br />

Wille bezüglich der Ausgestaltung von<br />

medizinischen Maßnahmen, für den Fall der<br />

eigenen Handlungsunfähigkeit, festgehalten<br />

werden. Dabei ist im Detail darzulegen,<br />

welche ärztlichen Maßnahmen eines Tages<br />

noch gestattet sind. Das betrifft neben der<br />

Schmerz- und Symptombehandlung auch<br />

Fragen der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,<br />

den Aspekt der künstlichen<br />

Beatmung als auch die Vergabe von Antibiotika.<br />

Testamentserrichtung<br />

Viele verdrängen die Frage, was im Falle<br />

des Todes einmal passieren soll so lange,<br />

bis es irgendwann zu spät ist. Sofern kein<br />

formwirksames Testament existiert, regelt<br />

das Gesetz die Folgen, mit zum Teil<br />

ungewollten und für die Hinterbliebenen<br />

unter Umständen sehr belastenden Konsequenzen.<br />

Wenn zum Beispiel bei Eheleuten mit<br />

zwei gemeinsamen Kindern plötzlich einer<br />

verstirbt, gibt es kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft,<br />

bestehend aus dem überlebenden<br />

Ehepartner und den gemeinsamen<br />

Kindern.<br />

Eine solche Erbengemeinschaft muss<br />

eines Tages einmal – wie es so schön im<br />

Gesetz heißt - „auseinandergesetzt“ werden.<br />

Das bedeutet, die Erben müssen sich<br />

über die Aufteilung des vorhandenen Nachlasses<br />

verständigen. Solange sich alle <strong>Mit</strong>glieder<br />

der Erbengemeinschaft vertragen,<br />

entstehen keine Probleme. Jedoch kommt<br />

es leider viel schneller zu einer „Auseinandersetzung“<br />

im wahrsten Sinne des Wortes,<br />

da häufig die Interessen völlig gegenläufig<br />

sind.<br />

Dem überlebenden Ehepartner wird es<br />

vor allem darauf ankommen, in seiner gewohnten<br />

Umgebung weiterzuleben, während<br />

die Kinder vielleicht ein Interesse daran<br />

haben, eine Aufteilung des Erbes vorzunehmen,<br />

um selbst über finanzielle <strong>Mit</strong>tel für<br />

den Aufbau einer eigenen Altersabsicherung<br />

zu verfügen. Viel häufiger sind es nicht<br />

die eigenen Kinder, sondern das verwandtschaftliche<br />

Umfeld, das dazu beiträgt, dass<br />

sich ein bislang friedlicher Familienverbund<br />

in Lager aufspaltet.<br />

Deshalb ist es notwendig, rechtzeitig<br />

und durch ein Testament klar zu regeln,<br />

wer was im Falle des eigenen Ablebens erhalten<br />

soll. Ein solches Vorgehen empfiehlt<br />

sich nicht nur bei schon lange verheirateten<br />

Ehepaaren, sondern auch bei den sogenannten<br />

Patchwork-Familien, nicht verheirateten<br />

Lebensgemeinschaften oder jungen<br />

Familien. Wichtig ist es, in allen genannten<br />

Konstellationen eine Regelung zu treffen,<br />

die den individuellen Bedürfnissen entsprechend<br />

Rechnung trägt.<br />

Es empfiehlt sich bei der Abfassung und<br />

Ausarbeitung einer sogenannten Vorsorgeerklärungen<br />

und letztwilliger Verfügungen<br />

in Gestalt eines Testamentes anwaltlichen<br />

Rat einzuholen.

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