09.01.2013 Aufrufe

HÖRFUNK UND FERNSEHEN - Netzwerk Mediatheken

HÖRFUNK UND FERNSEHEN - Netzwerk Mediatheken

HÖRFUNK UND FERNSEHEN - Netzwerk Mediatheken

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

162. Koenig, Christian, Andreas Haratsch: Die Wiedergeburt von 86 Abs. 2 EG in der<br />

RAI-Entscheidung der Europäischen Kommission<br />

in: ZUM - Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. Jg. 48. 2004. H. 2.<br />

S. 122-124.<br />

3/4437-48<br />

"Mit dem Altmark Trans-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juli<br />

2003 schien die Bedeutung von Art. 86 Abs. 2 EG im Bereich der öffentlichen<br />

Daseinsvorsorge weitgehend marginalisiert. Im Fall einer angemessenen<br />

Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse, mit denen ein Unternehmen betraut ist, verneint<br />

der Gerichtshof das tatbestandliche Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Art.<br />

87 Abs. 1 EG, sofern kumulativ die vier vom Gerichtshof im Altmark Trans-<br />

Urteil aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Es schien so, als würden die<br />

Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG in der Tatbestandslösung der Altmark<br />

Trans-Voraussetzungen aufgehen. Die Entscheidung der Europäischen<br />

Kommission im Beihilfeverfahren gegen die italienische öffentlich-rechtliche<br />

Rundfunkanstalt RAI vom 15. Oktober 2003 zeigt jedoch auf, dass dies nicht<br />

der Fall ist. Art. 86 Abs. 2 EG kommt nach wie vor eigenständige Bedeutung<br />

neben den Altmark Trans-Kriterien zu."<br />

Der Altmark Trans-Maßstab<br />

Die RAI-Entscheidung der Kommission<br />

SW Altmark-Trans-Urteil<br />

Europäische Kommission<br />

Europäische Medienpolitik<br />

Europäischer Gerichtshof<br />

Europäisches Beihilferecht<br />

Finanzen<br />

Italien / Finanzen<br />

Italien / RAI<br />

Öffentlicher Rundfunk<br />

163. Kein Anspruch auf Sendung bestimmter Musiktitel gegen ARD-Sender :<br />

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober<br />

2003<br />

in: ZUM - Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. Jg. 48. 2004. H. 2.<br />

S. 153-155.<br />

3/4437-48<br />

Das Urteil betrifft den Anspruch auf Sendezeit in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Programm (hier: des WDR) in Abwägung zwischen Programmgrundsätzen<br />

(Meinungsbildung, Vielfalt), Programmauftrag und<br />

Rundfunkfreiheit/Programmfreiheit).<br />

Orientierungssatz:<br />

"Ein Künstler hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den WDR, dass von<br />

ihm interpretierte, komponierte oder arrangierte Musiktitel im<br />

Hörfunkprogramm gesendet werden."<br />

SW Meinungsbildung<br />

Musik / Unterhaltungsmusik / Hörfunk<br />

Programmauftrag<br />

Programmautonomie<br />

Rundfunkfreiheit<br />

53

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!