Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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1. Geltungsbereich (S.91)<br />
- Rückwirkungsverbot<br />
Ausnahmen: neue Gesetz dann rückwirkend anwendbar wenn es das mildere ist<br />
- Räumlicher Geltungsbereich<br />
Internationales <strong>Strafrecht</strong>: Kollisionsrecht regelt Anwendungsbereich des CH Straferechts für Taten<br />
mit Auslandsbezug.<br />
a) Territorialitätsprinzip: Straftat nur dann CH Gerichtsbarkeit wenn auf CH Boden verübt.<br />
b) Flaggenprinzip: <strong>Strafrecht</strong> des Staates anwendbar, dessen Flagge das Schiff oder Flugzeug führt.<br />
c) Personalitätsprinzip: aktives: Zuständigkeit des Heimatstaates des Täter,<br />
passives: Zuständigkeit des Heimatstaates des Opfers<br />
2. Einteilung der Deliktstypen (S.105)<br />
2.1 Verbrechen, Vergehen, Übertretungen<br />
Schwere des Unrechts kommt in schwere der Strafen zum Ausdruck.<br />
a) Verbrechen (Art. 9 Abs. 1): maximal mit Zuchthaus (Art. 35) →1 Jahr bis 20 Jahre<br />
b) Vergehen (Art. 9 Abs. 2): maximal mit Gefängnis (Art. 36) →3 Tage bis 3 Jahre<br />
c) Übertretungen (Art. 101): Haft (Art. 39) oder Busse (Art. 48, 106) →1 Tag bis 3 Monate<br />
→ in REV-StGB: Art. 40; Einheitsstrafe, min. 6 Monate<br />
2.2 Begehungs- und Unterlassungsdelikte (S.106)<br />
Massgeben: Art der Tathandlung<br />
a) Begehungsdelikte: Tätigwerden, aktives Tun, Verstoss gegen ein Verbot (z.B. Körperverletzung<br />
durch Messerstiche)<br />
b) Unterlassungsdelikte: Tatbestand durch Untätigbleiben erfüllt, Verstoss gegen Gebot.<br />
2.2.1 Unterlassungsdelikte (S.233)<br />
a) Echte Unterlassungsdelikte: Unterlassung in Gesetzesnorm ausdrücklich erwähnt und sanktioniert,<br />
Täter unterlässt geforderte Tätigkeit<br />
b) Unechte Unterlassungsdelikte: Ein im Gesetz als Begehung umschriebener Tatbestand wird durch<br />
Unterlassen erfüllt.<br />
Voraussetzungen: - Garantenstellung (REV - Art. 11): Wenn Pflicht besteht Beeinträchtigung des<br />
Rechtsguts zu verhindern → (echte Sonderdelikte).<br />
Entsteht durch Gesetz (Obhutspflichten zw. Eltern und Kind), durch Vertrag<br />
(Bergführer, Ärzte), durch vorangegangenes Tun (Ingerenz, wer Gefahren<br />
schafft, hat dafür zu sorgen, dass sich diese nicht verwirklichen,<br />
Sprengmeister), in anderen Fällen (Gefahrengemeinschaft, Gebirgstour)<br />
- Tatmacht: Garant muss in der Lage sein einzugreifen<br />
- Erforderlichkeit<br />
- Zumutbarkeit<br />
- Kausalität zwischen Unterlassen und Erfolg<br />
Können fahrlässig und vorsätzlich begangen werden; Irrtum über Voraussetzung der Garantenstellung<br />
→ Sachverhaltsirrtum; Irrtum über Garantenstellung selbst → Verbotsirrtum; Versuch möglich, nur bei<br />
Vorsatz (S.241); Teilnahme möglich (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mittäterschaft) (S.241)<br />
Anm.: Theoretisch kann jede Norm durch unechtes Unterlassungsdelikt erfüllt werden.<br />
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