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Das Wandbild von Bövinghausen - Dortmunder & Schwerter ...

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Bereits ab 2007 droht eine erhöhte Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

Erneut plant der Fiskus eine Verschärfung<br />

des Erb- und Schenkungsteuergesetzes zu<br />

Lasten der Bürger, um den Not leidenden<br />

Staatshaushalt zu sanieren. Unabhängig<br />

<strong>von</strong> dem zur Zeit beim Bundesverfassungsgericht<br />

anhängigen Verfahren, das<br />

voraussichtlich nach Einschätzung aller<br />

Beteiligter zu einer deutlichen Erhöhung<br />

der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

führen wird, soll bereits ab 2007 durch<br />

Veränderungen der Vorschriften des Bewertungsgesetzes:<br />

durch weitergehende<br />

Annäherungen der Besteuerungswerte<br />

der bebauten und insbesondere der unbebauten<br />

Grundstücke an die realen<br />

Verkehrswerte das Erben und Verschenken<br />

teurer werden. Was können Familien<br />

mit wertvollem Grundbesitz noch<br />

im Jahre 2006 tun, um ihr Vermögen<br />

sinnvoll und steuergünstig an ihre<br />

Kinder oder an ihre potentiellen Erben<br />

weiterzugeben? Grundsätzlich bieten<br />

sich zwei Gestaltungswege an, die<br />

Rechtsnachfolge der nächsten Generation<br />

zu ermöglichen: Entweder durch eine<br />

zweckmäßige Gestaltung der Erbfolge im<br />

Wege eines Testamentes bzw. erbvertraglicher<br />

Regelungen, oder steuergünstig:<br />

Durch Übertragung <strong>von</strong> Teilen des Vermögens<br />

bereits zu Lebzeiten, möglichst<br />

mit einem Nutzungsvorbehalt zu Gunsten<br />

des Schenkers. Häufig findet sich das so<br />

genannte „Berliner Testament“, in dem<br />

sich die Eltern gegenseitig zu alleinigen<br />

Erben einsetzen und erst nach dem Tode<br />

des länger Lebenden die Kinder letztlich<br />

Erben werden sollen. Eine derartige Gestaltung<br />

ist in der Regel steuerschädlich,<br />

da die Kinder auf den ihnen zustehenden<br />

Freibetrag nach dem Tode des Erstversterbenden<br />

verzichten müssen, insbesondere,<br />

wenn die üblichen Klauseln die Geltendmachung<br />

<strong>von</strong> Pflichtteilsansprüchen<br />

verhindern sollen. Diese steuerlich negativen<br />

Folgen eines Berliner Testamentes<br />

können abgemildert werden, wenn<br />

entsprechende Vermächtnisse nach dem<br />

Tode des Erstversterbenden ausgesetzt<br />

werden. Gerade bei diesen testamentarischen<br />

Gestaltungen müssen aber die zivilrechtlichen<br />

und die steuerlichen Folgen<br />

gegeneinander abgewogen werden. Nicht<br />

alles was steuergünstig ist, erweist sich<br />

auch zivilrechtlich als wirklich sinnvoll<br />

- oder umgekehrt. Zu bedenken ist auch,<br />

dass die steuerlichen Freibeträge alle 10<br />

Jahre geltend gemacht werden können,<br />

so dass es auch sinnvoll sein kann gegebenenfalls<br />

das Vermögen nach und nach<br />

zu übertragen, um hier jeweils erneut<br />

die Freibeträge ausnutzen zu können.<br />

Die Freibeträge betragen zur Zeit: Erbschaftssteuerklasse<br />

I: für den Ehegatten<br />

307.000,00 €, für die Kinder und die Kinder<br />

vorverstorbener Kinder 205.000,00 €<br />

und für Enkelkinder, (Eltern und Großeltern<br />

als Erben) 51.200,00 €. Erbschaftssteuerklasse<br />

II: Eltern und Großeltern<br />

bei Schenkungen, Stief- und Schwiegereltern,<br />

Geschwister und Geschwisterkinder,<br />

Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten<br />

10.300,00 €. Erbschaftssteuerklasse<br />

III: das sind alle übrigen Personen<br />

5.200,00 €. Die Steuersätze sind progressiv<br />

gestaltet und ergeben sich wie folgt.<br />

(Wert des zu versteuernden Erwerbes<br />

nach Abzug des Freibetrages): 1.200,- €<br />

Steuerklasse I: 7%, Steuerklasse II:<br />

12%, Steuerklasse III: 17%. 256,000,-<br />

€ Steuerklasse I: 11%Steuerklasse II:<br />

17%, Steuerklasse III: 23%. 512,000,-<br />

€ Steuerklasse I: 15% Steuerklasse II:<br />

22%, Steuerklasse III: 2 %. 5.113.000<br />

€ Steuerklasse I: 1 %Steuerklasse II:<br />

27%, Steuerklasse III: 35%. 12.783.000<br />

€ Steuerklasse I: 23%Steuerklasse II:<br />

32%, Steuerklasse III: 41%. 25.565.000<br />

€ Steuerklasse I: 27% Steuerklasse<br />

II: 37%, Steuerklasse III: 47%. über<br />

25.565.000 € Steuerklasse I: 30%<br />

Steuerklasse II: 40%, Steuerklasse<br />

III: 50%. Im Erbfall kommen bei Kindern<br />

und Ehegatten zu den jeweiligen<br />

steuerlichen Freibeträgen möglicherweise<br />

noch Versorgungsfreibeträge hinzu.<br />

Weitere wichtige und häufig gewählte<br />

Gestaltungen, die zivilrechtlich und<br />

steuerlich sinnvoll sein können, sind<br />

1. die „unbenannte“ Ehe bedingte<br />

Zuwendung an den Ehegatten ( z.B.<br />

wenn ein Ehegatte Alleineigentümer ist,<br />

die Übertragung des halben Anteiles<br />

auf den anderen Ehegatten), die völlig<br />

steuerfrei ist, oder 2. die Übertragung<br />

eines Vermögensgegenstandes unter Vorbehalt<br />

des Nießbrauches, Wohnrechtes<br />

�<br />

oder sonstigen Nutzungsrechtes für den<br />

Übertragenden, oder 3. eine gemischte<br />

Schenkung (d.h. eine Kombination aus<br />

Schenkung und Verkauf, z.B. gegen eine<br />

entsprechende Rentenleistung o.ä.), wodurch<br />

der Beschenkte verpflichtet wäre,<br />

eine bestimmte Leistung zu erbringen,<br />

die dem Schenker oder einem Dritten zu<br />

Gute kommen soll. Gerade diese letzte<br />

Form lässt möglicherweise in zweifacher<br />

Hinsicht Steuervorteile entstehen und<br />

zwar sowohl bei der Schenkungs- als<br />

auch bei der regelmäßig fälligen jährlichen<br />

Einkommenssteuer. Es sind<br />

insoweit eine Vielzahl <strong>von</strong> Gestaltungsmöglichkeiten<br />

denkbar, die die Kinder<br />

einerseits bereits an dem Vermögen teilhaben<br />

lassen, auf der anderen Seite aber<br />

dem Schenker ein gesichertes Einkommen<br />

oder eine abgesicherte Wohnung und ihm<br />

damit nach wie vor eine nachhaltige Einflussmöglichkeit<br />

gewährleisten. Dazu gehört<br />

auch die Vereinbarung <strong>von</strong> entsprechenden<br />

Rückforderungsklauseln für den<br />

Fall, dass der Beschenkte sich nicht an die<br />

Anweisung des Schenkers hält (z.B. ohne<br />

dessen Einwilligung die Immobilie verkaufen<br />

will), oder der Beschenkte selbst in<br />

Vermögensverfall gerät. Auf der anderen<br />

Seite sind die Auswirkung einer Schenkung<br />

auf etwaige Leistungen der Agentur<br />

für Arbeit (Hartz IV) zu bedenken. Alle<br />

diese Faktoren bedürfen der sorgfältigen<br />

fachkundigen Einschätzung, Bewertung<br />

und Formulierung im Einzelfall durch den<br />

Notar, gegebenenfalls in Zusammenarbeit<br />

mit dem Steuerberater.<br />

gez. RA und Notar Rennert<br />

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