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Bebauungsplan Nr. 22 c - Essen-Oldb

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Gemeinde <strong>Essen</strong> (<strong>Oldb</strong>.)<br />

Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong> c - Entwurf - 15<br />

Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird eine Bebauung bis zu einer maximalen<br />

Höhe von 18 m ermöglicht. Diese Festsetzung entspricht den in den angrenzenden<br />

Bebauungsplänen für die Industrie- und Gewerbegebiete getroffenen<br />

Höhenfestsetzungen. Die geplante Bebauung im vorliegenden Gebiet<br />

soll in ihrer Höhenentwicklung somit an diesen angrenzenden Bereich angepasst<br />

werden.<br />

4.1.2 Ziele des Umweltschutzes<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

§ 1 BNatSchG nennt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />

Danach sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt,<br />

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich<br />

der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />

sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von<br />

Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die<br />

Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von<br />

Natur und Landschaft.<br />

In der Bauleitplanung werden diese Ziele u.a. durch die Anwendung des § 14<br />

(Eingriffe in Natur und Landschaft), des § 15 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit<br />

von Eingriffen) und des § 18 (Verhältnis zum Baurecht) berücksichtigt.<br />

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz<br />

(NAGBNatSchG)<br />

Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der im Sinne der §§ 23 bis 26<br />

und §§ 28 bis 30 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft, einschließlich<br />

der Wallhecken im Sinne von § <strong>22</strong> Abs. 3 Satz 1, der Flächen im<br />

Sinne von § <strong>22</strong> Abs. 4 Satz 1 und der gesetzlich geschützten Biotope im Sinne<br />

des § 24 Abs. 2 sowie der Natura 2000-Gebiete in ihrem Bereich.<br />

Das Plangebiet ist nicht als schutzwürdiger oder nach dem BNatSchG geschützter<br />

Bereich gekennzeichnet.<br />

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung<br />

(NWaldLG)<br />

Gemäß dem § 8 (2) des NWaldLG bedarf es für eine Waldumwandlung, die<br />

aufgrund einer Regelung in einem <strong>Bebauungsplan</strong> oder städtebaulichen Satzung<br />

erforderlich wird, keiner Genehmigung der Waldbehörde. In diesem Fall<br />

entscheidet der zuständige Rat im Rahmen seiner Abwägung im Benehmen<br />

mit den Fachbehörden. Hierbei sind die Genehmigungsvoraussetzungen analog<br />

einer Einzelgenehmigung zu berücksichtigen.<br />

Nach § 8 (4) NWaldLG ist eine Waldumwandlung nur mit der Auflage einer<br />

Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung zu genehmigen.<br />

Büro für Stadtplanung (BegrBBP<strong>22</strong>c_19-01-2012.doc) 19.01.2012

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