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Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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1. Geltungsbereich (S.91)<br />

- Rückwirkungsverbot<br />

Ausnahmen: neue Gesetz dann rückwirkend anwendbar wenn es das mildere ist<br />

- Räumlicher Geltungsbereich<br />

Internationales <strong>Strafrecht</strong>: Kollisionsrecht regelt Anwendungsbereich des CH Straferechts für Taten<br />

mit Auslandsbezug.<br />

a) Territorialitätsprinzip: Straftat nur dann CH Gerichtsbarkeit wenn auf CH Boden verübt.<br />

b) Flaggenprinzip: <strong>Strafrecht</strong> des Staates anwendbar, dessen Flagge das Schiff oder Flugzeug führt.<br />

c) Personalitätsprinzip: aktives: Zuständigkeit des Heimatstaates des Täter,<br />

passives: Zuständigkeit des Heimatstaates des Opfers<br />

2. Einteilung der Deliktstypen (S.105)<br />

2.1 Verbrechen, Vergehen, Übertretungen<br />

Schwere des Unrechts kommt in schwere der Strafen zum Ausdruck.<br />

a) Verbrechen (Art. 9 Abs. 1): maximal mit Zuchthaus (Art. 35) →1 Jahr bis 20 Jahre<br />

b) Vergehen (Art. 9 Abs. 2): maximal mit Gefängnis (Art. 36) →3 Tage bis 3 Jahre<br />

c) Übertretungen (Art. 101): Haft (Art. 39) oder Busse (Art. 48, 106) →1 Tag bis 3 Monate<br />

→ in REV-StGB: Art. 40; Einheitsstrafe, min. 6 Monate<br />

2.2 Begehungs- und Unterlassungsdelikte (S.106)<br />

Massgeben: Art der Tathandlung<br />

a) Begehungsdelikte: Tätigwerden, aktives Tun, Verstoss gegen ein Verbot (z.B. Körperverletzung<br />

durch Messerstiche)<br />

b) Unterlassungsdelikte: Tatbestand durch Untätigbleiben erfüllt, Verstoss gegen Gebot.<br />

2.2.1 Unterlassungsdelikte (S.233)<br />

a) Echte Unterlassungsdelikte: Unterlassung in Gesetzesnorm ausdrücklich erwähnt und sanktioniert,<br />

Täter unterlässt geforderte Tätigkeit<br />

b) Unechte Unterlassungsdelikte: Ein im Gesetz als Begehung umschriebener Tatbestand wird durch<br />

Unterlassen erfüllt.<br />

Voraussetzungen: - Garantenstellung (REV - Art. 11): Wenn Pflicht besteht Beeinträchtigung des<br />

Rechtsguts zu verhindern → (echte Sonderdelikte).<br />

Entsteht durch Gesetz (Obhutspflichten zw. Eltern und Kind), durch Vertrag<br />

(Bergführer, Ärzte), durch vorangegangenes Tun (Ingerenz, wer Gefahren<br />

schafft, hat dafür zu sorgen, dass sich diese nicht verwirklichen,<br />

Sprengmeister), in anderen Fällen (Gefahrengemeinschaft, Gebirgstour)<br />

- Tatmacht: Garant muss in der Lage sein einzugreifen<br />

- Erforderlichkeit<br />

- Zumutbarkeit<br />

- Kausalität zwischen Unterlassen und Erfolg<br />

Können fahrlässig und vorsätzlich begangen werden; Irrtum über Voraussetzung der Garantenstellung<br />

→ Sachverhaltsirrtum; Irrtum über Garantenstellung selbst → Verbotsirrtum; Versuch möglich, nur bei<br />

Vorsatz (S.241); Teilnahme möglich (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mittäterschaft) (S.241)<br />

Anm.: Theoretisch kann jede Norm durch unechtes Unterlassungsdelikt erfüllt werden.<br />

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