Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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c) Rechtfertigender Notstand (34 StGB)<br />
In Bedrängungssituation Eingriff in fremde Rechtsgüter zur Rettung eigener Rechtsgüter erlaubt.<br />
Rettungshandlung richtet sich nicht gegen Angreifer sondern gegen Unbeteiligte.<br />
Nur dann Rechtfertigungsgrund, wenn Schutz eines wertvolleren Rechtsgutes auf Kosten eines<br />
weniger wertvollen Rechtsguts; Schuldausschliessungsgrund beim Konflikt gleichwertiger Rechtsgüter<br />
(Legen gegen Leben).<br />
Notwehrhandlung der Person in deren Rechtsgüter eingegriffen wird →unzulässig.<br />
Voraussetzungen<br />
- unmittelbar drohende Gefahr für Individualrechtsgüter<br />
Verletzung höchstwahrscheinlich. Nicht nur gegen Individuelle Rechtsgüter auch gegen solche der<br />
Allgemeinheit (Ambulanzfahrer).<br />
- nicht selbstverschuldete Notlage<br />
Wer bewusst erhebliches Risiko schafft, dieses Voraussah oder hätte voraussehen können.<br />
Unerhebliches Risiko immer noch Notstandsberechtigt.<br />
- nicht anders abwendbare Gefahr<br />
Notstandshandlung nur subsidiär zulässig.<br />
- Unzumutbarkeit, das gefährdete Gut preiszugeben<br />
Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es sind spez. Gefahrentragungspflichten zu beachten (Polizist,<br />
Feuerwehr). Zumutbar ist i.d.R. Verzicht auf Sachgüter.<br />
ca) weitere Konstellationen<br />
- Putativnotstand →Sachverhaltsirrtum<br />
- Notstandsexzess: Gefahr selbst verschuldet, zumutbar gef. RG preiszugeben,<br />
Unverhältnismässigkeit<br />
- Notstandshilfe<br />
4.2.2 Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe<br />
Ungeschriebene Rechfertigungsgründe.<br />
a) Einwilligung<br />
- in persönliches Rechtsgut<br />
Muss vor der Tat einwilligen und in Kenntnis aller Umstände. Betroffene freiwillig handeln und<br />
urteilsfähig sein. Man muss über Rechtsgut verfügen. Kein Verzicht auf Leben möglich.<br />
Bei Urteilsunfähigen → gesetzl. Vertreter<br />
Einwilligung in einf. Körperverletzung: ok, in schwere Körperverletzung: nur bei wichtigen Gründen<br />
(Operation), in sexuelle Integrität: nur wenn Opfer voll verantwortlich und nicht Schutzbedürftig<br />
- in besondere Gefahrensituation<br />
Einwilligung bezieht sich nicht auf Erfolg. Einwilligung sich einer Gefahr auszusetzen. Auch<br />
Rechtsgüter, auf die normalerweise nicht eingewilligt werden kann (Sport).<br />
b) Geschäftsführung ohne Auftrag<br />
Strafbare Handlung gerechtfertigt, wenn Zustimmung nicht eingeholt werden kann und Eingriff im<br />
Interesse des Rechtsgutbeeinträchtigten ist (Eindringen in brennendes Haus, Notoperation).<br />
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