Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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3. Tatbestandsmässigkeit (S. 133)<br />
3.1 Begriff<br />
Tatbestand besteht aus allen Merkmalen im Strafgesetz, welche die Strafbarkeit umschreiben. An<br />
deren Vorhandensein knüpft Rechtsfolge. Gesetzlich- abstrakte Umschreibung des strafbaren<br />
Verhaltens. → Sanktion<br />
3.2 Objektiver Tatbestand<br />
Gegebenheiten der Aussenwelt (Wegnahme, Verletzung).<br />
a) Zu prüfen ist: - Täterqualifikation<br />
- Tathandlung<br />
- Tatobjekt<br />
- Erfolg (bei Erfolgsdelikten)<br />
- Sorgfaltspflichtwidrigkeit (bei Fahrlässigkeitsdelikten)<br />
b) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg<br />
Bei Erfolgsdelikten, neben Handlung eintritt eines Aussenerfolges erforderlich.<br />
Erforderlich ist ein Mindestmass an äusserem Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg.<br />
ba) Äquivalenztheorie (bei Vorsatzdelikten) →auch: Natürliche Kausalität<br />
Handlung ist dann Ursache, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass Erfolg entfiele.<br />
Verschiedene Bedingungen gleichwertig, KZ wird durch später eintretende Ursache nicht<br />
unterbrochen.<br />
Prüfungsschema<br />
- ob Erfolg eingetreten ist<br />
- ob Täter Erfolg verursacht hat<br />
- ob Erfolg vom Vorsatz erfasst ist<br />
bb) Adäquanztheorie (bei Fahrlässigkeitsdelikten)<br />
Ursache nur tatbestandsadäquate Bedingung. Schränkt Zurechnung eines Erfolges ein.<br />
Handlung ist dann Ursache, wenn sie nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und Lebenserfahrung<br />
geeignet war, Erfolg herbeizuführen.<br />
Prüfungsschema<br />
- ob Erfolg eingetreten ist<br />
- ob Täter Erfolg verursacht hat<br />
- ob er nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und persönlichen Verhältnissen den Erfolg hätte<br />
voraussehen und vermeiden können<br />
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