Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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4. Rechtswidrigkeit (S. 152)<br />
4.1 Rechtswidrigkeit<br />
Verstoss gegen eine Rechtsnorm.<br />
Tatbestandsmässiges Verhalten ist in der Regel rechtswidrig. Aber nur dann wenn kein<br />
Rechtfertigungsgrund vorliegt.<br />
4.2 Rechtfertigungsgründe<br />
Schliesst Rechtswidrigkeit aus. Beschreibt Voraussetzungen, unter denen tatbestandsmässiges<br />
Verhalten von der Rechtsordnung gebilligt wird. → Grundsatz der Verhältnismässigkeit.<br />
4.2.1 Die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe<br />
a) Gesetz-, Amts- oder Berufspflicht (32 StGB)<br />
aa) Gesetzlich gebotenes oder erlaubtes handeln<br />
Eingriffe gestützt auf eidgenössisches und kantonales Recht.<br />
Gesetzlich gebotenes Handeln: Ärztliche Meldepflicht für Krankheiten in der Medizinalgesetzgebung.<br />
Gesetzlich erlaubtes Handeln: Selbsthilfe, Hilfe Privater bei Festnahmen.<br />
Bei schwerwiegenden Eingriffen in individuelle Rechtsgüter: (BV36)<br />
bb) Amtspflicht<br />
Durch Amtspflicht gedeckt: Verhaftung, Waffengebrauch eines Polizisten → gesetzliche Grundlage<br />
cc) Berufspflicht<br />
Ohne gesetzliche Grundlage gibt es keine Sonderregeln für einzelne Berufe (Ärzte, Anwälte)<br />
b) Notwehr (33 StGB)<br />
Voraussetzungen<br />
- Rechtswidriger Angriff<br />
Angriff ohne Recht. Eines Menschen, kein Tier, ausser von Mensch als Werkzeug benutzt. Angreifer<br />
muss nicht schuldhaft handeln. Keine Notwehr gegen Notwehr, aber gegen Notwehrexzess.<br />
- auf Individualrechtsgüter<br />
Nur pers. Rechtsgüter (Leib/Leben/Ehre/Vermögen) notwehrfähig. Nicht notwehrfähig: Allg.rechtsgüter<br />
- unmittelbar drohend oder begonnen<br />
Angriff muss unmittelbar drohen oder begonnen haben. Anzeichen einer Gefahr müssen<br />
vorhandensein. Vergeltung eines bereits beendeten Angriffs ist keine Notwehr.<br />
- den Umständen angemessene Abwehr<br />
Verlangt ist Abwehr, die das schonendste Mittel darstellt. Angemessenheit hängt von Art des Angriffs<br />
und des angegriffenen Rechtsguts ab.<br />
bb) Weitere Konstellationen<br />
- Putativnotwehr: irrige Annahme, dass Angriff vorliegt → Sachverhaltsirrtum<br />
- Notwehrexzess: bei unverhältnismässiger Abwehr oder bei Abwehr über Beendigung hinaus<br />
→ <strong>Strafrecht</strong>lich verantwortlich (ausser bei heftigen Gemütsbewegung)<br />
- Notwehrhilfe: zur Notwehr ist auch ein Dritter berechtigt, der Angegriffenem Hilfe leistet. Helfer<br />
jedoch an Willen des Gefährdeten gebunden. Möglich auch gegenüber Allgemeingüter (Sprayer).<br />
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