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Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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4. Rechtswidrigkeit (S. 152)<br />

4.1 Rechtswidrigkeit<br />

Verstoss gegen eine Rechtsnorm.<br />

Tatbestandsmässiges Verhalten ist in der Regel rechtswidrig. Aber nur dann wenn kein<br />

Rechtfertigungsgrund vorliegt.<br />

4.2 Rechtfertigungsgründe<br />

Schliesst Rechtswidrigkeit aus. Beschreibt Voraussetzungen, unter denen tatbestandsmässiges<br />

Verhalten von der Rechtsordnung gebilligt wird. → Grundsatz der Verhältnismässigkeit.<br />

4.2.1 Die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe<br />

a) Gesetz-, Amts- oder Berufspflicht (32 StGB)<br />

aa) Gesetzlich gebotenes oder erlaubtes handeln<br />

Eingriffe gestützt auf eidgenössisches und kantonales Recht.<br />

Gesetzlich gebotenes Handeln: Ärztliche Meldepflicht für Krankheiten in der Medizinalgesetzgebung.<br />

Gesetzlich erlaubtes Handeln: Selbsthilfe, Hilfe Privater bei Festnahmen.<br />

Bei schwerwiegenden Eingriffen in individuelle Rechtsgüter: (BV36)<br />

bb) Amtspflicht<br />

Durch Amtspflicht gedeckt: Verhaftung, Waffengebrauch eines Polizisten → gesetzliche Grundlage<br />

cc) Berufspflicht<br />

Ohne gesetzliche Grundlage gibt es keine Sonderregeln für einzelne Berufe (Ärzte, Anwälte)<br />

b) Notwehr (33 StGB)<br />

Voraussetzungen<br />

- Rechtswidriger Angriff<br />

Angriff ohne Recht. Eines Menschen, kein Tier, ausser von Mensch als Werkzeug benutzt. Angreifer<br />

muss nicht schuldhaft handeln. Keine Notwehr gegen Notwehr, aber gegen Notwehrexzess.<br />

- auf Individualrechtsgüter<br />

Nur pers. Rechtsgüter (Leib/Leben/Ehre/Vermögen) notwehrfähig. Nicht notwehrfähig: Allg.rechtsgüter<br />

- unmittelbar drohend oder begonnen<br />

Angriff muss unmittelbar drohen oder begonnen haben. Anzeichen einer Gefahr müssen<br />

vorhandensein. Vergeltung eines bereits beendeten Angriffs ist keine Notwehr.<br />

- den Umständen angemessene Abwehr<br />

Verlangt ist Abwehr, die das schonendste Mittel darstellt. Angemessenheit hängt von Art des Angriffs<br />

und des angegriffenen Rechtsguts ab.<br />

bb) Weitere Konstellationen<br />

- Putativnotwehr: irrige Annahme, dass Angriff vorliegt → Sachverhaltsirrtum<br />

- Notwehrexzess: bei unverhältnismässiger Abwehr oder bei Abwehr über Beendigung hinaus<br />

→ <strong>Strafrecht</strong>lich verantwortlich (ausser bei heftigen Gemütsbewegung)<br />

- Notwehrhilfe: zur Notwehr ist auch ein Dritter berechtigt, der Angegriffenem Hilfe leistet. Helfer<br />

jedoch an Willen des Gefährdeten gebunden. Möglich auch gegenüber Allgemeingüter (Sprayer).<br />

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