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Biodiversitaetsfoerderung_in Siedlungsna... 11641KB 08.09.2012

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Eidg. Berufsprüfung zum/r Baubiologen/<strong>in</strong><br />

3.1.6 E<strong>in</strong>flussfaktorenbeurteilung auf der Grundlage kantonaler GIS-Karten<br />

Facharbeit Michael Solenthaler / 10. Mai 2012<br />

„Biodiversitätförderung <strong>in</strong> Siedlungsnähe“<br />

• Amtliche Vermessung<br />

Die Grenzlage zu den Nachbargrundstücken ist beim Kantonalen Vermessungsamt genau festgehalten.<br />

Vor Ort s<strong>in</strong>d die Grenzpunkte und somit die Grenzlage durch die Landwirtschaftliche Nutzung teilweise<br />

erodiert, d.h. die Vermarkungen s<strong>in</strong>d besonders zu den Feldwegen und der Ergolt<strong>in</strong>gertalstrasse nicht<br />

mehr auff<strong>in</strong>dbar. Die Abgrenzungsdef<strong>in</strong>ierung des Grenzbaches wird im Abschnitt 3.2.1.1 (Fliessgewässer,<br />

Quellbach) genauer umschrieben.<br />

Abb. 15; Vermessungsplan-<br />

Übersicht<br />

• Raumplanung<br />

Das Grundstück liegt <strong>in</strong> der Landwirtschaftszone (Art.16 des Raumplanungsgesetzes) es besteht e<strong>in</strong>e<br />

Nutzungsüberlagerung mit der Landschaftsschutzzone. Dies bedeutet gemäss Art. 36 I der Geme<strong>in</strong>debauordnung,<br />

dass diese Zone der Erhaltung der Landschaft als Ganzes oder e<strong>in</strong>zelner Landschaftsteile<br />

mit ihren entsprechenden charakteristischen Merkmalen sowie dem Bestand an Hochstamm-Obstbäumen<br />

dient.<br />

Die kle<strong>in</strong>e Waldformation (rund 100m2) ist nicht als Waldareal ausgeschieden und untersteht somit nicht<br />

der Waldgesetzgebung.<br />

Die beiden Gebäude s<strong>in</strong>d als Wochenendhaus/ Freizeitbaute und Schopf festgehalten und weisen e<strong>in</strong>e<br />

Versicherungs-/Gebäudenummer auf. Nach Art. 36 IIa der Geme<strong>in</strong>debauordnung, s<strong>in</strong>d Bauten und Anlagen,<br />

Terra<strong>in</strong>veränderungen, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehrungen nur gestattet,<br />

wenn sie dem Zweck der Landschaftsschutzzone nicht entgegenstehen.<br />

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