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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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Vorliegend handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, die nicht dem<br />

Vergaberechtsregime <strong>der</strong> §§ 99 ff. GWB unterliegt. Zwar haben die öffentlichen Stellen,<br />

die Dienstleistungskonzessionen schließen, die Grundregeln <strong>des</strong> EG-Vertrags im<br />

Allgemeinen und das Verbot <strong>der</strong> Diskriminierung aus Gründen <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

im Beson<strong>der</strong>en zu beachten, eine Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> wird hierdurch<br />

jedenfalls nicht begründet.<br />

b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet entgegen <strong>der</strong> Ansicht <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

den EU-Schwellenwert. Nach § 100 Abs. 1 GWB unterliegen <strong>der</strong> Nachprüfung durch die<br />

<strong>Vergabekammer</strong> nur Aufträge, welche die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen<br />

o<strong>der</strong> überschreiten. Die Auftragswerte werden durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB<br />

festgelegt. Der Gesetzgeber hat von <strong>der</strong> Ermächtigung in § 127 Nr. l GWB zum Erlass<br />

einer Rechtsverordnung durch Erlass <strong>der</strong> Vergabeverordnung (VgV) Gebrauch gemacht.<br />

Gemäß § 2 Nr. 3 VgV i.V.m. <strong>der</strong> VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER<br />

KOMMISSION vom 4. Dezember 2007 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien 2004/17/EG und<br />

2004/18/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates im Hinblick auf die<br />

Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren betrug <strong>der</strong> Schwellenwert für Liefer- und<br />

Dienstleistungsaufträge zum Zeitpunkt <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung durch den<br />

Auftraggeber 206.000 €. Laut vorliegen<strong>der</strong> Kostenermittlung <strong>der</strong> Auftraggeberin ist <strong>der</strong><br />

Schwellenwert weit überschritten.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> ist vorliegend von einem Gesamtauftrag<br />

auszugehen. Insoweit wird auf § 3 Abs. 5 S. 1 VgV verwiesen. Die Leistungen sind<br />

gleichartig. Die Vorgehensweise zum Abschluss <strong>der</strong> jeweiligen Verträge wurde<br />

einheitlich gehandhabt. Es wurden nahezu identische Vertragsmuster als Grundlage <strong>der</strong><br />

im gleichen Zeitrahmen durchgeführten Vertragsverhandlungen erar<strong>bei</strong>tet und später<br />

ausgefertigt. Selbst wenn man <strong>der</strong> Ansicht <strong>des</strong> Auftraggebers folgen würde, für die<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Schwellenwertes seien die einzelnen Verträge maßgeblich, so spricht<br />

einiges dafür, im Einzelfall von einem Überschreiten <strong>des</strong> Schwellenwertes auszugehen.<br />

Die vorliegenden Vertragsentwürfe sehen eine automatische Vertragsverlängerung um<br />

jeweils ein Jahr vor. Ein Kündigungsrecht wird insoweit nur dem Auftraggeber<br />

zugesprochen. Insoweit wird auf § 3 Abs. 6 VgV verwiesen. Deshalb ist vorliegend von<br />

einem unbefristeten Vertrag o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t einer zeitlich nicht begrenzten

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