Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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5. Schuld (S. 171)<br />
5.1 Begriff<br />
Persönliche Vorwerfbarkeit einer Rechtswidrigen Handlung.<br />
Voraussetzungen<br />
- Schuldfähigkeit<br />
Täter muss in der Lage sein Unrecht einzusehen und sich nach dieser Einsicht auch rechtmässig<br />
verhalten (fehlt bei: Geisteskranken, Vollrausch, Kindern unter sieben, Unzurechnungsfähigkeit)<br />
- Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (fehlt bei: Verbotsirrtum)<br />
- Normkonforme Verhalten war zumutbar (Schuldausschliessungsgründe)<br />
5.2 Schuldauschliessungs- und Schuldmilderungsgründe<br />
a) Jugendliches Alter<br />
Unter sieben Jahren ist rechtlich relevantes Verhalten ausgeschlossen.<br />
b) Unzurechnungsfähigkeit (10 StGB)<br />
Nicht strafbar, wenn man wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des<br />
Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen.<br />
Voraussetzungen<br />
- Täter fehlt Schuldfähigkeit<br />
- unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (intellektuelles Element)<br />
- hat keine Fähigkeit das eigene Verhalten zu steuern (voluntatives Element)<br />
- biologisch verursachte Unzurechnungsfähigkeit (Geisteskrankheit, Schwachsinn, schwere Störung<br />
des Bewusstseins)<br />
Unzurechnungsfähigkeit kann voll oder partiell, von Dauer oder Temporär<br />
→ Zurechnungsunfähigkeit führt zum Freispruch<br />
ba) Verschuldeter Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit<br />
- Vorsätzliche actio libera in causa: Zustand der Unzurechnungsfähigkeit wurde willentlich<br />
herbeigeführt in Absicht strafbare Handlung zu verüben → Art. 12 StGB<br />
- Fahrlässige actio libera in causa: Wenn Unzurechnungsfähigkeit selbstverschuldet, aber Täter<br />
anschliessend ausgeführte Tat nicht wollte, diese aber hätte voraussehen können.<br />
→ Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar<br />
- Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit<br />
Jemand hat Unzurechnungsfähigkeit selbst verschuldet, wollte Tat aber in nüchternem Zustand nicht<br />
und konnte diese auch nicht voraussehen.<br />
→ Bestrafung 263 StGB<br />
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