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Mit Zeitarbeit Karriere gemacht - GL VERLAGS GmbH

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56<br />

Im Blickpunkt<br />

Steuern<br />

Deshalb kommt keine Begünstigung in Betracht<br />

Die Landesfinanzdirektion stuft<br />

Standard-Software-Programme als<br />

immaterielle Wirtschaftsgüter ein<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 02/12<br />

Von LOTHAR HeiSTeR<br />

Standardsoftware wie Textverarbeitungs-,<br />

Tabellenkalkulations-<br />

oder Datenbankprogramme sind<br />

immaterielle Wirtschaftsgüter. Die<br />

Landesfinanzdirektion Thüringen<br />

weist darauf hin, dass deshalb keine<br />

Begünstigung nach dem Investitions-Zulagengesetz<br />

in Betracht<br />

kommt und verweist auf die Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs<br />

H<br />

iernach sind Computerprogramme<br />

grundsätzlich unkörperlicher Natur,<br />

auch wenn sie auf Datenträgern<br />

gespeichert werden. Auch mit Rücksicht<br />

auf die EDV- Entwicklung oder die zunehmende<br />

Bedeutung von Software ergibt sich<br />

nichts anderes. Diese Einstufung hat über<br />

die Investitionszulage hinaus in der Praxis<br />

große Bedeutung, wenn sich Selbstständige<br />

betriebliche PC- Programme anschaffen:<br />

Für immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen<br />

weder Investitionsabzugsbetrag noch<br />

Sonderabschreibungen gebildet werden.<br />

Für die Software gibt es keine Sofortabschreibung<br />

für geringwertige Wirtschaftsgüter.<br />

Auch die Einstellung in den Sammelpool<br />

bei Preisen bis 1.000,00 Euro ist<br />

nicht möglich.<br />

Die degressive Abschreibung - soweit sie<br />

für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />

Anwendung findet- ist nicht möglich.<br />

Praxishinweis: Die Finanzverwaltung behandelt<br />

aus Vereinfachungsgründen weiterhin<br />

Trivialprogramme mit Kosten bis 410,00<br />

Euro als bewegliche Wirtschaftsgüter und<br />

die zuvor erwähnten Steuervergünstigungen<br />

können daher Anwendung finden.<br />

Teilwertabschreibung bei<br />

Kursverlusten von Aktien<br />

Im Betriebsvermögen gehaltene Aktien und<br />

Investmentfonds mit einer Aktienquote ab<br />

50,1% können im Falle einer voraussichtlich<br />

dauernden Wertminderung zulasten<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />

im D+H Beraterhaus<br />

des Gewinns auf ihren niedrigeren Teilwert<br />

abgeschrieben werden. Diese Bedingung<br />

sieht der Bundesfinanzhof bereits dann als<br />

erfüllt an, wenn der Kurs zum Geschäftsjahresende<br />

einmalig und um mindestens 5%<br />

gesunken ist. Der Teilwert richtet sich dabei<br />

grundsätzlich ausschließlich nach dem<br />

Börsenkurs am Bilanzstichtag. Eine spätere<br />

Kursentwicklung ist irrelevant.<br />

<strong>Mit</strong> dieser nur minimalen Bagatellgrenze<br />

widerspricht der Bundesfinanzhof der<br />

Verwaltungsauffassung, wonach die Teilwertabschreibung<br />

bei Bilanzaufstellung nur<br />

gelingt, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag<br />

um mehr als 40% unter dem Kurs<br />

bei Erwerb liegt oder an zwei aufeinanderfolgenden<br />

Bilanzstichtagen jeweils um<br />

mehr als 25% unter die Anschaffungskosten<br />

gesunken ist. Zudem soll Kurserholung<br />

bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung berücksichtigt<br />

werden.<br />

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

reichen nunmehr bereits<br />

Kursverluste ab der festen Bagatellgrenze<br />

aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit<br />

sich die Kurse nach dem Bilanzstichtag<br />

wieder erholt haben. Die Möglichkeit oder<br />

Aussicht einer Wertsteigerung in der Zukunft<br />

stellt einen wertbeeinflussenden und<br />

damit wertbegründenden Umstand dar, der<br />

die Bewertung der Aktien oder Investmentfonds<br />

zum Bilanzstichtag nicht berührt. Der<br />

Bundesfinanzhof begründet die Typisierung<br />

auf eine feste Prozentgrenze mit dem Interesse<br />

an einem möglichst einfachen und<br />

gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug. Eine<br />

einzelfallbezogene Prüfung von Kursdifferenzen<br />

würde aufgrund der Vielzahl der<br />

Steuerfälle sowie der begrenzten personellen<br />

Ressourcen die Finanzbehörden, -gerichte<br />

und Steuerpflichtigen überfordern.<br />

Abschreibungszeiten<br />

bei Mietereinbauten<br />

Erfolgt ein Umbau von technischen Einrichtungen<br />

wie Heizungsanlage, Elektroinstallation<br />

oder Fenstern auf Kosten des<br />

Mieters, wird dieser wirtschaftlicher Eigentümer.<br />

Die Aufwendungen sind von ihm als<br />

bewegliche Wirtschaftsgüter zu aktivieren.<br />

Die Abschreibung für die technischen Einrichtungen<br />

als Mieterein- und -umbauten<br />

bemisst sich in diesem Fall nach einem<br />

aktuellen Urteil des Finanzgerichts Sachen<br />

nach einer gegenüber dem Gebäude kürzeren<br />

technischen und wirtschaftlichen<br />

Nutzungsdauer, wenn die Verwendung bei<br />

Beendigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Mietereinbauten können Scheinbestandteile<br />

und Betriebsvorrichtungen sein.<br />

Darüber hinaus können bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

unter dem Gesichtspunkt des<br />

besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs<br />

oder des wirtschaftlichen<br />

Eigentums vorliegen, wenn der Umbau<br />

nicht wie etwa beim Ladeneinbau oder bei<br />

einer Schaufenstereinrichtung unmittelbar<br />

dem Betrieb des Mieters dient. Die Maßnahmen<br />

gehören zum Gebäude und die<br />

Abschreibung wird dann vom Mieter wie<br />

bei Bauten auf fremdem Grund und Boden<br />

vorgenommen, sofern er bei Beendigung<br />

des Mietverhältnisses Anspruch auf eine<br />

Entschädigung in Höhe des Restwerts der<br />

Einbauten hat.<br />

Die zu schätzende Nutzungsdauer wird<br />

bestimmt durch technischen Verschleiß,<br />

wirtschaftliche Entwertung sowie die Umstände<br />

des Mietvertrags. Bei Beendigung<br />

des Mietverhältnisses ist eine weitere wirtschaftliche<br />

Nutzung nicht mehr möglich.<br />

Im Urteilsfall sah der Mietvertrag eine Mindestdauer<br />

von 10 Jahren und eine Verlängerungsoption<br />

um jeweils 1 Jahr vor. Das<br />

Finanzgericht ging von einer 20-jährigen<br />

Nutzungsdauer aus. Bei Verträgen mit Verlängerungsoption<br />

unter Angehörigen oder<br />

mit dem Mehrheitsgesellschafter ist anzunehmen,<br />

dass diese auch mehrfach ausgeübt<br />

wird.

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