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Bebauungsplan Nr. 22 c - Essen-Oldb

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Gemeinde <strong>Essen</strong> (<strong>Oldb</strong>.)<br />

Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong> c - Entwurf - 8<br />

Einzelhandelsbetriebe<br />

Gemäß § 8 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art<br />

zulässig. Hierbei ist nicht entscheidend, ob in einem solchen Gebiet wirklich<br />

derartige Betriebe vorhanden sind oder sich voraussichtlich ansiedeln werden.<br />

Maßgebend ist, dass sich solche Betriebe dort ansiedeln können. Damit sind<br />

grundsätzlich auch Einzelhandelsbetriebe zulässig, sofern sie nicht gemäß<br />

§ 11 (3) BauNVO in ein entsprechendes Sondergebiet gehören.<br />

Aus dieser Rechtssituation könnte sich im Plangebiet eine Nutzung entwickeln,<br />

die nicht den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde <strong>Essen</strong><br />

entspricht. Nach Überzeugung der Gemeinde sind städtebauliche Missstände<br />

zu befürchten, wenn sich im Plangebiet größere Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe<br />

oder artverwandte Betriebe ansiedeln.<br />

Die Verlagerung solcher Betriebe in einer Größenordnung auch unterhalb der<br />

durch § 11 (3) BauNVO definierten Begrenzung aus dem Ortskern oder seinen<br />

Randbereichen würde nach Auffassung der Gemeinde die bestehenden<br />

Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe im Ortskern in ihrer Existenz gefährden<br />

und damit auch das städtebauliche Ziel einer wohnungsnahen Versorgung<br />

der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs beeinträchtigen. Aus diesem<br />

Grund wurden bereits für Teile des bestehenden Gewerbestandortes im<br />

Rahmen verschiedener Bauleitplanverfahren Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe,<br />

ausgeschlossen bzw. nur als ausnahmsweise und in geringer Größe<br />

zulässig festgesetzt.<br />

Das vorliegende Plangebiet könnte sich aber durchaus für andere Einzelhandelsbetriebe<br />

mit größerem Flächenbedarf - unterhalb der Schwelle gem. § 11<br />

Abs. 3 BauNVO - wie z.B. einen Möbelhandel, Baustoffhandel o.ä. eignen,<br />

ohne dass dadurch die Ortskernentwicklung gestört wird. Auf Grundlage des<br />

§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird daher auch für das vorliegende Plangebiet nur<br />

der Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben festgesetzt. Von einem<br />

Versandhandel oder von Betrieben, die im Gebiet erzeugte Waren direkt<br />

verkaufen, werden entsprechende negative Auswirkungen auf das Ortszentrum<br />

oder auf die Nahversorgung nicht erwartet. Diese werden daher von dem<br />

Ausschluss ausgenommen.<br />

Vergnügungsstätten<br />

Nach § 8 Abs. 3 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet auch Vergnügungsstätten<br />

zulässig bzw. ausnahmsweise zulässig.<br />

Die Gemeinde <strong>Essen</strong> hat bewusst Vergnügungsstätten in anderen Bereichen<br />

des Gemeindegebietes (Gewerbegebiet an der Industriestraße sowie in Teilen<br />

der Mischgebiete nördlich der Löninger Straße) zugelassen.<br />

Das vorliegende Gewerbegebiet soll dagegen der Erweiterung des Gewerbestandortes<br />

Osteressen dienen und damit insgesamt dem produzierenden<br />

bzw. verarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleiben. Um diese Nutzungsstruktur<br />

sicherzustellen, sollen auch Vergnügungsstätten, die der beabsichtigten<br />

Struktur widersprechen („trading down-Effekt“), nicht zulässig sein.<br />

Büro für Stadtplanung (BegrBBP<strong>22</strong>c_19-01-2012.doc) 19.01.2012

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