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Bebauungsplan Nr. 22 c - Essen-Oldb

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Gemeinde <strong>Essen</strong> (<strong>Oldb</strong>.)<br />

Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong> c - Entwurf - 9<br />

3.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Grundflächenzahl<br />

Mit der vorliegenden Planung wird der bestehende Gewerbestandort (Bebauungspläne<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>22</strong> a und <strong>22</strong> b) nach Norden erweitert. Die in den Bebauungsplänen<br />

getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden<br />

daher größtenteils auch für das vorliegende Gewerbegebiet übernommen.<br />

Entsprechend wird für das Plangebiet (GE 1 und E 2) eine Grundflächenzahl<br />

(GRZ) von 0,8 festgesetzt und damit der nach § 17 BauNVO für das Gebiet<br />

höchstzulässige Wert gewählt. Nach Ansicht der Gemeinde ist die Ausschöpfung<br />

der höchstzulässigen GRZ zur Gewährleistung einer möglichst optimalen<br />

Grundstücksnutzung für die Betriebe erforderlich. Die Festsetzung der höchstzulässigen<br />

GRZ entspricht auch dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam<br />

umzugehen, da durch eine optimale Ausnutzung bereits in Anspruch<br />

genommenen Bodens ein zusätzlicher Landschaftsverbrauch vermieden wird.<br />

Zahl der Vollgeschosse, Geschossflächenzahl<br />

Für das Gewerbegebiet (GE 1 und GE 2) wird die Zahl der Vollgeschosse auf<br />

zwei Vollgeschosse begrenzt und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit einem<br />

Wert von 1,2 festgesetzt. Diese Festsetzungen entsprechen den für die angrenzenden<br />

Gewerbeflächen getroffenen Festsetzungen und haben sich für<br />

die bisherigen Betriebe als ausreichend erwiesen. Es ist daher anzunehmen,<br />

dass damit auch für die zukünftigen Betriebe ein ausreichender Rahmen geschaffen<br />

ist.<br />

Darüber hinaus wird für das Plangebiet, ebenfalls analog zu den in den angrenzenden<br />

Bebauungsplänen getroffenen Festsetzungen, die maximale Gebäudehöhe<br />

auf 18 m begrenzt. Unterer Bezugspunkt ist die Höhe der Fahrbahnachse<br />

der Hauptstraße in der Mitte vor dem jeweiligen Baukörper. Oberer<br />

Bezugspunkt ist der First oder bei Gebäuden mit einem Flachdach die<br />

Oberkante des Hauptgesimses.<br />

Die Höhenbeschränkung gilt nicht für untergeordnete Anlagen und Anlagen<br />

des Immissionsschutzes, wie z.B. Schornsteine oder Silos. Für die Funktionsfähigkeit<br />

solcher Anlagen können größere Höhen nicht nur zweckmäßig, sondern<br />

sogar notwendig sein. Für diese Anlagen wird daher ein Höchstwert von<br />

50 m festgesetzt.<br />

3.3 Bauweise<br />

Im Gewerbegebiet (GE) wird eine Bauweise nicht festgesetzt. Dies bedeutet,<br />

dass auch Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig sind. Weil<br />

sich die Baukörper in einem Gewerbegebiet nach den betrieblichen Notwendigkeiten<br />

richten sollen, brauchen nach Auffassung der Gemeinde Gebäudelängen<br />

nicht eingeschränkt werden. Dies entspricht auch der in den angrenzenden<br />

Gewerbegebieten getroffenen Regelung.<br />

Büro für Stadtplanung (BegrBBP<strong>22</strong>c_19-01-2012.doc) 19.01.2012

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