Bebauungsplan Nr. 22 c - Essen-Oldb
Bebauungsplan Nr. 22 c - Essen-Oldb
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Gemeinde <strong>Essen</strong> (<strong>Oldb</strong>.)<br />
Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong> c - Entwurf - 15<br />
Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird eine Bebauung bis zu einer maximalen<br />
Höhe von 18 m ermöglicht. Diese Festsetzung entspricht den in den angrenzenden<br />
Bebauungsplänen für die Industrie- und Gewerbegebiete getroffenen<br />
Höhenfestsetzungen. Die geplante Bebauung im vorliegenden Gebiet<br />
soll in ihrer Höhenentwicklung somit an diesen angrenzenden Bereich angepasst<br />
werden.<br />
4.1.2 Ziele des Umweltschutzes<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />
§ 1 BNatSchG nennt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />
Danach sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt,<br />
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich<br />
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />
sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von<br />
Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die<br />
Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von<br />
Natur und Landschaft.<br />
In der Bauleitplanung werden diese Ziele u.a. durch die Anwendung des § 14<br />
(Eingriffe in Natur und Landschaft), des § 15 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit<br />
von Eingriffen) und des § 18 (Verhältnis zum Baurecht) berücksichtigt.<br />
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz<br />
(NAGBNatSchG)<br />
Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der im Sinne der §§ 23 bis 26<br />
und §§ 28 bis 30 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft, einschließlich<br />
der Wallhecken im Sinne von § <strong>22</strong> Abs. 3 Satz 1, der Flächen im<br />
Sinne von § <strong>22</strong> Abs. 4 Satz 1 und der gesetzlich geschützten Biotope im Sinne<br />
des § 24 Abs. 2 sowie der Natura 2000-Gebiete in ihrem Bereich.<br />
Das Plangebiet ist nicht als schutzwürdiger oder nach dem BNatSchG geschützter<br />
Bereich gekennzeichnet.<br />
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung<br />
(NWaldLG)<br />
Gemäß dem § 8 (2) des NWaldLG bedarf es für eine Waldumwandlung, die<br />
aufgrund einer Regelung in einem <strong>Bebauungsplan</strong> oder städtebaulichen Satzung<br />
erforderlich wird, keiner Genehmigung der Waldbehörde. In diesem Fall<br />
entscheidet der zuständige Rat im Rahmen seiner Abwägung im Benehmen<br />
mit den Fachbehörden. Hierbei sind die Genehmigungsvoraussetzungen analog<br />
einer Einzelgenehmigung zu berücksichtigen.<br />
Nach § 8 (4) NWaldLG ist eine Waldumwandlung nur mit der Auflage einer<br />
Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung zu genehmigen.<br />
Büro für Stadtplanung (BegrBBP<strong>22</strong>c_19-01-2012.doc) 19.01.2012