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Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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2.6 Vollendete und versuchte Delikte (S.199)<br />

2.6.1 Vollendetes Delikt<br />

Trifft zu, wenn alle obj. Und subj. TBM erfüllt sind. Damit ist auch die Phase des Versuchs<br />

abgeschlossen.<br />

Von Beendigung eines Delikts spricht man, wenn über Vollendung hinaus (Wegnahme einer Sache)<br />

das tatsächliche Geschehen abgeschlossen ist (Täter mit Beute in Sicherheit). Zwischen Vollendung<br />

und Beendigung ist noch Notwehr und Gehilfenschaft möglich.<br />

2.6.2 Versuchtes Delikt<br />

Begriff<br />

Wenn Täter nach seiner Vorstellung von Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt; alle subj.<br />

TBM erfüllt, während alle obj. nicht oder nicht gänzlich erfüllt sind. Setzt Vorsatz voraus.<br />

Arten des Versuchs<br />

a) unvollendeter Versuch (Art. 21)<br />

b) vollendeter Versuch (Art. 22)<br />

Voraussetzungen: - Vorsatz bezüglich Straftat, Verwirklichung aller subj. TBM<br />

- Phase der straflosen Vorbereitung überschritten<br />

- obj. TBM nicht oder nicht gänzlich erfüllt, weil Täter Delikt<br />

nicht zu Ende geführt hat (wegen freiwilligem Rücktritt (Art. 21<br />

Abs. 2) oder aufgrund äusserer Umstände)<br />

Die strafbare Tätigkeit wurde zu Ende geführt, aber Erfolg ist nicht eingetreten. Alle obj. TBM erfüllt.<br />

Grund: - tätige Reue (Art. 22 Abs. 2) Bsp.: Bringt von ihm vergiftetes Opfer zum Arzt<br />

Erfolg muss tatsächlich und endgültig aus eigenem Antrieb verhindert werden, sonst<br />

vollendetes Delikt<br />

- andere Gegebenheiten<br />

Nur bei Erfolgsdelikten möglich (Mord)<br />

c) untauglicher Versuch (Art. 23)<br />

Kann vollendet oder unvollendet sein. Untauglichkeit des Mittels oder des angegriffenen Objekts.<br />

BGer verlangt absolute Untauglichkeit.<br />

- fehlende Gefahr für das Rechtsgut<br />

- Tatobjekt bei dem tatbestandsmässig Vorausgesetzten Eigenschaften fehlen (Schuss auf<br />

eine Leiche)<br />

- Tat gegenüber Objekt das gar nicht vorhanden ist (illegaler Schwangerschaftsabbruch an<br />

einer nichtschwangeren)<br />

→führt zu Milderung nach freiem Ermessen<br />

d) Putativ- oder Wahndelikt<br />

Irrige Annahme einer nicht vorhandenen Verbotsnorm (sex. Handlungen von Homos) → straflos<br />

e) Untaugliches Subjekt<br />

Tat ausgeschlossen, weil Täter Eigenschaft zum Sonderdelikt fehlt → straflos<br />

f) Handeln aus Unverstand<br />

qualifizierte Untauglichkeit des Mittels, besondere Dummheit, erfasst abergläubische Praktiken<br />

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