Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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6.1.2 Mittelbare Täterschaft<br />
Wenn jemand Delikt nicht selbst begeht, sondern anderen Menschen tatherrschaftlich zur Ausführung<br />
der Tat benutzt. Tatmittler handelt unvorsätzlich oder schuldlos.<br />
Der intellektuelle Täter hat Tatherrschaft, dem Tatmittler fehlt sie. Subj. Merkmale werden beim<br />
Hintermann, die obj. beim Vordermann verwirklicht. Versuch strafbar.<br />
→ Tatmittler straffrei, evtl. fahrlässig (Krankenschwesterfall)<br />
6.1.3 Teilnahme<br />
Vorsätzliche Beteiligung an einer fremden strafbaren Handlung. Beteiligte die Delikt aber nicht<br />
begehen.<br />
a) Gehilfenschaft (Art. 25)<br />
Nur möglich bei: Verbrechen oder Vergehen.<br />
Vorsätzliche untergeordnete Beteiligung an einem fremden vorsätzlichen Delikt; hat keine<br />
Tatherrschaft; Entscheidung über Ausführung dem Haupttäter überlassen.<br />
Beitrag des Gehilfen muss Erfolgsherbeiführung: Erleichtern/Intensivieren/Beschleunigen/Absichern<br />
Zur harmlosen Gehilfenschaft: Eine Handlung muss unter den gegebenen Umständen allein den Sinn<br />
haben zur Begehung eines Delikts beizutragen; Gehilfe muss sich dessen bewusst sein.<br />
Psychische: Gehilfe hilft und ermutigt durch Rat, Hinweise, oder Hilfe nach der Tat. Billigung genügt<br />
nicht.<br />
Physische: Entfernung von Hindernissen, Lieferung des Tatwerkzeugs, Auskundschaften,<br />
Schmierestehen.<br />
→ Bestrafung abhängig von Ausführung der Haupttat (Akzessorietät); Haupttat muss zumindest<br />
Versucht worden sein. Versuch straflos. Erfolgsdelikt. Fahrlässige Gehilfenschaft →straflos<br />
b) Anstiftung (Art. 24)<br />
Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer vorsätzlichen Straftat (durch Geheiss, Bitte,<br />
Überredung, Rat). Anstifter nimmt am Tatentschluss teil, ruft ihn hervor. Anstifter hat keine<br />
Tatherrschaft.<br />
Angestifteter wird psychisch oder intellektuell beeinflusst. Es entsteht Tatentschluss.<br />
Anstifter ist intellektueller Urheber.<br />
Angestiftet werden muss zu einer bestimmten Tat.<br />
Versuch nur strafbar, wenn zu Verbrechen Angestiftet wurde. Anstiftung zu Anstiftung strafbar.<br />
→ Strafbarkeit abhängig von der Haupttat; diese muss zumindest Versucht worden sein.<br />
Anstiftung zu Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich.<br />
Fahrlässige Anstiftung nicht möglich.<br />
c) Akzessorietät der Teilnahme<br />
- Vom Teilnehmervorsatz abweichende Haupttat: Massgebend ist ob Anstifter oder Gehilfe die<br />
Haupttat voraussah oder voraussehen konnte.<br />
- qualitative Verschiedenheit<br />
Wenn Angestifteter, oder derjenige dem geholfen wird, etwas ganz anderes Tut. (Dieb<br />
vergewaltigt Hausbewohnerin)<br />
→ versuchte Teilnahme (Straflosigkeit bei Gehilfenschaft)<br />
- quantitative Verschiedenheit<br />
Es wird zu etwas schlimmerem angestiftet oder geholfen als vom Täter tatsächlich verwirklicht<br />
oder Haupttäter tut mehr als Teilnehmer wollte → Täterexzess<br />
Bsp.: Anstiftung zu Raub, Täter begeht Diebstahl. → Anstiftung zu Diebstahl und<br />
Anstiftungsversuch zu Raub<br />
Bsp.: Der zu Diebstahl Angestiftete begeht Raub → Anstiftung zu Diebstahl<br />
- besondere Persönliche Verhältnisse (limitierte Akzessorietät): Art. 26 StGB<br />
Bsp.: Teilnahme an Totschlag: Totschlag trifft nur auf HT zu, NT einfache Tötung.<br />
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