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Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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6.1.2 Mittelbare Täterschaft<br />

Wenn jemand Delikt nicht selbst begeht, sondern anderen Menschen tatherrschaftlich zur Ausführung<br />

der Tat benutzt. Tatmittler handelt unvorsätzlich oder schuldlos.<br />

Der intellektuelle Täter hat Tatherrschaft, dem Tatmittler fehlt sie. Subj. Merkmale werden beim<br />

Hintermann, die obj. beim Vordermann verwirklicht. Versuch strafbar.<br />

→ Tatmittler straffrei, evtl. fahrlässig (Krankenschwesterfall)<br />

6.1.3 Teilnahme<br />

Vorsätzliche Beteiligung an einer fremden strafbaren Handlung. Beteiligte die Delikt aber nicht<br />

begehen.<br />

a) Gehilfenschaft (Art. 25)<br />

Nur möglich bei: Verbrechen oder Vergehen.<br />

Vorsätzliche untergeordnete Beteiligung an einem fremden vorsätzlichen Delikt; hat keine<br />

Tatherrschaft; Entscheidung über Ausführung dem Haupttäter überlassen.<br />

Beitrag des Gehilfen muss Erfolgsherbeiführung: Erleichtern/Intensivieren/Beschleunigen/Absichern<br />

Zur harmlosen Gehilfenschaft: Eine Handlung muss unter den gegebenen Umständen allein den Sinn<br />

haben zur Begehung eines Delikts beizutragen; Gehilfe muss sich dessen bewusst sein.<br />

Psychische: Gehilfe hilft und ermutigt durch Rat, Hinweise, oder Hilfe nach der Tat. Billigung genügt<br />

nicht.<br />

Physische: Entfernung von Hindernissen, Lieferung des Tatwerkzeugs, Auskundschaften,<br />

Schmierestehen.<br />

→ Bestrafung abhängig von Ausführung der Haupttat (Akzessorietät); Haupttat muss zumindest<br />

Versucht worden sein. Versuch straflos. Erfolgsdelikt. Fahrlässige Gehilfenschaft →straflos<br />

b) Anstiftung (Art. 24)<br />

Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer vorsätzlichen Straftat (durch Geheiss, Bitte,<br />

Überredung, Rat). Anstifter nimmt am Tatentschluss teil, ruft ihn hervor. Anstifter hat keine<br />

Tatherrschaft.<br />

Angestifteter wird psychisch oder intellektuell beeinflusst. Es entsteht Tatentschluss.<br />

Anstifter ist intellektueller Urheber.<br />

Angestiftet werden muss zu einer bestimmten Tat.<br />

Versuch nur strafbar, wenn zu Verbrechen Angestiftet wurde. Anstiftung zu Anstiftung strafbar.<br />

→ Strafbarkeit abhängig von der Haupttat; diese muss zumindest Versucht worden sein.<br />

Anstiftung zu Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich.<br />

Fahrlässige Anstiftung nicht möglich.<br />

c) Akzessorietät der Teilnahme<br />

- Vom Teilnehmervorsatz abweichende Haupttat: Massgebend ist ob Anstifter oder Gehilfe die<br />

Haupttat voraussah oder voraussehen konnte.<br />

- qualitative Verschiedenheit<br />

Wenn Angestifteter, oder derjenige dem geholfen wird, etwas ganz anderes Tut. (Dieb<br />

vergewaltigt Hausbewohnerin)<br />

→ versuchte Teilnahme (Straflosigkeit bei Gehilfenschaft)<br />

- quantitative Verschiedenheit<br />

Es wird zu etwas schlimmerem angestiftet oder geholfen als vom Täter tatsächlich verwirklicht<br />

oder Haupttäter tut mehr als Teilnehmer wollte → Täterexzess<br />

Bsp.: Anstiftung zu Raub, Täter begeht Diebstahl. → Anstiftung zu Diebstahl und<br />

Anstiftungsversuch zu Raub<br />

Bsp.: Der zu Diebstahl Angestiftete begeht Raub → Anstiftung zu Diebstahl<br />

- besondere Persönliche Verhältnisse (limitierte Akzessorietät): Art. 26 StGB<br />

Bsp.: Teilnahme an Totschlag: Totschlag trifft nur auf HT zu, NT einfache Tötung.<br />

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