Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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2.7.2 Fahrlässigkeit<br />
Begriff<br />
Verwirklichung eines Tatbestandes durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit<br />
Arten<br />
a) Bewusste Fahrlässigkeit<br />
Täter hält Verwirklichung des Tatbestandes für möglich, vertraut aber darauf, dieser werde nicht<br />
eintreten.<br />
Wissen um Möglichkeit des Erfolgseintritts ist vorhanden, rechnet aber nicht mit ihm. Leichtsinn.<br />
(„Es wird schon nichts passieren, hoffentlich nicht“)<br />
b) unbewusste Fahrlässigkeit<br />
Täter erkennt nicht, dass er den Tatbestand verwirklicht. Wissenkönnen. Täter hat fehlende<br />
Vorstellung über Möglichkeit des Erfolgseintritts. Er ist pflichtwidrig unaufmerksam.<br />
Sorgfaltspflichtwidrigkeit: Ob Täter nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und nach seinen persönlichen<br />
Verhältnissen den Erfolg hätte voraussehen und vermeiden können. (Vorhersehbarkeit und<br />
Vermeidbarkeit)<br />
Prüfungsschema<br />
- Ist Tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten?<br />
- Hat Täter Erfolg verursacht (nat. Kausalzusammenhang)?<br />
- Hat der Täter fahrlässig gehandelt?<br />
- Hat der Täter Sorgfaltspflichtswidrig gehandelt?<br />
- Besteht ein Adäquater Kausalzusammenhang? (S.8)<br />
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