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Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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c) Rechtfertigender Notstand (34 StGB)<br />

In Bedrängungssituation Eingriff in fremde Rechtsgüter zur Rettung eigener Rechtsgüter erlaubt.<br />

Rettungshandlung richtet sich nicht gegen Angreifer sondern gegen Unbeteiligte.<br />

Nur dann Rechtfertigungsgrund, wenn Schutz eines wertvolleren Rechtsgutes auf Kosten eines<br />

weniger wertvollen Rechtsguts; Schuldausschliessungsgrund beim Konflikt gleichwertiger Rechtsgüter<br />

(Legen gegen Leben).<br />

Notwehrhandlung der Person in deren Rechtsgüter eingegriffen wird →unzulässig.<br />

Voraussetzungen<br />

- unmittelbar drohende Gefahr für Individualrechtsgüter<br />

Verletzung höchstwahrscheinlich. Nicht nur gegen Individuelle Rechtsgüter auch gegen solche der<br />

Allgemeinheit (Ambulanzfahrer).<br />

- nicht selbstverschuldete Notlage<br />

Wer bewusst erhebliches Risiko schafft, dieses Voraussah oder hätte voraussehen können.<br />

Unerhebliches Risiko immer noch Notstandsberechtigt.<br />

- nicht anders abwendbare Gefahr<br />

Notstandshandlung nur subsidiär zulässig.<br />

- Unzumutbarkeit, das gefährdete Gut preiszugeben<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es sind spez. Gefahrentragungspflichten zu beachten (Polizist,<br />

Feuerwehr). Zumutbar ist i.d.R. Verzicht auf Sachgüter.<br />

ca) weitere Konstellationen<br />

- Putativnotstand →Sachverhaltsirrtum<br />

- Notstandsexzess: Gefahr selbst verschuldet, zumutbar gef. RG preiszugeben,<br />

Unverhältnismässigkeit<br />

- Notstandshilfe<br />

4.2.2 Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe<br />

Ungeschriebene Rechfertigungsgründe.<br />

a) Einwilligung<br />

- in persönliches Rechtsgut<br />

Muss vor der Tat einwilligen und in Kenntnis aller Umstände. Betroffene freiwillig handeln und<br />

urteilsfähig sein. Man muss über Rechtsgut verfügen. Kein Verzicht auf Leben möglich.<br />

Bei Urteilsunfähigen → gesetzl. Vertreter<br />

Einwilligung in einf. Körperverletzung: ok, in schwere Körperverletzung: nur bei wichtigen Gründen<br />

(Operation), in sexuelle Integrität: nur wenn Opfer voll verantwortlich und nicht Schutzbedürftig<br />

- in besondere Gefahrensituation<br />

Einwilligung bezieht sich nicht auf Erfolg. Einwilligung sich einer Gefahr auszusetzen. Auch<br />

Rechtsgüter, auf die normalerweise nicht eingewilligt werden kann (Sport).<br />

b) Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

Strafbare Handlung gerechtfertigt, wenn Zustimmung nicht eingeholt werden kann und Eingriff im<br />

Interesse des Rechtsgutbeeinträchtigten ist (Eindringen in brennendes Haus, Notoperation).<br />

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