Mit Zeitarbeit Karriere gemacht - GL VERLAGS GmbH
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56<br />
Im Blickpunkt<br />
Steuern<br />
Deshalb kommt keine Begünstigung in Betracht<br />
Die Landesfinanzdirektion stuft<br />
Standard-Software-Programme als<br />
immaterielle Wirtschaftsgüter ein<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 02/12<br />
Von LOTHAR HeiSTeR<br />
Standardsoftware wie Textverarbeitungs-,<br />
Tabellenkalkulations-<br />
oder Datenbankprogramme sind<br />
immaterielle Wirtschaftsgüter. Die<br />
Landesfinanzdirektion Thüringen<br />
weist darauf hin, dass deshalb keine<br />
Begünstigung nach dem Investitions-Zulagengesetz<br />
in Betracht<br />
kommt und verweist auf die Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs<br />
H<br />
iernach sind Computerprogramme<br />
grundsätzlich unkörperlicher Natur,<br />
auch wenn sie auf Datenträgern<br />
gespeichert werden. Auch mit Rücksicht<br />
auf die EDV- Entwicklung oder die zunehmende<br />
Bedeutung von Software ergibt sich<br />
nichts anderes. Diese Einstufung hat über<br />
die Investitionszulage hinaus in der Praxis<br />
große Bedeutung, wenn sich Selbstständige<br />
betriebliche PC- Programme anschaffen:<br />
Für immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen<br />
weder Investitionsabzugsbetrag noch<br />
Sonderabschreibungen gebildet werden.<br />
Für die Software gibt es keine Sofortabschreibung<br />
für geringwertige Wirtschaftsgüter.<br />
Auch die Einstellung in den Sammelpool<br />
bei Preisen bis 1.000,00 Euro ist<br />
nicht möglich.<br />
Die degressive Abschreibung - soweit sie<br />
für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />
Anwendung findet- ist nicht möglich.<br />
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung behandelt<br />
aus Vereinfachungsgründen weiterhin<br />
Trivialprogramme mit Kosten bis 410,00<br />
Euro als bewegliche Wirtschaftsgüter und<br />
die zuvor erwähnten Steuervergünstigungen<br />
können daher Anwendung finden.<br />
Teilwertabschreibung bei<br />
Kursverlusten von Aktien<br />
Im Betriebsvermögen gehaltene Aktien und<br />
Investmentfonds mit einer Aktienquote ab<br />
50,1% können im Falle einer voraussichtlich<br />
dauernden Wertminderung zulasten<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />
im D+H Beraterhaus<br />
des Gewinns auf ihren niedrigeren Teilwert<br />
abgeschrieben werden. Diese Bedingung<br />
sieht der Bundesfinanzhof bereits dann als<br />
erfüllt an, wenn der Kurs zum Geschäftsjahresende<br />
einmalig und um mindestens 5%<br />
gesunken ist. Der Teilwert richtet sich dabei<br />
grundsätzlich ausschließlich nach dem<br />
Börsenkurs am Bilanzstichtag. Eine spätere<br />
Kursentwicklung ist irrelevant.<br />
<strong>Mit</strong> dieser nur minimalen Bagatellgrenze<br />
widerspricht der Bundesfinanzhof der<br />
Verwaltungsauffassung, wonach die Teilwertabschreibung<br />
bei Bilanzaufstellung nur<br />
gelingt, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag<br />
um mehr als 40% unter dem Kurs<br />
bei Erwerb liegt oder an zwei aufeinanderfolgenden<br />
Bilanzstichtagen jeweils um<br />
mehr als 25% unter die Anschaffungskosten<br />
gesunken ist. Zudem soll Kurserholung<br />
bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung berücksichtigt<br />
werden.<br />
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
reichen nunmehr bereits<br />
Kursverluste ab der festen Bagatellgrenze<br />
aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit<br />
sich die Kurse nach dem Bilanzstichtag<br />
wieder erholt haben. Die Möglichkeit oder<br />
Aussicht einer Wertsteigerung in der Zukunft<br />
stellt einen wertbeeinflussenden und<br />
damit wertbegründenden Umstand dar, der<br />
die Bewertung der Aktien oder Investmentfonds<br />
zum Bilanzstichtag nicht berührt. Der<br />
Bundesfinanzhof begründet die Typisierung<br />
auf eine feste Prozentgrenze mit dem Interesse<br />
an einem möglichst einfachen und<br />
gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug. Eine<br />
einzelfallbezogene Prüfung von Kursdifferenzen<br />
würde aufgrund der Vielzahl der<br />
Steuerfälle sowie der begrenzten personellen<br />
Ressourcen die Finanzbehörden, -gerichte<br />
und Steuerpflichtigen überfordern.<br />
Abschreibungszeiten<br />
bei Mietereinbauten<br />
Erfolgt ein Umbau von technischen Einrichtungen<br />
wie Heizungsanlage, Elektroinstallation<br />
oder Fenstern auf Kosten des<br />
Mieters, wird dieser wirtschaftlicher Eigentümer.<br />
Die Aufwendungen sind von ihm als<br />
bewegliche Wirtschaftsgüter zu aktivieren.<br />
Die Abschreibung für die technischen Einrichtungen<br />
als Mieterein- und -umbauten<br />
bemisst sich in diesem Fall nach einem<br />
aktuellen Urteil des Finanzgerichts Sachen<br />
nach einer gegenüber dem Gebäude kürzeren<br />
technischen und wirtschaftlichen<br />
Nutzungsdauer, wenn die Verwendung bei<br />
Beendigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen<br />
ist.<br />
Mietereinbauten können Scheinbestandteile<br />
und Betriebsvorrichtungen sein.<br />
Darüber hinaus können bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
unter dem Gesichtspunkt des<br />
besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs<br />
oder des wirtschaftlichen<br />
Eigentums vorliegen, wenn der Umbau<br />
nicht wie etwa beim Ladeneinbau oder bei<br />
einer Schaufenstereinrichtung unmittelbar<br />
dem Betrieb des Mieters dient. Die Maßnahmen<br />
gehören zum Gebäude und die<br />
Abschreibung wird dann vom Mieter wie<br />
bei Bauten auf fremdem Grund und Boden<br />
vorgenommen, sofern er bei Beendigung<br />
des Mietverhältnisses Anspruch auf eine<br />
Entschädigung in Höhe des Restwerts der<br />
Einbauten hat.<br />
Die zu schätzende Nutzungsdauer wird<br />
bestimmt durch technischen Verschleiß,<br />
wirtschaftliche Entwertung sowie die Umstände<br />
des Mietvertrags. Bei Beendigung<br />
des Mietverhältnisses ist eine weitere wirtschaftliche<br />
Nutzung nicht mehr möglich.<br />
Im Urteilsfall sah der Mietvertrag eine Mindestdauer<br />
von 10 Jahren und eine Verlängerungsoption<br />
um jeweils 1 Jahr vor. Das<br />
Finanzgericht ging von einer 20-jährigen<br />
Nutzungsdauer aus. Bei Verträgen mit Verlängerungsoption<br />
unter Angehörigen oder<br />
mit dem Mehrheitsgesellschafter ist anzunehmen,<br />
dass diese auch mehrfach ausgeübt<br />
wird.