Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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2.3 Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte<br />
a) Erfolgsdelikt: Zur Verwirklichung des Tatbestands gehört ausser Tathandlung auch noch Erfolg. Es<br />
muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg stehen. Erst vollendet wenn<br />
Erfolg eintritt.<br />
b) Tätigkeitsdelikt: Bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht. Handlung und „Erfolg“ fallen<br />
zusammen.<br />
2.4 Verletzungs- und Gefährdungsdelikte<br />
Massgebend ist: Wirkung der strafbaren Handlung und Intensität der Beeinträchtigung des<br />
geschützten Rechtsguts.<br />
a) Verletzungsdelikt: Schädigung des Rechtsgutes gehört zum Tatbestand. Rechtsgut wird tatsächlich<br />
Verletzt. (Sachbeschädigung, Diebstahl)<br />
b) Gefährdungsdelikt: Keine Verletzung des geschützten Rechtsguts aber erhöhte Möglichkeit einer<br />
Verletzung. Delikt vollendet mit Eintritt der Gefahr. Beim Schutz hochwertiger Rechtsgüter (Leib und<br />
Leben)<br />
ba) abstraktes Gefährdungsdelikte: Verhalten strafbar, das in der Regel erhöhte Möglichkeit<br />
der Verletzung des betreffenden Rechtsguts schafft, auch wenn dies im Einzelfall nicht zutrifft.<br />
(FiaZ, zu schnell Fahren, Ehrverletzungen). →meist Tätigkeitsdelikte<br />
bb) konkrete Gefährdungsdelikte: Es wird tatsächlich eine Gefahr geschaffen, nach<br />
gewöhnlichem Lauf der Dinge Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts (Bedrohung<br />
mit Schusswaffe); im Gesetz ist meist das TBM „wissentlich Leib und Leben..“ anzutreffen<br />
→meist Erfolgsdelikte<br />
2.5 Gemeine Delikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte<br />
a) Gemeine Delikte: Können von jedermann begangen werden.<br />
b) Sonderdelikte: Täter mit besonderen Eigenschaften (Beamter, Mutter, Zeuge)<br />
ba) echte Sonderdelikte: Täterqualifikation begründet Strafbarkeit. Nur Intranei haben<br />
Sonderpflicht (Mutter, Beamter usw.)<br />
bb) unechte Sonderdelikte: Strafandrohung durch persönliche Täterqualifikation erhöht oder<br />
gesenkt. TB kann von jedem erfüllt werden, aber wenn in best, Personengruppe, dann<br />
besonders strafbar (Veruntreuung als Mitglied von Behörde, Diebstahl in Familie nur auf<br />
Antrag)<br />
c) eigenhändige Delikte: Delikte, die nur durch persönliche Ausführungshandlungen des Täters<br />
begangen werden können (Inzest, falsches Zeugnis, sex. Handlungen mit Kindern).<br />
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