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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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Zuschlags rechtfertigen würden, vorgetragen. Eine Vorabgestattung <strong>des</strong> Zuschlags hätte in<br />

Anbetracht <strong>des</strong> beschleunigten Vergabenachprüfungsverfahrens und <strong>der</strong> sich aus § 115 Abs. 2<br />

ergebenden 2-Wochen-Frist –wenn überhaupt- eine Beschleunigung <strong>des</strong> Zuschlags von 2,<br />

maximal 3 Wochen bewirkt. In Folge <strong>des</strong>sen wäre <strong>der</strong> durch § 19 Abs. 4 GG gesicherte<br />

Rechtsschutz <strong>der</strong> Auftraggeberin abgeschnitten worden. Es wäre lediglich die Möglichkeit<br />

<strong>des</strong> Sekundärrechtsschutzes verblieben. Zwar entstehen doch eine weitere Verzögerung <strong>des</strong><br />

Vertragsschlusses <strong>der</strong> Auftraggeberin u.U zusätzliche Kosten. Die Verlängerung einer bereits<br />

eingerichteten Interimslösung um weitere wenige Wochen stellt jedoch keinen <strong>der</strong>artigen<br />

wirtschaftlichen Nachteil dar, <strong>der</strong> die Verweigerung <strong>des</strong> weiteren Rechtsweges und damit <strong>der</strong><br />

Gestattung <strong>des</strong> Zuschlags rechtfertigen würde. Insoweit waren <strong>der</strong> Auftraggeberin nach § 128<br />

Abs. 3 S. 5 GWB die Kosten aufzuerlegen.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> dafür geson<strong>der</strong>t fest zu setzenden Verfahrensgebühr ist für dieses beson<strong>der</strong>e<br />

Verfahren (1/SVK/0034-09G) <strong>des</strong> einstweiligen Rechtsschutzes lediglich mit <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong><br />

Hauptsachengebühr anzusetzen (XXXXXX €). Da <strong>der</strong> Gestattungsantrag nicht mehr zur<br />

Entscheidung stand, halbiert sich diese Gebühr nach § 128 Abs. 3 S. 4 GWB nochmals.<br />

Dieser Betrag kann entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 2 ermäßigt werden, ggf. bis auf ein<br />

Zehntel. Als Gründe einer Ermäßigung sind da<strong>bei</strong> nur solche Gesichtspunkte zu<br />

berücksichtigen, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Verwaltungsaufwand stehen (vgl. Boesen, a.a.O., Rn. 16 ff. zu § 128). Gründe,<br />

die dies rechtfertigten, waren hier gegeben. Die <strong>Vergabekammer</strong> hat die Erfolgsaussichten<br />

lediglich im Rahmen eines rechtlichen Hinweises betrachtet. Demzufolge ermäßigt sich die<br />

Gebühr auf 1/4 <strong>der</strong> Ausgangsgebühr, XXXXXX €. Auf Grund <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 128 Abs.1<br />

Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs.1 Nr.3 VwKostG ist die Auftraggeberin von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong><br />

Gebühren befreit.<br />

Eine Erstattung <strong>der</strong> außergerichtlichen Kosten <strong>der</strong> Antragstellerin für das<br />

Gestattungsverfahren sieht § 128 Abs. 4 GWB nur für den Fall <strong>des</strong> Unterliegens o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Rücknahme, nicht jedoch für den Fall <strong>der</strong> Erledigung vor.<br />

IV.<br />

Gegen die Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>1.</strong> <strong>Vergabekammer</strong> <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> ist gem. § 116<br />

Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei

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