Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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2.6 Vollendete und versuchte Delikte (S.199)<br />
2.6.1 Vollendetes Delikt<br />
Trifft zu, wenn alle obj. Und subj. TBM erfüllt sind. Damit ist auch die Phase des Versuchs<br />
abgeschlossen.<br />
Von Beendigung eines Delikts spricht man, wenn über Vollendung hinaus (Wegnahme einer Sache)<br />
das tatsächliche Geschehen abgeschlossen ist (Täter mit Beute in Sicherheit). Zwischen Vollendung<br />
und Beendigung ist noch Notwehr und Gehilfenschaft möglich.<br />
2.6.2 Versuchtes Delikt<br />
Begriff<br />
Wenn Täter nach seiner Vorstellung von Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt; alle subj.<br />
TBM erfüllt, während alle obj. nicht oder nicht gänzlich erfüllt sind. Setzt Vorsatz voraus.<br />
Arten des Versuchs<br />
a) unvollendeter Versuch (Art. 21)<br />
b) vollendeter Versuch (Art. 22)<br />
Voraussetzungen: - Vorsatz bezüglich Straftat, Verwirklichung aller subj. TBM<br />
- Phase der straflosen Vorbereitung überschritten<br />
- obj. TBM nicht oder nicht gänzlich erfüllt, weil Täter Delikt<br />
nicht zu Ende geführt hat (wegen freiwilligem Rücktritt (Art. 21<br />
Abs. 2) oder aufgrund äusserer Umstände)<br />
Die strafbare Tätigkeit wurde zu Ende geführt, aber Erfolg ist nicht eingetreten. Alle obj. TBM erfüllt.<br />
Grund: - tätige Reue (Art. 22 Abs. 2) Bsp.: Bringt von ihm vergiftetes Opfer zum Arzt<br />
Erfolg muss tatsächlich und endgültig aus eigenem Antrieb verhindert werden, sonst<br />
vollendetes Delikt<br />
- andere Gegebenheiten<br />
Nur bei Erfolgsdelikten möglich (Mord)<br />
c) untauglicher Versuch (Art. 23)<br />
Kann vollendet oder unvollendet sein. Untauglichkeit des Mittels oder des angegriffenen Objekts.<br />
BGer verlangt absolute Untauglichkeit.<br />
- fehlende Gefahr für das Rechtsgut<br />
- Tatobjekt bei dem tatbestandsmässig Vorausgesetzten Eigenschaften fehlen (Schuss auf<br />
eine Leiche)<br />
- Tat gegenüber Objekt das gar nicht vorhanden ist (illegaler Schwangerschaftsabbruch an<br />
einer nichtschwangeren)<br />
→führt zu Milderung nach freiem Ermessen<br />
d) Putativ- oder Wahndelikt<br />
Irrige Annahme einer nicht vorhandenen Verbotsnorm (sex. Handlungen von Homos) → straflos<br />
e) Untaugliches Subjekt<br />
Tat ausgeschlossen, weil Täter Eigenschaft zum Sonderdelikt fehlt → straflos<br />
f) Handeln aus Unverstand<br />
qualifizierte Untauglichkeit des Mittels, besondere Dummheit, erfasst abergläubische Praktiken<br />
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