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Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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7. Konkurrenzen (S. 267)<br />

Wenn Täter durch sein Verhalten mehrere Straftatbestande verwirklicht hat.<br />

7.1 Echte Gesetzeskonkurrenzen<br />

Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und/oder mehreren verletzten<br />

Strafbestimmungen.<br />

Strafbestimmungen sind nebeneinander anzuwenden, wenn keine Bestimmung die Tat/en nach allen<br />

Gesichtspunkten erfasst.<br />

a) Realkonkurrenz<br />

Durch mehrere Handlungen werden verschiedene Strafbestimmungen verletzt oder mehrmals<br />

derselbe Straftatbestand verwirklicht.<br />

→ Handlungsmehrheit<br />

Verschiedenartig (rächt sich: Auto kaputt, Beschimpfung) oder gleichartig (stiehlt MO, DI und MI).<br />

b) Idealkonkurrenz<br />

Durch eine Handlung mehrere Straftatbestände oder gleiche Straftatbestand mehrfach verwirklicht.<br />

→ Handlungseinheit<br />

Verschiedenartig: Eine Tat verletzt verschiedene Strafbestimmungen (Schlag ins Gesicht, Brille<br />

Kaputt).<br />

Gleichartig: Gleiche Bestimmung wird zu Lasten mehrerer geschützten Rechtsgüter mehrmals verletzt<br />

(dreifache Tötung).<br />

Folgen<br />

Sind bei Real- und Idealkonkurrenz gleich.<br />

Erste Folge: Mehrere Strafbestimmungen gelangen zur Anwendung, für jedes einzelne Delikt erfolgt<br />

ein Schuldspruch.<br />

Zweite Folge: Rechtsfolge.<br />

- bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen → Asperationsprinzip 68 Abs. 1 StGB<br />

Angemessene Erhöhung der Sanktion für die schwerste Straftat. Höchste Mass der angedrohten<br />

Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden.<br />

Obergrenzen beachten (35, 36, 101 StGB)<br />

- bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen mit Bussen → Kumulationsprinzip<br />

Beide Strafen werden verhängt<br />

- bei Konkurrenz von Bussen unter sich → Gesamtbusse (68 Ziff., 1 Abs. 2 StGB)<br />

- wenn ein Delikt lebenslängliches Zuchthaus und weitere Delikte begangen → Absorptionsprinzip<br />

Sanktion der schwersten Straftat massgebend<br />

Ferner auch bei mehreren Vergehen, wenn davon eines bereits zu Höchststrafe von 3 Jahren führt<br />

Retrospektive Konkurrenz →Zusatzstrafe<br />

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