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Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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2.7.2 Fahrlässigkeit<br />

Begriff<br />

Verwirklichung eines Tatbestandes durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit<br />

Arten<br />

a) Bewusste Fahrlässigkeit<br />

Täter hält Verwirklichung des Tatbestandes für möglich, vertraut aber darauf, dieser werde nicht<br />

eintreten.<br />

Wissen um Möglichkeit des Erfolgseintritts ist vorhanden, rechnet aber nicht mit ihm. Leichtsinn.<br />

(„Es wird schon nichts passieren, hoffentlich nicht“)<br />

b) unbewusste Fahrlässigkeit<br />

Täter erkennt nicht, dass er den Tatbestand verwirklicht. Wissenkönnen. Täter hat fehlende<br />

Vorstellung über Möglichkeit des Erfolgseintritts. Er ist pflichtwidrig unaufmerksam.<br />

Sorgfaltspflichtwidrigkeit: Ob Täter nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und nach seinen persönlichen<br />

Verhältnissen den Erfolg hätte voraussehen und vermeiden können. (Vorhersehbarkeit und<br />

Vermeidbarkeit)<br />

Prüfungsschema<br />

- Ist Tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten?<br />

- Hat Täter Erfolg verursacht (nat. Kausalzusammenhang)?<br />

- Hat der Täter fahrlässig gehandelt?<br />

- Hat der Täter Sorgfaltspflichtswidrig gehandelt?<br />

- Besteht ein Adäquater Kausalzusammenhang? (S.8)<br />

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