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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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Mit Schriftsatz vom 06.08.2009 vertiefte die Auftraggeberin ihre Begründung.<br />

10<br />

Mit Schriftsatz vom 1<strong>1.</strong>08.2009 wies die Antragstellerin auf den Vorlagebeschluss <strong>des</strong> OLG<br />

München vom 02.07.2009; Verg 5/09 hin. Im § 15 SächsKitaG sei geregelt, dass die Eltern<br />

neben dem Eltern<strong>bei</strong>trag einen Verpflegungskostenersatz an den Träger <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätteneinrichtung im Sinne <strong>des</strong> § 15 Abs. 1 SächsKitaG zu entrichten hätten.<br />

Schon aus diesem Grunde könnte man in <strong>Sachsen</strong> nicht von einem Konzessionsmodell<br />

ausgehen. Davon abgesehen könnte eine lan<strong>des</strong>rechtliche Regelung nicht darüber<br />

entscheiden, ob Vergaberecht zur Anwendung komme. Im Übrigen sei von keinem<br />

Betriebsrisiko <strong>des</strong> Auftragnehmers auszugehen. Insoweit verwies die Antragstellerin auf die<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH (EuGH, Urteil vom 1<strong>1.</strong>06.2009 - Rs. C-300/07).<br />

Mit Schriftsatz vom 12.08.2009 vertiefte die Auftraggeberin ihre Begründung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zum Kin<strong>der</strong>tagesstättenrecht.<br />

Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig.<br />

II.<br />

a) Die <strong>1.</strong> <strong>Vergabekammer</strong> <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> ist gemäß § 2 <strong>der</strong> Verordnung <strong>der</strong><br />

Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation <strong>Vergabekammer</strong>n <strong>des</strong><br />

<strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> (SächsVgKVO) für den Antrag nicht zuständig, da es sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

ausgeschriebenen Leistung nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs.<br />

2 GWB handelt. Nach Auffassung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> ist vorliegend von einer<br />

Dienstleistungskonzession, die nicht dem Vergaberechtsregime unterlegt, auszugehen.<br />

aa) Dienstleistungskonzession<br />

Das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession hat zur Folge, dass <strong>der</strong> vergaberechtlichen<br />

Rechtsschutz nach §§ 102 ff GWB keine Anwendung findet. Damit ist <strong>der</strong><br />

Vergabenachprüfungsantrag unzulässig.<br />

Art. 17 <strong>der</strong> Richtlinie 2004/18/EG bestimmt, dass die Richtlinie für<br />

Dienstleistungskonzessionen nicht gilt. So definiert Art. 1 Abs. 4 <strong>der</strong> Richtlinie

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