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Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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5. Schuld (S. 171)<br />

5.1 Begriff<br />

Persönliche Vorwerfbarkeit einer Rechtswidrigen Handlung.<br />

Voraussetzungen<br />

- Schuldfähigkeit<br />

Täter muss in der Lage sein Unrecht einzusehen und sich nach dieser Einsicht auch rechtmässig<br />

verhalten (fehlt bei: Geisteskranken, Vollrausch, Kindern unter sieben, Unzurechnungsfähigkeit)<br />

- Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (fehlt bei: Verbotsirrtum)<br />

- Normkonforme Verhalten war zumutbar (Schuldausschliessungsgründe)<br />

5.2 Schuldauschliessungs- und Schuldmilderungsgründe<br />

a) Jugendliches Alter<br />

Unter sieben Jahren ist rechtlich relevantes Verhalten ausgeschlossen.<br />

b) Unzurechnungsfähigkeit (10 StGB)<br />

Nicht strafbar, wenn man wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des<br />

Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen.<br />

Voraussetzungen<br />

- Täter fehlt Schuldfähigkeit<br />

- unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (intellektuelles Element)<br />

- hat keine Fähigkeit das eigene Verhalten zu steuern (voluntatives Element)<br />

- biologisch verursachte Unzurechnungsfähigkeit (Geisteskrankheit, Schwachsinn, schwere Störung<br />

des Bewusstseins)<br />

Unzurechnungsfähigkeit kann voll oder partiell, von Dauer oder Temporär<br />

→ Zurechnungsunfähigkeit führt zum Freispruch<br />

ba) Verschuldeter Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit<br />

- Vorsätzliche actio libera in causa: Zustand der Unzurechnungsfähigkeit wurde willentlich<br />

herbeigeführt in Absicht strafbare Handlung zu verüben → Art. 12 StGB<br />

- Fahrlässige actio libera in causa: Wenn Unzurechnungsfähigkeit selbstverschuldet, aber Täter<br />

anschliessend ausgeführte Tat nicht wollte, diese aber hätte voraussehen können.<br />

→ Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar<br />

- Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit<br />

Jemand hat Unzurechnungsfähigkeit selbst verschuldet, wollte Tat aber in nüchternem Zustand nicht<br />

und konnte diese auch nicht voraussehen.<br />

→ Bestrafung 263 StGB<br />

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